Bremen

Bremische Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte (BremPflWBVO)

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Quellenkennung: 253147. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.11.2024 Inkrafttreten05.12.2024 Zuletzt geändert durch:ber. Brem.GBl. 2024, S. 1061 Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 1042, ber. 1061 Zitiervorschlag: "Bremische Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte (BremPflWBVO) vom 12. November 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 1042, ber. 1061), zuletzt ber. Brem.GBl. 2024, S. 1061"

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nf oder größer ist. § 17 Bestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung (1) Die Weiterbildung ist bestanden, wenn in der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. (2) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung setzt sich zu gleichen Teilen zusammen aus der Modulnote, die sich aus dem Mittel der Noten der Prüfungen der drei Fachmodule ergibt, sowie der Note für die Abschlussprüfung. Über die Bildung der Noten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfenden. (3) Über die bestandene Abschlussprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. (4) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. (5) Wiederholt der Prüfling die Abschlussprüfung, so darf er einmal zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung erfolgreich abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in begründeten Fällen in Absprache mit der entsprechenden Weiterbildungsstätte zulassen. Für die Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Abschlussprüfung entsprechend. § 18 Prüfungsversäumnis, Rücktritt (1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge bei Versäumnis oder Rücktritt von Prüfungsterminen. Der Prüfling hat die Gründe hierfür unverzüglich dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. (2) Genehmigt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumnis des Prüfungstermins oder den Rücktritt von Prüfungsterminen, weil ein wichtiger vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. In diesem Fall kann die Frist für die Abgabe der Abschlussarbeit um bis zu vier Wochen verlängert werden. Hierüber entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Eine Krankheit oder ein anderer vom Prüfling nicht zu vertretender wichtiger Grund ist in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. § 19 Täuschungsversuch und Ordnungsverstöße (1) Die Prüfungsaufsicht kann einen Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nachhaltig stört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig macht, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. (2) Über die Folgen eines Ordnungsverstoßes oder eines Täuschungsversuches entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Je nach Schwere des Vergehens kann die Wiederholung der Prüfung angeordnet oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. (3) Hat der Prüfling getäuscht und wird dies erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Tage der Abschlussprüfung auch nachträglich als nicht bestanden erklärt werden. § 20 Prüfungsniederschrift Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. § 21 Erlaubniserteilung Wer die Module einer Fachweiterbildung erfolgreich absolviert und die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält auf Antrag von der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die Erlaubnis zur Führung der in § 1 genannten Weiterbildungsbezeichnungen, die der absolvierten Weiterbildung entspricht, nach dem Muster der Anlage 2. § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt an dem Tag, der auf den Tag des Inkrafttretens des Bremischen Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 3. Dezember 2024 folgt, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte vom 10. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 375), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Oktober 2019 (Brem.GBl. S. 618) geändert worden ist, außer Kraft. Anlage 1 (zu § 17 Absatz 3) DER / DIE VORSITZENDE DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ZEUGNIS ________________________ geb. am______________in _________ hat am ______________ die staatliche Abschlussprüfung für Gesundheitsfachberufe in der Fachweiterbildungsrichtung [zutreffende der folgenden Bezeichnungen eintragen] Intensivpflege und Anästhesie Onkologie Operationsdienst Psychiatrie Leitungsaufgaben in der Pflege Gerontologie und Gerontopsychiatrie Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Hygiene und Infektionsprävention Komplementäre Pflege Notfallpflege Geriatrie Neurologie nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Bremischen Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der Weiterbildungsstätte ... in ...nach Absolvierung der erforderlichen Grund- und Fachmodule entsprechend der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte vom XX.XX.XXXX. mit der Gesamtnote „...“ bestanden. In der Gesamtnote enthalten   sind die folgenden Modulnoten: [Modulname] „Note (gem. § 16 Absatz 2)“ die Note für die Abschlussprüfung:   „...“ Bremen, den Die / Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Anlage 2 (zu § 21) URKUNDE über die staatliche Anerkennung zur Führung der Fachweiterbildungsbezeichnung   [zutreffende der folgenden Bezeichnungen eintragen:]   „Pflegefachperson für Intensivpflege und Anästhesie“   „Pflegefachperson für Onkologie“   „Pflegefachperson für den Operationsdienst“   „Pflegefachperson für Psychiatrie“   „Pflegefachperson für Leitungsaufgaben in der Pflege“   „Pflegefachperson für Gerontologie und Gerontopsychiatrie“   „Pflegefachperson für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“   „Pflegefachperson für Hygiene und Infektionsprävention“   „Pflegefachperson für komplementäre Pflege“   „Pflegefachperson für Notfallpflege“   „Pflegefachperson für Geriatrie“   „Pflegefachperson für Neurologie“ ________________________________, geb. am, erhält auf Grund des Bremischen Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung [zutreffende der folgenden Bezeichnungen eintragen] „Pflegefachperson für Intensivpflege und Anästhesie“ „Pflegefachperson für Onkologie“ „Pflegefachperson für den Operationsdienst“ „Pflegefachperson für Psychiatrie“ „Pflegefachperson für Leitungsaufgaben in der Pflege“ „Pflegefachperson für Gerontologie und Gerontopsychiatrie“ „Pflegefachperson für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“ „Pflegefachperson für Hygiene und Infektionsprävention“ „Pflegefachperson für komplementäre Pflege“ „Pflegefachperson für Notfallpflege“ „Pflegefachperson für Geriatrie“ „Pflegefachperson für Neurologie“ zu führen. Es wurde der Vertiefungsschwerpunkt ___________________ absolviert. [falls nicht zutreffend, streichen] Anlage 3 (zu § 3 Absatz 4) Weiterbildungsbezeichnung Angabe der Weiterbildungsbezeichnung gem. § 1 Abs. 1. Modulbezeichnung Bezeichnung des jeweiligen Grund- oder Fachmoduls innerhalb der Weiterbildung gem. § 1 Abs. 1. Modulkürzel/-nummer Wird durch die Senatorin oder den Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vergeben. Präsenzzeit: ____ Stunden Selbststudium: ___ Stunden Praktische Anteile: ___ Stunden   Modulbeschreibung und didaktischer Kommentar Beschreibung des Moduls einschließlich eines didaktischen Kommentars. Lernergebnisse und Handlungskompetenz Beschreibung der zu erzielenden Lernergebnisse für die Teilnehmenden, unterteilt nach: - Wissen - Können - Einstellungen/Werte/Haltungen Beschreibung der Kompetenzen, die erreicht werden sollen. Formulierung als Zielbeschreibung („Die Teilnehmenden beobachten...informieren...wenden an...“) Inhalte Beschreibung der Inhalte der einzelnen Module. Informationen zu evtl. Wahlmodulen. Lern- und Lehrformen/ Methoden Angaben zu den im Modul zu verwendenden Lehr- und Lernformen und Unterrichtsmethoden. Hinweise zum Praxistransfer und Aufbereitung der Praxiserfahrungen am Lernort Weiterbildungsstätte Hinweise für die Einrichtungen der praktischen Weiterbildung und zum Praxistransfer. Modulprüfung Modulbeschreibung und didaktischer Kommentar Angaben zu Form, Dauer und Gegenstand der Modulprüfung. Curriculare Schnittstellen und Querverweise Hinweise zu Schnittstellen zu anderen Modulen in dieser oder einer anderen Weiterbildung Literaturhinweise Auflistung verwendeter oder weiterführender Literatur.   Bremen, den XX.YY. ZZZZ Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.