Bremen

Gesetz zum Abkommen über die Schule für Verfassungsschutz

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Quellenkennung: 70413. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:10.11.1999 Inkrafttreten01.01.2000 Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 267 Gliederungsnummer:12-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Abkommen über die Schule für Verfassungsschutz vom 26. Oktober 1999 (Brem.GBl. 1999, S. 267)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:10.11.1999 Inkrafttreten01.01.2000 Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 267 Gliederungsnummer:12-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Abkommen über die Schule für Verfassungsschutz vom 26. Oktober 1999 (Brem.GBl. 1999, S. 267)" juris-Abkürzung: VerfSchutzSchulAbkG BR Ausfertigungsdatum: 26.10.1999 Gültig ab: 01.01.2000 Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1999, 267 Gliederungs-Nr: 12-c-1 Gesetz zum Abkommen über die Schule für Verfassungsschutz Vom 26. Oktober 1999 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 Dem am 19. Mai 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommen über die Schule für Verfassungsschutz wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten das Gesetz zum Abkommen über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 15. Juli 1980 (Brem.GBl. S. 221 - 12-c-1) sowie das Gesetz zum Abkommen über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum Abkommen über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 14. November 1995 (Brem.GBl. S. 445 - 12-c-2) außer Kraft. Bremen, den 26. Oktober 1999 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.