Nordrhein-Westfalen

Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.10.2009 Fassung Gültig ab 28.01.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.10.2009 Fassung Gültig ab 28.01.2026 Vom 6. Oktober 2009 (Artikel 1 der Verordnung zur Reform der Seiteneinsteigerausbildung zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung und zur Änderung der AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt) Aufgrund des § 13 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz) vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet: Teil 1 Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziel und Gegenstand der Verordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung regelt die berufsbegleitende Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern, die aus Gründen dringenden Personalbedarfs in den Schuldienst eingestellt werden (Lehrkräfte in Ausbildung). Sie erwerben mit einer erfolgreich abgelegten Staatsprüfung die Befähigung für das der Ausbildung entsprechende Lehramt in Nordrhein-Westfalen. Teil 2 Voraussetzungen und Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Voraussetzungen für die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 93 Absätze 1 und 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2026, in Kraft getreten am 28. Januar 2026 (Änderung zu Absatz 1 nicht umgesetzt). (1) An der berufsbegleitenden Ausbildung kann unbeschadet der Regelung des § 4 teilnehmen, wer 1. einen an einer Hochschule nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Lehrerausbildungsgesetz erworbenen Hochschulabschluss nachweist, der auf einer Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern beruht und keinen Zugang zu einem Vorbereitungsdienst nach § 5 Lehrerausbildungsgesetz eröffnet, 2. eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss des Hochschulstudiums nachweisen kann, 3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt und 4. im Rahmen eines Auswahlverfahrens mit positiver Prognose über den Ausbildungserfolg in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Tarifbeschäftigungsverhältnis eingestellt wurde. Die Anforderung an die Mindestregelstudienzeit nach Satz 1 Nummer 1 wird auch erfüllt, wenn der Abschluss auf mehreren Studiengängen beruht und dabei ein höherwertiger Studiengang auf einem vorausgehenden Studiengang aufbaut. (2) Bewerberinnen und Bewerber mit lehramtsbezogenem Hochschulabschluss können abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung des für Schulen zuständigen Ministeriums oder einer von ihm benannten Stelle an der berufsbegleitenden Ausbildung teilnehmen. Die Genehmigung kann insbesondere aus Gründen der Gewährung von Vertrauensschutz, zur Qualifizierung langjährig im Schuldienst Beschäftigter oder in den Fällen, in denen der lehramtsbezogene Abschluss in einem Zweitstudium erworben wurde, erteilt werden. In diesen Fällen entfällt das Erfordernis der positiven Prognose über den Ausbildungserfolg nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 dürfen nur für das Lehramt und nur für die Fächer an der berufsbegleitenden Ausbildung teilnehmen, die dem lehramtsbezogenen Hochschulabschluss entsprechen. (3) Für Bewerberinnen und Bewerber mit der Anerkennung eines nicht lehramtsbezogenen Hochschulabschlusses als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach § 20 des Lehrerausbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), sowie den entsprechenden Vorgängerregelungen gilt die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 als generell erteilt. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. (4) Von der Teilnahme an der Ausbildung ist ausgeschlossen, wer bereits eine Staatsprüfung für ein Lehramt während eines Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden Ausbildung nicht oder endgültig nicht bestanden hat. Gleiches gilt für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits eine Befähigung für ein Lehramt aufgrund eines Vorbereitungsdienstes erworben haben.  „Die Teilnahme von Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits in einem Vorbereitungsdienst oder einer berufsbegleitenden Ausbildung für ein Lehramt gestanden haben und auf eigenen Antrag aus der Ausbildung ausgeschieden sind, richtet sich nach den Vorschriften der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 7. Januar 2026 (GV. NRW. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden OVP genannt.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Entscheidung über die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 93 Absätze 3 und 4 geändert sowie Absatz 6 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2026, in Kraft getreten am 28. Januar 2026. (1) Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung für das der Schulform und der ausgeschriebenen Stelle entsprechende Lehramt nach § 3 Lehrerausbildungsgesetz wird im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst getroffen. Die Entscheidung trifft, wer nach den jeweils für das Einstellungsverfahren geltenden Regelungen zur Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern berufen ist. Dabei wird auf der Grundlage einer individuellen Einzelfallbetrachtung festgestellt, ob eine erfolgreiche Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Fächern erwartet werden kann; im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Absatz 6 Nummer 3 Lehrerausbildungsgesetz an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Bei dieser Prognoseentscheidung sind insbesondere 1. fachlich relevante Hochschulabschlüsse, 2. auf beide Fächer bezogene fachwissenschaftliche Studienleistungen und 3. einschlägige Berufserfahrungen zu berücksichtigen. Alter und Note des Abschlusses können in die Gesamtbewertung einfließen. Voraussetzung ist zudem eine positive Prognose hinsichtlich der Eignung für die Arbeit mit Schülerinnen und Schülern; einschlägige Berufserfahrungen sollen auch insofern berücksichtigt werden. (2) Fächer der Ausbildung sind solche der Lehramtszugangsverordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung. Ausnahmen richten sich nach den dort vorgesehenen Regelungen. Die Fächer müssen an der einstellenden Schule als Unterricht angeboten werden. Ein Wechsel der Fächer während der Ausbildung ist nicht möglich. Die Ausbildung in den Fächern evangelische Religionslehre oder katholische Religionslehre setzt die kirchliche Bevollmächtigung voraus. (3) Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung und die Ausbildungsfächer ist an das Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter einer an der schulpraktischen Lehrkräfteausbildung beteiligten Behörde oder Einrichtung gebunden. (4) Auf Anforderung der für das Auswahlverfahren zuständigen Stelle beauftragen die Bezirksregierungen oder die von ihnen beauftragten Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung für das jeweilige Einstellungsverfahren eine Vertreterin oder einen Vertreter einer in Absatz 3 genannten Stelle. Dabei kann nur beauftragt werden, wer 1. die Befähigung zu dem von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Lehramt oder 2. Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt besitzt oder 3. über eine Lehramtsbefähigung verfügt, die eine Schulstufe oder Schulform des von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Lehramtes umfasst. Bei den Beauftragungen nach Satz 1 sollen vorrangig Vertreterinnen oder Vertreter des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung Berücksichtigung finden. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Verfahrensschritte gelten unabhängig davon, ob Auswahlverfahren an einzelnen Schulen oder zentral für mehrere Schulen durchgeführt werden. (6) Im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, im Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen und im Lehramt an Berufskollegs kann die Ausbildung ausnahmsweise in nur einem Fach erfolgen, soweit und solange eine Ausbildung in nur einem Fach in § 13 des Lehrerausbildungsgesetzes zugelassen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Bereits im Schuldienst tätige Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; (1) Lehrkräfte in einem auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis, die die Voraussetzungen des § 2 erfül­len, seit mindestens zwei Jahren in einer vergleichbaren Tätigkeit an öffentlichen Schulen des Landes als Lehrkraft tätig sind und noch keine Lehramtsbefähigung aufgrund eines Vorbereitungsdienstes erworben haben, können die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung beantragen. Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung im Sinne von § 3 wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter nach § 3 Absatz 3 getroffen. Grundlage der Entscheidung ist eine dienstliche Beurteilung auf Basis eines Unterrichtsbesuches in jedem der für die Ausbildung vorgesehenen Fächer. (2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausbildung ist, dass sie unter Berücksichtigung der schulischen Belange vertretbar erscheint. Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Durfte die Lehrkraft bereits dreimal aufgrund schulischer Belange an der Ausbildung nicht teilnehmen ist die Bezirksregierung zu beteiligen. (3) Das für Schulen zuständige Ministerium kann unter Berücksichtigung der Ausbildungskapazitäten für den jeweiligen Ausbildungstermin eine zahlenmäßige Begrenzung für die Teilnahme bereits im Schuldienst Tätiger an der berufsbegleitenden Ausbildung vorsehen. Wird die vorgesehene Ausbildungskapazität überschritten, entscheiden die Bezirksregierungen über die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Leistung und Eignung der Lehrkräfte. (4) Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung, die einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss nach Einstellung in den Schuldienst erworben haben oder erfolgreich an einer auf den Erwerb der Lehramtsbefähigung abzielenden Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen haben, werden bei begrenzten Ausbildungskapazitäten beim Zugang zur Ausbildung gegenüber anderen Lehrkräften im Sinne von Absatz 1 vorrangig berücksichtigt. (5) Die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4a Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts an Grundschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4a eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 93 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2026, in Kraft getreten am 28. Januar 2026. (1) Die Ausbildung erfolgt in zwei Fächern und bezieht sich immer auf Sprachliche Grundbildung (Deutsch) oder Mathematische Grundbildung (Mathematik) und ein weiteres Fach; in begründeten Ausnahmefällen erfolgt die Ausbildung in Sprachlicher Grundbildung (Deutsch) und Mathematischer Grundbildung (Mathematik). Die Ausbildung in Sprachlicher Grundbildung (Deutsch) oder Mathematischer Grundbildung (Mathematik) erfolgt in der fächerbezogenen Ausbildungsgruppe nach § 24 Absatz 2 OVP; im Übrigen findet § 24 Absatz 2 OVP keine Anwendung. Mit der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung erwerben die Lehrkräfte in Ausbildung die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in zwei Fächern. (2) Zugang zur Ausbildung haben auch Personen, deren Hochschulabschlüsse, Studienleistungen und Berufserfahrungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 lediglich einem Ausbildungsfach des Lehramts an Grundschulen entsprechen. Dem Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) entsprechen Hochschulabschlüsse, Studienleistungen und Berufserfahrungen gemäß Satz 1 nur dann, wenn sie fachwissenschaftliche Studienleistungen aus beiden Teilbereichen, mithin Natur- und Gesellschaftswissenschaften, beinhalten. (3) Zugang zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Lehramt an Grundschulen haben abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 4 auch Personen, die einen auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bezogenen Hochschulabschluss (Master of Education oder Erste Staatsprüfung) erworben haben. Der Hochschulabschluss muss mindestens ein Fach umfassen, das einem Ausbildungsfach des Lehramts an Grundschulen entspricht. Für diese Personen entfällt das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit oder Kinderbetreuung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die erfolgreich abgelegte Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen führt nicht zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. (4) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor oder zum 1. Mai 2023 einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen begonnen haben, können aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Lehramts an Grundschulen neu aufnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4b Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts an Haupt-, Real-, Sekundar- undGesamtschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4b eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 93 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2026, in Kraft getreten am 28. Januar 2026. (1) Zugang zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen haben abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 4 auch Personen, die einen auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bezogenen Hochschulabschluss (Master of Education oder Erste Staatsprüfung) erworben haben. Die Fächer des Hochschulabschlusses müssen Ausbildungsfächern des Lehramts an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen entsprechen; entspricht nur ein Fach des Hochschulabschlusses einem Ausbildungsfach des Lehramts an Haupt-, Real- Sekundar- und Gesamtschulen, bezieht sich die Ausbildung nur auf dieses Fach, soweit und solange eine Ausbildung in nur einem Fach in § 13 des Lehrerausbildungsgesetzes zugelassen ist. Für diese Personen entfällt das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit oder Kinderbetreuung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die erfolgreich abgelegte Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen führt nicht zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. (2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor oder zum 1. Mai 2023 einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen begonnen haben, können aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Lehramts an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen neu aufnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4c Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4c eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2024 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 15. Mai 2024. (1) Die Ausbildung erfolgt in einem Lehramtsfach gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 der Lehramtszugangsverordnung und einer sonderpädagogischen Fachrichtung mit dem Förderschwerpunkt Lernen, dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung oder dem Förderschwerpunkt Sprache. Sie kann ausnahmsweise auch in einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 4 der Lehramtszugangsverordnung erfolgen, wenn in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegende Umstände und die sonderpädagogischen Ausbildungsmöglichkeiten der Ausbildungsschule dies zulassen. Ausbildungsschulen nach Satz 2 können nur Schulen sein, in denen Kinder und Jugendliche mit entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden. (2) Die Auswahl des Lehramtsfaches und der Fachrichtung erfolgt unter Berücksichtigung der Hochschulabschlüsse, Studienleistungen und Berufserfahrungen gemäß § 3 Absatz 1. Lassen sich die Hochschulabschlüsse, Studienleistungen und Berufserfahrungen keinem Lehramtsfach zuordnen, erfolgt die Ausbildung in Sprachlicher Grundbildung oder in Deutsch oder in Mathematischer Grundbildung oder in Mathematik. Für die Fachrichtung fachlich relevant im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 sind Hochschulabschlüsse, die einen (sozial-)pädagogischen, psychologischen oder ausnahmsweise auch einen entsprechenden medizinischen Schwerpunkt enthalten. Studienleistungen und Berufserfahrungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 und 3 müssen lediglich einem Ausbildungsfach oder einer Fachrichtung des Lehramts für sonderpädagogische Förderung entsprechen. (3) Zugang zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung haben abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 4 auch Personen, die einen auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bezogenen Hochschulabschluss (Master of Education oder Erste Staatsprüfung) erworben haben. Der Hochschulabschluss muss mindestens ein Lehramtsfach oder eine Fachrichtung des Lehramts für sonderpädagogische Förderung umfassen. Für die Personen nach Satz 1 entfällt das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit oder Kinderbetreuung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die erfolgreich abgelegte Staatsprüfung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung führt nicht zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. (4) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor oder zum 1. November 2024 einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen begonnen haben, können aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung neu aufnehmen. (5) § 13 Absatz 1 bis 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich Qualifizierung und Prüfung auf Bildungswissenschaften unter besonderer Berücksichtigung sonderpädagogischer Fragestellungen beziehen. Die Inhalte der sonderpädagogischen Fragestellungen der Prüfung ergeben sich aus den auf die Sonderpädagogik bezogenen ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Oktober 2008 in der jeweils geltenden Fassung). § 13 Absatz 7 findet keine Anwendung. (6) Mit der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung erwerben die Lehrkräfte in Ausbildung die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung. Teil 3 Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Grundlage der Ausbildung; Beendigung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 93 Absatz 5 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2026, in Kraft getreten am 28. Januar 2026. (1) Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Für die Ausbildung stehen durchschnittlich sieben Ausbildungsstunden pro Woche zur Verfügung. Für die Teilnahme an der Ausbildung erhalten die Lehrkräfte in Ausbildung während der gesamten Ausbildungszeit durchschnittlich sechs Anrechnungsstunden auf ihre Unterrichtsverpflichtung. (2) Über die Anrechnungsstunden hinaus können aus der Ausbildung keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht werden. (3) Die Ausbildung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Prüfungsergebnis über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist. Die Ausbildung endet auch, wenn das zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis endet. (4) Die Ausbildung kann im Ausnahmefall durch die Ausbildungsbehörde beendet werden, wenn das Ziel der Ausbildung offensichtlich nicht erreichbar erscheint. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lehrkraft in Ausbildung ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erweist. (5) Das der Ausbildung zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis kann auch in Teilzeitform absolviert werden. Die Ausbildung am Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung in Teilzeitform ist nicht möglich. Die Unterrichts- und Ausbildungsverpflichtung der Lehrkraft darf insgesamt 20 Pflichtstunden nicht unterschreiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Dienstort; Ausbildungsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 93 Geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2026, in Kraft getreten am 28. Januar 2026. Dienstort ist die Schule. Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung; sie weist die Lehrkraft in Ausbildung einem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Dauer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die berufsbegleitende Ausbildung für Lehrkräfte in Ausbildung dauert 24 Monate. (2) Die Ausbildung kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist dieses entsprechend zu verlängern. (3) Auf Antrag können über die in § 13 Absatz 2 Nummer 2 Lehrerausbildungsgesetz hinausgehend genannten Zeiten, Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Art und Umfang geeignet ist, die für das angestrebte Lehramt erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden. Die Dauer der Ausbildung darf in diesen Fällen in der Regel 18 Monate nicht unterschreiten. Ein Antrag nach Satz 1 ist spätestens bis zum Ablauf des vierten Ausbildungsmonats zu stellen. (4) Bei der Entscheidung der Ausbildungsbehörde über eine Anrechnung oder Verlängerung der Ausbildung ist der Ausbildungsstand zu berücksichtigen. Das zuständige Prüfungsamt ist zu beteiligen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Ausbildungsziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8: geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011; neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der für den Beruf der Lehrkraft erforderlichen Kompetenzen, wie sie in § 1 der OVP konkretisiert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 93 Neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.