Sachsen

ZuVO Kostenerstattung nach § 22 SchKG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12694. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2012 Nr. 18, S. 753, 759 Fsn-Nr.: 250-18 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. März 2012

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach § 22 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erlassen als Artikel 15 der Verordnung zur Umsetzung der Standortkonzeption sowie zur Rechtsbereinigung Vom 11. Dezember 2012 Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 22 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975, 2982) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesdirektion Sachsen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.