Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik und Informationstechnik“ (Vollfach) an der Universität Bremen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 240177. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.11.2023 Inkrafttreten01.10.2024 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 21. August 2024 (BremABl. S. 1053)* Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 1403; 2024, S. 336 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik und Informationstechnik“ (Vollfach) an der Universität Bremen vom 29. November 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 1403; 2024, S. 336), zuletzt geändert durch Ordnung vom 21. August 2024 (BremABl. S. 1053)*"

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Originaldateien und Anlagen

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istungen K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet); LV: Lehrveranstaltung Anlage 3 Anlage 3: Weitere Prüfungsformen Neben den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO können Prüfungen in den hier aufgeführten Formen erfolgen: - Laborberichte und Versuchsberichte bzw. Versuchsprotokolle: Dies sind schriftliche Ausarbeitungen zu durchgeführten Versuchen. - Befragung zum Versuch. - Versuchsdurchführung: Durchführung eines Versuchs im Rahmen einer Lehrveranstaltung. - Portfolioprüfung gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO, das Portfolio wird zusammenfassend bewertet. Portfolioprüfungen werden so konzipiert, dass die Anforderungen im Rahmen des ausgewiesenen Workloads veranstaltungsbegleitend zu erbringen sind. - Bonusprüfungen: Studienbegleitende, freiwillige Prüfungen, die sich auf die Note der Modulprüfung ausschließlich positiv auswirken können. Nicht abgelegte Bonusprüfungen haben keine negative Auswirkung auf die Modulnote.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.