Sachsen

Innungskrankenkassenverordnung

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Quellenkennung: 9592. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1998 Nr. 9, S. 241 Fsn-Nr.: 850-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 24. Juni 1998

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Vereinigung der Innungskrankenkassen im Freistaat Sachsen zu einer Innungskrankenkasse Sachsen Vom 5. Juni 1998 Rechtsbereinigt mit Stand vom 24. Juni 1998 Es wird verordnet aufgrund von § 160 Abs. 3 in Verbindung mit § 145 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 526), und § 46 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert, durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998, 3025), in Verbindung mit § 145 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch: § 1 (1) Die Innungskrankenkassen Bautzen, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig, Mittelsachsen, Südsachsen und Vogtland werden zu einer Innungskrankenkasse Sachsen vereinigt. (2) Die bei den in Absatz 1 genannten Innungskrankenkassen errichteten Pflegekassen werden zu einer Pflegekasse bei der Innungskrankenkasse Sachsen vereinigt. 1 § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 5. Juni 1998 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie Dr. Hans Geisler 1 § 1 geändert durch Verordnung vom 12. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 1)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.