Nordrhein-Westfalen

Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung

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Quellenkennung: ffedf1b2-0bd9-4fa4-95cf-4aaa0d992147. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.10.2009 Fassung Gültig ab 28.01.2026

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ng vom 7. Januar 2026, in Kraft getreten am 28. Januar 2026. (1) Die Ausbildung findet in den beiden Fächern statt, die bei der Einstellung festgelegt worden sind. Im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Lehrerausbildungsgesetzes an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Die Ausbildung richtet sich nach den curricularen Vorgaben für die Schule, den Vorgaben für den Vorbereitungsdienst sowie den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz. (2) Von den in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausbildungsstunden werden durchschnittlich sechs Wochenstunden vom Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und eine Wochenstunde von der Ausbildungsschule durchgeführt. (3) Dem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung steht für die Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen wöchentlich ein Tag zur Verfügung. (4) Soweit die Ausbildung gemäß § 3 Absatz 6 und § 4b Absatz 1 Satz 2 in nur einem Fach durchgeführt wird, verdoppelt sich der Umfang der fachbezogenen Ausbildung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Verantwortung für die Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 93 Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2026, in Kraft getreten am 28. Januar 2026. (1) Die Ausbildung findet im Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und in der Schule statt. Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und Schule arbeiten im Sinne einer Ausbildungspartnerschaft eng zusammen. (2) Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung. Die Verantwortung für die Ausbildung in der Schule trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter. (3) Die Lehrkräfte in Ausbildung tragen Mitverantwortung für die Gestaltung und den Erfolg ihrer Ausbildung. Sie sind zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Ausbildungsaufgaben der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und der Schulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11: geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011; Absatz 8 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 93 Neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2026, in Kraft getreten am 28. Januar 2026. (1) Das Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung entwickelt als Grundlage für die fachliche und überfachliche Ausbildungsarbeit einen zeitlich und inhaltlich gestalteten standard- und kompetenzorientierten Ausbildungsplan, der sich auf die Handlungsfelder in der Schule bezieht und den individuellen Ausbildungsprozess unterstützt. (2) Die Lehrkräfte in Ausbildung haben im Ausbildungszeitraum einen Anspruch auf mindestens 20 Beratungen in schulischen Handlungsfeldern durch die Ausbilderinnen und Ausbilder des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung sowie einen Anspruch auf wöchentliche Beratung durch die Ausbilderinnen und Ausbilder der Schule. (3) Gemeinsam von den Lehrkräften in Ausbildung verantwortete Unterrichtsvorhaben sind Gegenstand der schulpraktischen Ausbildung. Den Lehrkräften in Ausbildung ist Gelegenheit zu geben, am Unterricht der Ausbilderinnen und Ausbilder der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und am Unterricht der schulischen Ausbilderinnen und Ausbilder teilzunehmen. Dieser Unterricht ist ebenfalls Gegenstand der schulpraktischen Ausbildung. (4) Die Ausbildung an der Schule schließt alle schulischen Handlungsfelder ein. Die Lehrkraft in Ausbildung hat einen Anspruch auf schulische Ausbildung in jedem ihrer Ausbildungsfächer. Die Schulleitung benennt dafür für jede Lehrkraft in Ausbildung in jedem Fach eine schulische Ausbilderin oder einen schulischen Ausbilder, die oder der mit der schulpraktischen Ausbildung beauftragt wird. (5) Für die Ausbildungsarbeit nach § 9 Absatz 2 und § 11 Absatz 4 erhält die Schule zwei Anrechnungsstunden, die für Ausbildungszwecke zu verwenden sind. (6) In der Regel in den ersten sechs Wochen der Ausbildung findet mit jeder Lehrkraft in Ausbildung ein Ausbildungsplanungsgespräch unter der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung statt, an dem Vertreterinnen oder Vertreter der schulischen Ausbildung mitwirken. Ausgangspunkt des Gesprächs ist eine von der Lehrkraft in Ausbildung in jedem Fach geplante und durchgeführte Unterrichtseinheit an der Ausbildungsschule. Das Gespräch dient der Bestandsaufnahme vorhandener schulpraktischer und fachbezogener Kompetenzen sowie der Vereinbarung eines individuellen Ausbildungsplans. Das Gesprächsergebnis wird von der Lehrkraft in Ausbildung dokumentiert. Die Dokumentation kann von den anderen Gesprächsteilnehmerinnen und Gesprächsteilnehmern ergänzt werden. (7) In den Beratungen nach Absatz 2 werden die Vereinbarungen des Ausbildungsplanungsgesprächs nach Absatz 6 kontinuierlich wieder aufgenommen, die Entwicklung von Kompetenzen und Standards, insbesondere auch in den Ausbildungsfächern, reflektiert und Perspektiven für die weitere Ausbildung in Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung aufgezeigt. Die im Ausbildungsplanungsgespräch begonnene Dokumentation wird fortgesetzt. (8) Vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres findet ein weiteres Gespräch nach Absatz 6 statt, welches die Entscheidung nach § 3 Absatz 1 zum Gegenstand hat und der Feststellung des Ausbildungsstandes in den Fächern der Ausbildung dient. Zur Mitte des dritten Ausbildungshalbjahres findet ein weiteres Ausbildungsplanungsgespräch statt.  (9) Nach Abschluss eines ersten Ausbildungsabschnitts wird die Ausbildung gemeinsam mit den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern nach den Bestimmungen der OVP in fachbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen sowie in anderen Formen fortgesetzt. Absatz 2 bleibt unberührt. Für den Zeitraum nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts nach Satz 1 werden Langzeitbeurteilungen gemäß § 18 der OVP erstellt. (10) Zur Ausbildung gehört verpflichtend die personenorientierte Beratung. Diese wird von Leiterinnen und Leitern überfachlicher Ausbildungsgruppen der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung durchgeführt, die die Leistungen der Lehrkraft in Ausbildung nicht benoten, nicht an der jeweiligen Langzeitbeurteilung beteiligt werden dürfen und nicht am Verfahren der jeweiligen Staatsprüfung beteiligt sind. (11) Ausbildungsberatung erfolgt insbesondere im Zusammenhang mit Unterrichtsbesuchen. Für die Unterrichtsbesuche nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts finden die Regelungen des § 12 der OVP entsprechend Anwendung. Teil 4 Staatsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zweck und Verfahren der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 93 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2026, in Kraft getreten am 28. Januar 2026. (1) In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und mit welchem Erfolg die Lehrkraft in Ausbildung das Ziel der Ausbildung gemäß § 8 erreicht hat. (2) Für die Staatsprüfung gelten die Vorschriften des Teils 4 der OVP entsprechend.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Besondere Prüfung in Bildungswissenschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 93 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2026, in Kraft getreten am 28. Januar 2026. (1) Lehrkräfte in Ausbildung nehmen an einer Qualifizierung in Bildungswissenschaften unter Berücksichtigung ihrer Bezüge zu den Fächern der Ausbildung teil. Die Bezirksregierungen richten entsprechende Vorbereitungskurse ein. Die Qualifizierung wird mit einer gesonderten Prüfung abgeschlossen. Die Prüfung besteht aus einem Kolloquium von 60 Minuten Dauer. Die Inhalte der Prüfung ergeben sich aus den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zu den Standards für die Lehrerbildung unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes. (2) Die Prüfung muss vor dem Ende des ersten Ausbildungshalbjahres abgelegt werden. Wird die Prüfung ohne genügende Entschuldigung nicht innerhalb des genannten Zeitraums abgelegt, gilt sie als nicht bestanden. (3) Das Prüfungsamt bestimmt für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss und auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Kurses zur Qualifizierung in Bildungswissenschaften einen Prüfungstermin. Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. eine Ausbilderin oder ein Ausbilder eines Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung, die oder der nicht an der Ausbildung beteiligt ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. die Leiterin oder der Leiter des Kurses zur Qualifizierung in Bildungswissenschaften, 3. eine Ausbilderin oder ein Ausbilder des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung, die oder der unmittelbar an der Ausbildung des Prüflings beteiligt ist. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung den Anforderungen entspricht. Das Bestehen oder Nichtbestehen ist dem Prüfling nach der Prüfung von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mündlich bekannt zu geben. Das Prüfungsamt stellt eine entsprechende Bescheinigung aus. (5) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie innerhalb der folgenden drei Monate zu einem vom Prüfling im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Kurses zur Qualifizierung in Bildungswissenschaften rechtzeitig vorzuschlagenden Termin einmal wiederholt werden. Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder ist die Prüfung ohne genügende Entschuldigung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Nichtbestehen abgelegt worden, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. (6) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, wird der Prüfling zum Verfahren der Staatsprüfung nicht zugelassen. Die berufsbegleitende Ausbildung wird durch die Ausbildungsbehörde beendet. (7) Lehrkräfte in Ausbildung, die im Rahmen ihres Hochschulstudiums bereits bildungswissenschaftliche Studien nach dem Lehrerausbildungsgesetz durch Prüfungen nachgewiesen haben, nehmen an der Qualifizierung und Prüfung nach Absatz 1 nicht teil. Teil 5 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Schwerbehinderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 (alt) aufgehoben und bisherige §§ 15 und 16 umbenannt in §§ 14 und 15 durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. (1) Schwerbehinderten können auf Antrag Erleichterungen in Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Durchführung des Sozialgesetzbuches IX in der jeweils geltenden Fassung in angemessenem Umfange gewährt werden. (2) Über den Antrag auf Erleichterung bei der Ausbildung entscheidet die zuständige Ausbildungsbehörde. Über den Antrag auf Prüfungserleichterung entscheidet das Prüfungsamt. (3) Die übrigen Regelungen der Richtlinien zur Durchführung des Sozialgesetzbuches IX in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Ersatzschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 (alt) aufgehoben und bisherige §§ 15 und 16 umbenannt in §§ 14 und 15 durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. (1) Genehmigte Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 1 bis 4 des Schulgesetzes sind auf Wunsch des Schulträgers Ausbildungsschulen. Der Schulträger meldet seinen Bedarf bei der oberen Schulaufsichtsbehörde an. Die Ausbildung nach dieser Verordnung kann nur in den Lehrämtern und Fächern erfolgen, für die an öffentlichen Schulen diese Ausbildung aus Gründen dringenden Personalbedarfs in Betracht kommt. (2) Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung (§ 3 Absatz 1 Satz 2) trifft, wer nach den Regeln des Schulträgers über die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern entscheidet. § 3 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt. (3) An die Stelle des Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 5 Absatz 1 tritt ein Arbeitsverhältnis mit dem Schulträger. (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; § 17 umbenannt in § 16, bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2024 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 15. Mai 2024. (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft. (2) Die §§ 4a bis 4c gelten für Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum 31. Dezember 2027 in eine berufsbegleitende Ausbildung aufgenommen werden. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.