Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)

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Quellenkennung: 213d808c-aaf2-451b-bb7a-62d0b0cd536f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.03.2022 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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en, wenn kein Mitglied widerspricht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Ausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Satzungen sollen die Errichtung von Ausschüssen für besondere Aufgaben vorsehen. Insoweit es sich hierbei um Aufgaben von nicht nur vorübergehender Dauer handelt, sind die Ausschüsse als ständige Ausschüsse zu errichten. Die Mitglieder der Ausschüsse werden für die Dauer der Durchführung der dem Ausschuss übertragenen Aufgabe, längstens für drei Jahre, gewählt. Wiederwahl ist zulässig.   (2) Nach näherer Bestimmung der Satzungen können die Mitglieder der Ausschüsse eine Zuwahl vornehmen. Die Zugewählten müssen nicht Mitglied der Hauptversammlung sein. Ihre Zuwahl bedarf der Bestätigung durch den Hauptausschuss.   (3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte Vorsitzende, die Mitglieder der Hauptversammlung sein müssen.   (4) Die Ausschüsse erledigen die ihnen von der Hauptversammlung und in Fällen besonderer Dringlichkeit vom Hauptausschuss übertragenen Aufgaben. Sie können Anträge an die Hauptversammlung und an den Hauptausschuss richten. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind bei der Behandlung der Anträge ihrer Ausschüsse im Hauptausschuss zu hören.   (5) Die Ausschüsse sollen zu einem Drittel aus Mitgliedern der Hauptversammlung aus der Wahlgruppe 2 bestehen.   (6) § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes ist zu beachten.   (7) Beschlüsse der Ausschüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633), in Kraft getreten am 17. Juli 2025.   (1) Die Hauptversammlung wählt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer für sechs Jahre. Die Berufung bedarf der Zustimmung des Ministeriums.   (2) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer führt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen, die die Präsidentin oder der Präsident gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Hauptausschusses erteilt. Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer ist den Beschäftigten der Landwirtschaftskammer dienstvorgesetzt.   (3) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer hat das Recht, an den Sitzungen der Hauptversammlung, des Hauptausschusses und der Ausschüsse teilzunehmen und Erklärungen abzugeben. Auf Verlangen ist ihr oder ihm das Wort zu erteilen.   (4) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer nimmt gleichzeitig die Aufgaben als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 7 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung wahr und ist in dieser Eigenschaft ausschließlich dem Ministerium verantwortlich. Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen. Der Geschäftsverteilungsplan und der Organisationsplan sind dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.   (5) Der Hauptausschuss bestellt eine Geschäftsbereichsleitung zur ständigen Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Ministeriums.   (6) Bekanntmachungen der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter erfolgen in den Amtsblättern der Landwirtschaftskammer. Die Bekanntmachungen können auch durch einen Hinweis auf den Gegenstand der Mitteilung in den Amtsblättern der Landwirtschaftskammer erfolgen. In diesem Fall ist der vollständige Inhalt der Mitteilung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wann und wo eine Einsichtnahme möglich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Kreisstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Untergliederung der Landwirtschaftskammer ist die Kreisstelle.   (2) Die Kreisstelle besteht aus den gewählten Mitgliedern der Hauptversammlung ihres Bezirks, die aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied (Kreislandwirtin oder Kreislandwirt) wählen. Die Kreislandwirtin oder der Kreislandwirt soll der Wahlgruppe 1 angehören.   (3) Die Kreisstelle führt die ihr durch die Satzungen oder durch Beschluss der Hauptversammlung zugewiesenen Aufgaben aus.   (4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle wird im Benehmen mit dieser vom Hauptausschuss der Landwirtschaftskammer bestellt und abberufen. Die Bestellung und Abberufung bedarf der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer.   (5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle nimmt gleichzeitig die Aufgaben als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter im Kreis gemäß § 9 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes wahr und ist in dieser Eigenschaft ausschließlich den übergeordneten Landesbehörden verantwortlich. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Amtsführung bedarf des Vertrauens der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter. Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle kann gleichzeitig die Aufgaben mehrerer Kreisstellen wahrnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Ortsstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Kreisstellen unterhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Gemeinden Ortsstellen.   (2) Die Ortsstellen bestehen aus drei Mitgliedern, die von den zur Hauptversammlung Wahlberechtigten des Ortsstellenbezirks gewählt werden. Von diesen Mitgliedern müssen zwei der Wahlgruppe 1 und eines der Wahlgruppe 2 angehören.   (3) Die Mitglieder der Ortsstellen wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied (Ortslandwirtin oder Ortslandwirt). Die Ortslandwirtin oder der Ortslandwirt soll der Wahlgruppe 1 angehören. Mehrere benachbarte Gemeinden können zu Ortsstellen zusammengeschlossen werden.   (4) Die Ortslandwirtinnen oder Ortslandwirte laden in turnusmäßigen Abständen die Wahlberechtigten des Ortsstellenbezirks ein, um sie über die Arbeit der Ortsstelle sowie aktuelle Fragen und Entwicklungen zu unterrichten. Das Nähere regeln die Satzungen.   Teil 3 Finanzen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Gebühren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Für   1. eine besondere Verwaltungstätigkeit und   2. die Benutzung von Einrichtungen und Anlagen   der Landwirtschaftskammer kann die Landwirtschaftskammer Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben, die von der Hauptversammlung zu beschließen, von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen und gemäß § 4 Absatz 4 zu veröffentlichen ist. § 2 Absatz 1 Satz 2, § 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Haushaltsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Landwirtschaftskammer hat jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen, der von der Hauptversammlung zu beschließen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist. Erhebt diese binnen zwei Monaten keine Beanstandungen, gilt der Haushaltsplan als genehmigt.   (2) Der Haushaltsplan darf keine höheren Gesamtausgaben enthalten, als durch die Einnahmen gedeckt werden.   (3) Das Haushaltsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.   Teil 4 Vertretungsrecht, Aufsicht, Verordnungsermächtigung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Rechtliche Vertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Landwirtschaftskammer ist rechtsfähig. Sie wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder bei Verhinderung durch eine Stellvertretung vertreten.   (2) Alle Urkunden, die die Landwirtschaftskammer verpflichten sollen, sind unter ihrem Namen von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer Stellvertretung und noch einem Mitglied des Hauptausschusses unter Beifügung des Dienstsiegels zu unterzeichnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Landwirtschaftskammer unterliegt der Aufsicht des Ministeriums (Aufsichtsbehörde).   (2) Zu den Sitzungen der Hauptversammlung und des Hauptausschusses ist die Aufsichtsbehörde unter Beifügung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Die Vertretung der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit zu hören.   (3) Die Aufsichtsbehörde kann mit Genehmigung der Landesregierung die Hauptversammlung auflösen. Mit dem Zeitpunkt der Auflösung können die Organe und die Untergliederungen der Landwirtschaftskammer von der Aufsichtsbehörde abberufen werden. Im Fall der Auflösung hat die Aufsichtsbehörde die Neuwahl innerhalb von zwei Monaten anzuordnen, die neue Hauptversammlung innerhalb von drei Monaten vom Tag der Auflösung an einzuberufen und für die Zwischenzeit Anordnungen zu treffen.   (4) Die Aufsicht richtet sich im Übrigen nach § 20 des Landesorganisationsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Verordnungsermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen Vorschriften zu erlassen über   1. die Festsetzung des Wahltermins,   2. die Bedeutung und Festlegung der Wahlbezirke,   3. die Bildung und Tätigkeit des Wahlausschusses,   4. die Ernennung von Wahlvorständen,   5. die Erstellung der Wählerliste,   6. die Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen,   7. die Durchführung der Wahl,   8. die Feststellung des Wahlergebnisses,   9. die Wahlprüfung,   10. die Berufung von Mitgliedern in die Hauptversammlung,   11. die Durchführung von Nachwahlen und   12. die Wahl der Ortsstellen.   Teil 5 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landwirtschaftskammergesetz vom 11. Februar 1949 (GV. NRW. S. 53), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist, außer Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.