Sachsen

VO Änd. Abgrenzung LSG „Sächsische Schweiz“

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Quellenkennung: 9266. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2007 Nr. 3, S. 35 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. März 2007

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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz” Vom 19. Februar 2007 Aufgrund von § 19 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeiten zum Erlass und zur Änderung von Schutzgebietsverordnungen (SchutzgebZuÜbVO) vom 22. November 2005 (SächsGVBl. S. 314), wird verordnet: § 1 Ausgliederung aus dem Schutzgebiet Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Gohrisch, Gemarkung Gohrisch, Landkreis Sächsische Schweiz, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz”, festgesetzt durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz vom 23. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 663), geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 443), ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) 1Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von circa 14 780 m2. 2Es erstreckt sich westlich des Tiergartenweges in Ortsrandlage des Kurortes Gohrisch und umfasst das Flurstück 52a sowie Teile der Flurstücke 48/4 und 53 der Gemarkung Gohrisch. (2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte vom 19. Februar 2007 im Maßstab 1 : 2 000 grün eingezeichnet. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte. 3Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 19. Februar 2007 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Regierungspräsident Karte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.