Bremen

Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (Kostenverteilung)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 66979. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.02.1956 Inkrafttreten14.02.1956 Fundstelle Brem.GBl. 1956, S. 7 Gliederungsnummer:2120-d-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (Kostenverteilung) vom 7. Februar 1956 (Brem.GBl. 1956, S. 7)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.02.1956 Inkrafttreten14.02.1956 Fundstelle Brem.GBl. 1956, S. 7 Gliederungsnummer:2120-d-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (Kostenverteilung) vom 7. Februar 1956 (Brem.GBl. 1956, S. 7)" juris-Abkürzung: GeschlKrG§24AG BR Ausfertigungsdatum: 07.02.1956 Gültig ab: 14.02.1956 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1956, 7 Gliederungs-Nr: 2120-d-1 Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (Kostenverteilung) Vom 7. Februar 1956 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz. Einzelansicht Seitenanfang § 1 (1) Der Landesfürsorgeverband Bremen bringt die in § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 und 9 des Bundesgesetzes bezeichneten öffentlichen Mittel auf. Diese Mittel werden von den Gesundheitsämtern der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven verwaltet. (2) Die Erstattungsansprüche des Landesfürsorgeverbandes Bremen gegenüber den Kostenträgern anderer Länder werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bringen die in §§ 22 Abs. 5 und 26 des Bundesgesetzes bezeichneten öffentlichen Mittel für die in ihrem Bereich durchgeführten Maßnahmen auf. Diese Mittel werden von den Gesundheitsämtern der Stadtgemeinden verwaltet. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden vom Senat erlassen. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Bekanntgemacht im Auftrage des Senats. Bremen, den 7. Februar 1956. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.