Sachsen

Sächsische Landesfamilienkassenverordnung

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Quellenkennung: 2459. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2005 Nr. 3, S. 74 Fsn-Nr.: 50-12 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Oktober 2020

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Einrichtung von Landesfamilienkassen im Freistaat Sachsen (Sächsische Landesfamilienkassenverordnung – SächsLaFamKaVO) Vom 29. März 2005 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Oktober 2020 Aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3329) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281), die durch Verordnung vom 8. März 2005 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst verordnet: § 1 Aufgabenübertragung von Familienkassen (1) 1Soweit andere Familienkassen ihm diese Aufgaben übertragen, kann der Kommunale Versorgungsverband Sachsen als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen. 2Er nimmt diese Aufgaben wahr für Mitglieder gemäß den §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 106), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der jeweiligen Landesfamilienkasse und der übertragenden Familienkasse. (3) Die Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein. (4) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt für Steuern mindestens einen Monat vor Übertragung an.1 § 2 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 29. März 2005 Der Staatsminister der Finanzen Dr. Horst Metz 1 § 1 geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 69) und durch Verordnung vom 21. August 2020 (SächsGVBl. S. 492)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.