Brandenburg

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg - APOJWDBbg)

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg - APOJWDBbg) vom 26. November 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 101], S.1)

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eichen die Bewertungen voneinander ab, ist zunächst eine Einigung zwischen den Prüfenden anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, soll der Mittelwert gelten. (2) Nach vollständiger Begutachtung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsaufgaben sind die Ergebnisse über die gemäß § 16 Absatz 4 Satz 2 vergebenen Kennziffern dem Prüfling zuzuordnen, der die Prüfungsleistung erbracht hat. Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend. (3) Dem Prüfling wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsaufgaben mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. § 18 Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung Ist mehr als eine schriftliche Prüfungsaufgabe eines Prüflings mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden. § 19 Mündliche Prüfung (1) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. (2) Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Gespräch führen. Die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses können zu dem Gespräch hinzugezogen werden. (3) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfling etwa 30 Minuten. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen. (4) Die mündliche Prüfung ist vor allem eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet nach § 10 Absatz 3 und kann auch eine praktische Aufgabe aus den Bereichen Röntgenbildauswertung, Umgang mit dem Publikum, Selbstverteidigung, Einlasskontrollen und der Verwendung des Einsatzstocks einschließlich Erste-Hilfe-Maßnahmen beinhalten. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder aus entlegenen Wissensgebieten sollen unterbleiben. (5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Justizangehörigen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten. Die Verkündung der Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses findet unter Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer statt, wenn mindestens ein Prüfling dies beantragt. (6) § 60 Absatz 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes bleibt unberührt. § 20 Abstimmungen, Vorbereitungen der abschließenden Entscheidung (1) Alle Entscheidungen über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, in der die Persönlichkeit und die bisherigen Leistungen der Prüflinge erörtert werden. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den anderen Prüferinnen und Prüfern über das Vorgespräch nach § 19 Absatz 2. § 21 Schlussentscheidung (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung. Grundlage der Entscheidung bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Leistungen in der mündlichen Prüfung. (2) Der Prüfungsausschuss bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachte Leistung und setzt eine Punktzahl und Note gemäß § 12 fest. (3) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird ermittelt, indem die Punktzahlen der drei schriftlichen Prüfungsaufgaben mit der Punktzahl der mündlichen Prüfung addiert und die Summe durch 4 geteilt wird. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar entsprechend § 12 als „ausreichend“, „befriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. (5) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung die rechnerisch ermittelte Punktzahl für die Gesamtnote um einen Punkt anheben, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet. (6) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und ihrer Berechnung können von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts berichtigt werden. Die Berichtigung und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen. (7) Die Schlussentscheidung gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling mündlich bekannt. § 22 Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses (1) Über den Prüfungshergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden: der Ort und der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge, die Bewertung der schriftlichen Prüfungsaufgaben, die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung, die errechneten Punkte für die Gesamtnote, eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe gemäß § 21 Absatz 5, alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere solche gemäß § 24, die Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses und die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfungsausschuss nach § 25 Absatz 2 für erforderlich hält. (3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu übersenden. Niederschrift und Unterschrift können auch in elektronischer Form erfolgen. (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erteilt allen Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung. § 23 Versäumung von Prüfungsterminen, Nichtablieferung von Prüfungsaufgaben (1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung der Ladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung keine Folge leistet oder ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt oder mehr als eine Prüfungsaufgabe nicht oder nicht rechtzeitig abliefert. (2) Liefert der Prüfling ohne genügende Entschuldigung Prüfungsaufgaben nicht oder nicht rechtzeitig ab, werden diese mit der Note 6 mit der Bezeichnung „ungenügend“ bewertet. (3) Sieht die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts das Ausbleiben des Prüflings zur schriftlichen Prüfung oder die Nichtablieferung oder die nicht rechtzeitige Ablieferung einer Prüfungsaufgabe als entschuldigt an, so sind in einem neuen Termin alle schriftlichen Prüfungsaufgaben zu wiederholen. (4) Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung infolge Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund fern und sieht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben als entschuldigt an, so ist die mündliche Prüfung in einem neuen Termin abzulegen. (5) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich geltend gemacht werden. § 24 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen (1) Als Folge eines Verstoßes gegen die Prüfungsbestimmungen zu eigenem oder fremdem Vorteil, insbesondere eines Täuschungsversuchs oder des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, kann ausgesprochen werden, dass dem Prüfling die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben wird, Prüfungsleistungen, auf die sich der Verstoß bezieht, mit der Note 6 mit der Bezeichnung „ungenügend“ bewertet werden oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen wird. (2) Die Entscheidungen trifft während der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. (3) Über eine erst nach der Schlussentscheidung entdeckte Täuschung in der mündlichen Prüfung hat der Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War sie bestanden, so ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu berichten. In diesem Fall sowie bei nachträglich entdeckter Täuschung in der schriftlichen Prüfung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Sie oder er kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung. § 25 Wiederholung der Prüfung (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 18 findet Anwendung. (2) Bei Wiederholung der Prüfung gemäß Absatz 1 ist der Vorbereitungsdienst fortzusetzen. Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt mindestens sechs Monate. Art und konkrete Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Dabei sollen die Vorschläge des Prüfungsausschusses nach § 22 Absatz 2 berücksichtigt werden. § 26 Einsicht in die Prüfungsaufgaben Das Recht der Prüflinge auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) umfasst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bewertung der Prüfungsaufgaben gemäß § 17 Absatz 3 auch das Recht auf Einsicht in diese schriftlichen Prüfungsaufgaben mit den Randbemerkungen und den schriftlichen Bewertungen. Den Prüflingen ist während der Einsichtnahme gestattet, Kopien anzufertigen. Abschnitt 4 Regelungen für Menschen mit Behinderungen § 27 Regelungen für Menschen mit Behinderungen Bei Menschen mit Behinderungen sind die Anforderungen des § 155 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, die Schwerbehindertenrichtlinie vom 16. März 2022 (ABl. S. 326) sowie das Brandenburgische Behindertengleichstellungsgesetz vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 25 S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.