Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)

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Quellenkennung: 213d808c-aaf2-451b-bb7a-62d0b0cd536f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.03.2022 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.03.2022 Fassung Gültig ab 01.07.2026 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 25. März 2022   (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731))     Inhaltsübersicht     Teil 1 Allgemeine Vorschriften   § 1 Körperschaft des öffentlichen Rechts   § 2 Aufgaben der Landwirtschaftskammer   § 3 Geltungsbereich   § 4 Satzungen, Geschäftsordnung   Teil 2 Organe und Aufbau   Kapitel 1 Hauptversammlung   Abschnitt 1 Aufgaben und Mitglieder   § 5 Aufgaben der Hauptversammlung   § 6 Mitglieder der Hauptversammlung   Abschnitt 2 Wahlen   § 7 Wahlberechtigung   § 8 Wählbarkeit   § 9 Wahlbezirke   § 10 Durchführung der Wahl   § 11 Einsprüche   § 12 Wahlzeit   § 13 Verlust der Mitgliedschaft   § 14 Ruhen des Wahlrechts   Abschnitt 3 Berufene Mitglieder   § 15 Berufung   Kapitel 2 Präsidentin oder Präsident, Ausschüsse, Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer, Kreis- und Ortsstellen   § 16 Präsidentin oder Präsident   § 17 Hauptausschuss   § 18 Ausschüsse   § 19 Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer   § 20 Kreisstellen   § 21 Ortsstellen   Teil 3 Finanzen   § 22 Gebühren   § 23 Haushaltsplan   Teil 4 Vertretungsrecht, Aufsicht, Verordnungsermächtigung   § 24 Rechtliche Vertretung   § 25 Aufsicht   § 26 Verordnungsermächtigung   Teil 5 Schlussbestimmungen   § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten     Teil 1 Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Körperschaft des öffentlichen Rechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.   (2) Ihre Aufgaben, ihr Aufbau und ihre Organe werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes und die Satzungen geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgaben der Landwirtschaftskammer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, die Landwirtschaft und die in ihr Berufstätigen zu fördern und zu betreuen und im Rahmen ihrer Aufgaben den ländlichen Raum zu stärken. Insbesondere erstreckt sich ihr Aufgabenbereich darauf,   1. die Wirtschaftlichkeit, die Umweltverträglichkeit und den Verbraucherschutz bei der landwirtschaftlichen Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen, insbesondere Agrarumweltmaßnahmen, sowie den ökologischen Landbau zu fördern und auf eine flächenbezogene und artgerechte Tierhaltung hinzuwirken,   2. die nicht pflichtschulmäßige Berufsausbildung und die berufliche Fortbildung des Berufsnachwuchses sowie die berufsbezogene Weiterbildung aller in der Landwirtschaft Tätigen durchzuführen und die Betriebe in ihrer nachhaltigen Entwicklung durch Beratung zu unterstützen,   3. in der Landwirtschaft tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen beruflichen und sozialen Belangen zu fördern,   4. in Fragen der Bewirtschaftung, der Verwertung und der Regelung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse beratend mitzuwirken, das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen, Erzeugergemeinschaften, Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungen sowie die Regionale Vermarktung zu fördern,   5. die Behörden und Gerichte in Fragen der Landwirtschaft, vor allem durch die Erstattung von Gutachten und die Bestellung von Sachverständigen zu unterstützen,   6. Richtlinien über das landwirtschaftliche Sachverständigen- und Buchführungswesen herauszugeben,   7. in rechtlichen Angelegenheiten der Landwirtschaft nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken, insbesondere Vorschläge zu machen und Beisitzende für die in Landwirtschaftssachen zuständigen Gerichte zu benennen,   8. bei der Verwaltung und den Preisnotierungen der Produktenbörsen sowie der Märkte, insbesondere der Viehmärkte nach den für die Behörden und Märkte zu erlassenden Bestimmungen teilzunehmen,   9. zusätzliche Produktions-, Absatz- und Einkommenspotenziale insbesondere bei nachwachsenden Rohstoffen und erneuerbaren Energien zu erschließen und die Erwerbsgrundlagen durch Schaffung mit der Landwirtschaft verbundener Einkommenskombinationen zu verbreitern,   10. die Belange einer nachhaltigen Landwirtschaft und die besondere Bedeutung der Landwirtschaft für Umwelt-, Natur-, Tier- und Verbraucherschutz in die Gesellschaft zu vermitteln und den Dialog mit allen gesellschaftlich relevanten Gruppen zu fördern,   11. auf eine Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Landwirtschaft hinzuwirken,   12. die internationale Zusammenarbeit in allen Bereichen der Landwirtschaft zu unterstützen,   13. die Tierseuchenkasse als Sondervermögen nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) in der jeweils geltenden Fassung zu verwalten und   14. zur Förderung der Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe oder der in der Landwirtschaft Berufstätigen vergleichende Tests von Produkten selbst durchzuführen oder durch Beauftragung einer geeigneten Stelle durchführen zu lassen, wobei die Ergebnisse der Tests in oder von landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen ihrer betrieblichen Praxis genutzt werden können.   (2) Die Testergebnisse nach Absatz 1 Nummer 14 sind den Betrieben in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, sie können veröffentlicht werden. Bei der Auswahl der zu testenden Produkte, der Durchführung der Tests und der Veröffentlichung der Ergebnisse sind die Gebote der Sachlichkeit und Neutralität zu beachten. Die Einzelheiten dazu regelt der Hauptausschuss. Es können Gebühren und Entgelte für den Zugang zu den Testergebnissen festgesetzt werden.   (3) Die Landwirtschaftskammer hat das Recht, in allen die Landwirtschaft berührenden Angelegenheiten bei den Behörden Anträge zu stellen. Sie soll insbesondere bei der Vorberatung von gesetzlichen Vorschriften über Fragen der Landwirtschaft angehört werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Landwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes umfasst den Acker- und Pflanzenbau, die Tierzucht und -haltung, den Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Forstwirtschaft, die Fischerei in den Binnengewässern und die Imkerei.   (2) Zur Landwirtschaft gehören auch Unternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Betrieb nach Absatz 1 durch dieselbe Unternehmerin oder denselben Unternehmer betrieben werden (landwirtschaftliche Nebenbetriebe). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Satzungen, Geschäftsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 8. November 2024.   (1) Die Landwirtschaftskammer regelt ihre inneren Verhältnisse durch Satzungen und durch eine Geschäftsordnung, die jeweils von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu beschließen sind. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung, die Bestimmung des Sitzes nach Absatz 2 Nummer 1 der Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums (Ministerium).   (2) Die Satzungen haben insbesondere Vorschriften zu enthalten über   1. den Sitz der Landwirtschaftskammer,   2. die Zahl und Abgrenzung der Wahlbezirke,   3. die Zahl der Mitglieder und ihre Verteilung auf die Wahlbezirke,   4. die Reihenfolge des Ausscheidens der Mitglieder,   5. die Aufgaben und Befugnisse, die Wahl, die Form der Berufung und Abberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung, des Hauptausschusses, der Ausschüsse und der Kreisstelle,   6. die Aufgaben und Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten,   7. die Form der Bekanntmachungen,   8. das Verfahren bei Satzungsänderungen,   9. die Entschädigung der gewählten Personen und   10. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.   (3) Änderungen der Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.   (4) Die Satzungen sowie ihre Änderungen sind öffentlich bekanntzumachen.   Teil 2 Organe und Aufbau   Kapitel 1 Hauptversammlung   Abschnitt 1 Aufgaben und Mitglieder Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Aufgaben der Hauptversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Hauptversammlung sorgt im Rahmen der Satzungen dafür, dass die der Landwirtschaftskammer gestellten Aufgaben umgesetzt werden. Sie fasst die erforderlichen Beschlüsse, überwacht ihre Durchführung und erteilt den übrigen Organen sowie den Kreisstellen die entsprechenden Weisungen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:   1. die Satzungen, die Geschäftsordnung, die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung und die Gebührenordnung zu beschließen und abzuändern,   2. die Präsidentin oder den Präsidenten, die beiden Stellvertretungen und die übrigen Mitglieder des Hauptausschusses, die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer und die Ausschüsse zu wählen,   3. den Haushaltsplan festzustellen,   4. den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegenzunehmen, die Entschließungen hierzu zu fassen und die Entlastung zu erteilen sowie   5. über Beschwerden gegen den Verlust der Wählbarkeit und gegen die Wahl zu entscheiden.   (2) Wenn und solange nach § 14 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) in der jeweils geltenden Fassung eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist, kann die Hauptversammlung nach schriftlicher Zustimmung der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder die Beschlussfassung auf den Hauptausschuss übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.   (3) Unabhängig vom Vorliegen einer festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite im Sinn des Absatzes 2 kann die Hauptversammlung mit schriftlicher Zustimmung von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass aufgrund eines lokalen oder regionalen Infektionsgeschehens die Hauptversammlung nicht durchgeführt werden kann und die Beschlussfassung über ihr obliegende Aufgaben auf den Hauptausschuss übertragen wird. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.   (4) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder als Online-Format mittels elektronischer Kommunikation oder aber als Kombination aus Präsenzveranstaltung und Online-Format durchgeführt wird. Die sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle geladenen Mitglieder sind sicherzustellen. Die Öffentlichkeit ist sicherzustellen, im Fall der Nichtöffentlichkeit ist diese sicherzustellen.   (5) Absatz 4 ist entsprechend auf Sitzungen und Entscheidungen der Organe sowie auf die von der Hauptversammlung gebildeten Ausschüsse anzuwenden.   (6) Beschlüsse der Hauptversammlung können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mitglieder der Hauptversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Hauptversammlung besteht aus Mitgliedern, die aufgrund von Wahlvorschlägen unmittelbar und geheim durch Briefwahl gewählt werden, und aus von der Hauptversammlung berufenen Mitgliedern.   (2) Zwei Drittel der Gewählten müssen der Wahlgruppe 1 gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1, ein Drittel der Wahlgruppe 2 gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 angehören.   (3) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.   (4) Die Mitglieder der Hauptversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.   Abschnitt 2 Wahlen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Wahlberechtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Wahlberechtigt sind:   1. in der Wahlgruppe 1   a) natürliche Personen, die im Eigentum, in Nutznießung oder in Pacht einen landwirtschaftlichen Betrieb oder in ähnlicher Weise ein landwirtschaftliches Grundstück bewirtschaften, wenn für den Betrieb oder das Grundstück eine Umlagepflicht besteht oder wenn die bewirtschafteten Flächen mindestens 2 Hektar, im Fall der forstlichen Nutzung mindestens 10 Hektar und im Fall der gartenbaulichen Nutzung mindestens 0,5 Hektar groß sind, und   b) die mittätigen Ehegattinnen oder Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der nach Buchstabe a Wahlberechtigten und die bei diesen voll mitarbeitenden einschließlich der in der Berufsausbildung befindlichen Familienangehörigen sowie   2. in der Wahlgruppe 2   die hauptberuflich in landwirtschaftlichen Betrieben tätigen einschließlich der in der Berufsausbildung befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie nicht der Wahlgruppe 1 angehören.   (2) Voraussetzungen für die Wahlberechtigung sind, dass die Personen am Wahltag   1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,   2. geschäftsfähig sind,   3. die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates im Sinn des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997) besitzen und die Voraussetzungen des Artikels 18 des Europäischen Niederlassungsabkommens erfüllen sowie   4. seit mindestens drei Monaten ununterbrochen im Wahlbezirk ansässig sind.   (3) Wahlberechtigt in der Wahlgruppe 1 ist auch eine juristische Person, die seit mindestens drei Monaten im Wahlbezirk einen landwirtschaftlichen Betrieb gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bewirtschaftet.   (4) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die   1. infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen oder   2. über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder über deren Grundstücke ein Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Wählbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 404 Absatz 2 neu eingefügt und bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026.   (1) Wählbar ist jede wahlberechtigte natürliche Person, die seit einem Jahr ununterbrochen im Landwirtschaftskammerbezirk wohnt, es sei denn, dass sie am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. (2) Nicht wählbar sind die Bediensteten der Landwirtschaftskammer oder der Aufsichtsbehörde. (3) Gewählte sind nicht verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Gewählte können von dem Amt, zu dem sie gewählt wurden, zurücktreten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Wahlbezirke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Wahlbezirke sind in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte.   (2) Mehrere benachbarte Kreise und kreisfreie Städte können zu Wahlbezirken zusammengeschlossen werden.   (3) Die Wahlbezirke müssen entsprechend ihrer Bedeutung, mindestens aber mit drei Mitgliedern, vertreten sein. Der Begriff der Bedeutung wird in einer nach § 26 Nummer 2 zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt.   (4) Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu wählen.   (5) Das Nähere bestimmen die Satzungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Durchführung der Wahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Wahlleitung ist die Geschäftsführung der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer.   (2) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlausschuss gebildet. Er besteht aus der Wahlleitung (Vorsitz), einer von ihr zu bestellenden Stellvertretung und drei von ihr zu bestellenden Beisitzenden. Für die Beisitzenden sind Stellvertretungen zu bestellen. Zwei Beisitzende und ihre Stellvertretungen müssen der Wahlgruppe 1, eine Beisitzerin oder ein Beisitzer und ihre oder seine Stellvertretung der Wahlgruppe 2 angehören.   (3) Für jeden Wahlbezirk ernennt die Wahlleitung einen oder, bei Bedarf, mehrere Wahlvorstände.   (4) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und einer Stellvertretung, die von der Wahlleitung durch mündliche oder schriftliche Erklärung zu verpflichten sind, drei Beisitzenden sowie drei Schriftführenden. Im Bedarfsfall können auch für die Beisitzenden und Schriftführenden Stellvertretungen bestellt werden. Beisitzende, Schriftführende und deren Stellvertretungen müssen im Wahlbezirk wahlberechtigt sein. Von den Beisitzenden, den Schriftführenden und deren Stellvertretungen müssen zwei Drittel der Wahlgruppe 1 und ein Drittel der Wahlgruppe 2 angehören.   (5) Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste eingetragen ist. Diese erstellt für jeden Wahlbezirk die Landwirtschaftskammer getrennt für die Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 und der Wahlgruppe 2.   (6) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen für jede Bewerbung und jeden Wahlvorschlag abgegeben worden sind.   (7) Von den im Wahlbezirk zu verteilenden Sitzen werden den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der auf die einzelnen Bewerbungen entfallenden Stimmen so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmzahlen nach dem Verfahren Hare/Niemeyer zustehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Einsprüche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über Einsprüche gegen die Wahl, mit Ausnahme der Einsprüche gegen die Wahl insgesamt, beschließt der Hauptausschuss. Gegen den Beschluss des Hauptausschusses kann binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.   (2) Über Einsprüche gegen die Wahl insgesamt entscheidet das Ministerium nach der gemäß § 26 Nummer 9 erlassenen Rechtsverordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Wahlzeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Mitglieder der Hauptversammlung werden für sechs Jahre gewählt mit der Maßgabe, dass sie alle drei Jahre zur Hälfte nach einer durch die Hauptsatzung festzusetzenden Reihenfolge der Wahlbezirke ausscheiden. Die ausscheidenden Mitglieder sind wiederwählbar und bleiben so lange in ihrer Stellung, bis neu gewählt worden ist.   (2) Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, findet eine Nachwahl statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Verlust der Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Verliert ein Mitglied die Wählbarkeit, scheidet es aus der Mitgliedschaft der Hauptversammlung sowie aus der Zugehörigkeit zu anderen Organen der Landwirtschaftskammer oder der Kreisstelle aus. Über den Verlust der Wählbarkeit entscheidet in Zweifelsfällen die Hauptversammlung durch Beschluss.   (2) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 kann binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.   (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.   (4) Der Hauptausschuss der Landwirtschaftskammer kann ein Mitglied, gegen das ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet wird, bis zu dessen Abschluss seiner Mitgliedschaft in der Hauptversammlung und der Zugehörigkeit zu Organen der Landwirtschaftskammer oder der Kreisstelle durch Beschluss vorläufig entheben. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Hauptausschussmitglieder erforderlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Ruhen des Wahlrechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Ruht das aktive oder passive Wahlrecht nach anderen gesetzlichen Vorschriften als den Vorschriften dieses Gesetzes, so ruht es auch zu den Wahlen für die Hauptversammlung.   Abschnitt 3 Berufene Mitglieder Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Berufung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die gewählten Mitglieder der Hauptversammlung haben als weitere Mitglieder der Hauptversammlung zu berufen:   1. insgesamt vier Vertretungen aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Wissenschaft und der um die Landwirtschaft verdienten Persönlichkeiten,   2. fünf Wahlberechtigte der Wahlgruppe 1 und drei Wahlberechtigte der Wahlgruppe 2 aus dem Kreis der Verbände des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaus und aus dem Kreis der Privatwaldbesitzerinnen oder Privatwaldbesitzer,   3. zwei Vertreterinnen aus dem Kreis der Verbände der Landfrauen, eine Vertreterin aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen sowie   4. zwei Vertretungen aus der Wahlgruppe 1 und eine Vertretung aus der Wahlgruppe 2 aus dem Kreis der Verbände der Landjugend.   Das Nähere wird in einer nach § 26 Nummer 10 erlassenen Rechtsverordnung geregelt.   Kapitel 2 Präsidentin oder Präsident, Ausschüsse, Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer, Kreis- und Ortsstellen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Präsidentin oder Präsident Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Vorsitz der Hauptversammlung und des Hauptausschusses. Im Fall der Verhinderung erfolgt die Vertretung durch eine der beiden Stellvertretungen nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretungen werden für drei Jahre mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Hauptversammlung gewählt, wobei Briefwahl zulässig ist. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl geschäftsführend im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.   (2) Die Präsidentin oder der Präsident und eine Stellvertretung müssen der Wahlgruppe 1 angehören, die weitere Stellvertretung muss landwirtschaftliche Arbeitnehmerin oder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer sein.   (3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretungen müssen Mitglieder der Hauptversammlung sein.   (4) Die Präsidentin oder der Präsident übt die oberste Dienstaufsicht aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Hauptausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 8. November 2024.   (1) Der Hauptausschuss der Landwirtschaftskammer besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den beiden Stellvertretungen und bis zu fünfzehn von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte Gewählten. Hiervon müssen zwei Drittel der Wahlgruppe 1 und ein Drittel der Wahlgruppe 2 angehören. Die Mitglieder des Hauptausschusses werden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.   (2) Unter den aus der Wahlgruppe 1 zu wählenden Mitgliedern des Hauptausschusses müssen sich   1. zwei Vertretungen aus dem Kreis der Verbände des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaus,   2. eine Vertretung aus dem Kreis der Privatwaldbesitzerinnen und Privatwaldbesitzer und   3. zwei Vertreterinnen aus dem Kreis der Verbände der Landfrauen   befinden.   (3) Der Hauptausschuss ist zur Beschlussfassung in allen Angelegenheiten berufen, die nicht durch dieses Gesetz, die Satzungen oder durch Beschluss der Hauptversammlung dieser, den Ausschüssen oder der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten sind. § 5 Absatz 2 bleibt unberührt.   (4) Beschlüsse des Hauptausschusses können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werd

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.