Bremen

Bremisches Gesetz über die Sicherheit in Justizgebäuden (Bremisches Justizgebäudesicherheitsgesetz - BremJSG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 339362. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:26.05.2026 Inkrafttreten20.06.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 391 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Sicherheit in Justizgebäuden (Bremisches Justizgebäudesicherheitsgesetz - BremJSG) vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 391)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

cht Seitenanfang 7. Abschnitt Wegfall der aufschiebenden Wirkung, Einschränkung von Grundrechten Einzelansicht Seitenanfang § 26 Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, Widerspruchsbescheid (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Sofern die nächsthöhere Behörde eine oberste Landesbehörde ist, entscheidet die Behörde über den Widerspruch, die den Verwaltungsakt erlassen hat. (3) Im Falle von Absatz 2 entscheidet die beauftragte Stelle über den Widerspruch, sofern der Verwaltungsakt nach den Vorschriften des Abschnitts 2 und in einem gemeinschaftlich genutzten Justizgebäude erlassen wurde, für das die Ausübung des Hausrechts auf eine beauftragte Stelle übertragen worden ist. Einzelansicht Seitenanfang § 27 Einschränkung von Grundrechten Durch § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 sowie §§ 15, 16, 17 Absatz 5 werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.