Sachsen

Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen

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Quellenkennung: 11266. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2010 Nr. 1, S. 8 Fsn-Nr.: 253-4.4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2012

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r Öffentliches Veterinärwesen“. 2Zeiten vor der Prüfung können nicht angerechnet werden. (2) Die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen“ wird auf Antrag von der Sächsischen Landestierärztekammer erteilt. Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 19 Befähigung für den Veterinärverwaltungsdienst nach anderen Rechtsvorschriften (1) Durch das Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Befähigung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst, die nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung des Freistaates Sachsen ( Prüfungsordnung für den Veterinärverwaltungsdienst) vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 54) oder in der Laufbahn der besonderen Fachrichtung „Tierärztlicher Dienst“ gemäß Nummer 4 der Anlage 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402) geändert worden ist, oder nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst sowie die Weiterbildung auf dem Gebiet des Öffentlichen Veterinärwesens ( SächsVethDAPWO) vom 24. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 478), geändert durch Artikel 50 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. 94, 99), erworben worden ist, nicht berührt. (2) Die Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst nach den in Absatz 1 genannten Verordnungen steht der Prüfung gemäß Abschnitt 3 gleich. § 20 Übergangsregelungen (1) Für Tierärzte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eine Zulassung für einen Vorbereitungsdienst als Veterinärreferendare für den höheren veterinärmedizinischen Veraltungsdienst erhalten haben, werden Ausbildung und Prüfung nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen durchgeführt. (2) Zum Führen der Bezeichnung „Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen“ ist berechtigt, wer die Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst nach einer in § 19 Abs. 1 genannten Verordnung bestanden hat und danach eine zweijährige Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst ausübt. § 21 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. Januar 2009 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst sowie die Weiterbildung auf dem Gebiet des Öffentlichen Veterinärwesens (SächsVethDAPWO) vom 24. Juli 2001 (SächsGVBl S. 478), geändert durch Artikel 50 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 99), außer Kraft. Dresden, den 16. Oktober 2009 Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Christine Clauß Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3 Satz 2) Rahmenstoffplan Rahmenstoffplan Gebiet Stunden Fachgebiete und Lehrinhalte Mindestumfang A. Verwaltungsrecht, Strafrecht,  Europarecht, EDV-Systeme 90 Stunden I. Verwaltungsrecht, Strafrecht, Europarecht     1. Allgemeines Verwaltungsrecht     2. Verwaltungsverfahrensrecht     3. Ordnungswidrigkeitenrecht     4. Strafrecht, Strafprozessrecht     5. Gefahrenabwehrrecht/Polizeirecht     6. Grundgesetz     7. Verwaltungsprozessrecht     8. Allgemeine Behördenorganisation     9. Grundzüge des Gemeinschaftsrechts     10. Grundsätze der Agrarpolitik     11. Vergabe- und Förderrecht     12. Haushaltsrecht     13. Arbeitsrecht, Beamten- und Standesrecht (Personalvertretungsrecht)     14. Qualitätsmanagement     15. Datenschutz   II. Elektronische Datenverarbeitungssysteme und Datenbanken     1. BALVI iP     2. TRACES     3. TSN   B. Tierseuchen, Tiergesundheit, Tierische Nebenprodukte 80 Stunden I. Tierseuchenrecht, Tiergesundheit     1. Rechtsgrundlagen (Europa, Bund, Land)     2. Epidemiologie     3. Tierhygiene, Desinfektion     4. Tierseuchenbekämpfung und -überwachung     5. Diagnostik     6. Tierkrankheiten     7. Zoonosen     8. Tierimpfstoffe     9. Entschädigungen   II. Handel, Einfuhr   III. Viehverkehr   IV. Tierische Nebenprodukte   V. Krisenmanagement   VI. Berührendes Fachrecht   C. Lebensmittel, Fleischhygiene, Futtermittel 80 Stunden   1. Rechtsgrundlagen (Europa, Bund, Land)     2. Überwachung der Produktgruppen     3. Lebensmittelbedingte Erkrankungen     4. Lebensmittelhygienische Vorschriften der EU     5. Lebensmittelsicherheit     6. Qualitätsmanagement     7. Krisenmanagement     8. Markt- und Handelsrecht     9. Warenkunde     10. Berührendes Fachrecht   D. Tierschutz, Tierhaltung 40 Stunden   1. Rechtsgrundlagen (Europa, Bund, Land)     2. Tierhaltung     3. Tiertransport     4. Tierverhalten     5. Schlachtung, Betäubung, Tötung     6. Versuchstiere     7. Berührendes Fachrecht   E. Tierarzneimittel 30 Stunden   1. Recht (Europa, Bund, Land)     2. Arzneimittel- u. Betäubungsmittelrecht     3. Überwachung, Zulassung     4  Fütterungsarzneimittel     5. Berührendes Fachrecht       Minimum: 320 Stunden Übungen: XX Stunden 1. Umweltrecht 2. Pflanzenschutzmittelrecht 3. Düngemittelrecht 4. Chemikalienrecht 5. Gentechnikrecht 6. Tierzuchtrecht 7. Infektionsschutzgesetz 8. Abfallrecht 9. Arbeitsschutzrecht 10. Zollrecht 11. Haftungsrecht 12. Baurecht 13. Immissionsschutzrecht Anlage 2 1 § 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2012 (SächsGVBl. S. 339) 2 § 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2012 (SächsGVBl. S. 339) 3 § 5 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2012 (SächsGVBl. S. 339)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.