Sachsen

VO Belegungsbindungen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1799. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1995 Nr. 32, S. 449 Fsn-Nr.: 431-2.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. Mai 2021

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Belegungsbindungen im Freistaat Sachsen1 Vom 29. Dezember 1995 Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021 Aufgrund von § 3 des Sächsischen Belegungsrechtsgesetzes (SächsBelG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 396) wird verordnet: § 1 Belegungsbindung (1) Der Belegungsbindung unterliegen ab 1. Januar 1996 50 vom Hundert der Wohnungen im Freistaat Sachsen, für die den kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften Altschuldenhilfen nach § 4 und § 7 des Gesetzes über Altschuldenhilfe für kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. (BGBl. I S. 1184), gewährt worden sind. (2) Vertraglich vereinbarte Belegungsbindungen gehen dem nach Absatz 1 bestimmten Anteil vor. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Dresden, den 29. Dezember 1995 Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht 1 Überschrift geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.