Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-25

Quellenkennung: gazette-2026-049. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 25. Juni 2026 Nummer 49 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes Vom 23. Juni 2026 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Niedersächsische Hochschulzulassungsgesetz vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt ge- ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2019 (Nds. GVBl. S. 333), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) Am Ende der Nummer 2 Buchst. b werden ein Komma sowie die Angabe „soweit nicht die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) zuständig ist“ eingefügt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „für Hochschulzulassung (Stiftung)“ gestrichen. b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: „(2) 1Betreiben Hochschulen gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Hochschulen im Europäischen Hochschulraum, die nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, einen Studiengang mit örtlicher Zulassungsbeschränkung, können die beteiligten Hochschulen vereinbaren, dass die Studienplatzvergabe für diesen Studiengang ganz oder teilweise aufgrund des Rechts des Sitzlandes einer der beteiligten Hochschulen außerhalb des Anwendungsbe- reichs dieses Gesetzes erfolgt. 2Für grundständige Studiengänge sowie für Studiengänge, an denen nach Maßgabe des Niedersächsischen Hochschulgesetzes ein besonderes Landesinte- resse besteht, bedarf eine Vereinbarung nach Satz 1 der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (Fachministeriums).“ 2. In § 3 wird die Angabe „nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages“ gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „1Auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität werden für Studiengänge oder Teilstudi- engänge einer Hochschule semester- oder studienabschnittsweise örtliche Zulassungsbeschrän- kungen für das Semester oder das Studienjahr festgelegt, wenn 1. die erwartete Zahl der Einschreibungen die Aufnahmekapazität überschreitet oder 2. im Zusammenhang mit der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, der Neuord- nung von Studiengängen und Fachbereichen und dem Aus- oder Aufbau der Hochschule ein Zulassungsschutz erforderlich ist.“ Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 49 vom 25. Juni 2026 Seite 2 b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. d) Absatz 4 wird gestrichen. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) 1In dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 gilt Artikel 8 Abs. 3 des Staatsvertrages (Be- nachteiligungsverbot und Auswahl aufgrund früheren Zulassungsanspruchs) entsprechend. 2Es sind bis zu 20 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für (Vor- abquoten) 1. Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtefallquote), 2. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind (Drittstaatenquote), 3. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang ab- geschlossen haben (Zweitstudienquote), 4. Zugangsberechtigte aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation (Berufsqualifizierten- quote) und 5. Personen, die zur Verfolgung gewichtiger öffentlicher Interessen oder aus sozialstaatlichen Erwägungen zu berücksichtigen oder zu fördern sind und aufgrund besonderer Umstände, insbesondere aufgrund Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader eines Fachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes, an den Studienort gebunden sind (Profilquote). 3Ferner kann durch Verordnung nach § 9 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa im Rahmen der Kapazität nach Satz 2 für bestimmte Studiengänge erforderlichenfalls eine Quote für Bewer- berinnen und Bewerber, die sich aufgrund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Interesses auszuüben (Bedarfsquote), vorgesehen werden. 4Mindestens ein Studienplatz ist bei Bedarf in der Härtefallquote auszuweisen; dies gilt für die Drittstaatenquote, die Zweitstudienquote und eine Bedarfsquote entsprechend, soweit die Zulassungszahl wenigstens 20 beträgt. 5Wer der Drittstaatenquote, der Zweitstudienquote, der Berufsqualifiziertenquote oder einer Bedarfsquote unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Ab- satz 6 Satz 1 zugelassen werden.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertra- ges“ durch das Wort „Härtefallquote“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach den Worten „durchgeführt werden“ die Worte „oder sich konzeptio- nell insbesondere an internationale Bewerberinnen und Bewerber richten“ eingefügt und die Angabe „Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages bis zur Hälfte der Studienplätze betragen“ durch die Angabe „Drittstaatenquote über den Anteil nach Absatz 2 Satz 2 hinaus gebildet werden“ sowie die Worte „für die Hochschulen zu- ständigen Ministeriums (Fachministeriums)“ durch das Wort „Fachministeriums“ ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Halbsatz 1 wird die Angabe „Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages“ durch das Wort „Berufsqualifizier- tenquote“ ersetzt. bbb) In Halbsatz 2 wird die Angabe „Artikel 9 des Staatsvertrages“ durch die Angabe „Ab- satz 2 und diesem Absatz“ ersetzt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 49 vom 25. Juni 2026 Seite 3 dd) Es wird der folgende Satz 4 angefügt: „4Richtet sich ein Studien- oder Teilstudiengang konzeptionell insbesondere an Zugangs- berechtigte aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation, kann die Berufsqualifizierten- quote abweichend von Satz 3 gebildet oder auf ihre Bildung verzichtet werden; das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Ordnung, die der Genehmigung des Fachministeriums bedarf.“ c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertra- ges“ durch die Worte „Drittstaatenquote und der Profilquote“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „können“ die Worte „innerhalb der Drittstaatenquote“ ein- gefügt. cc) In Satz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „genießt“ die Worte „oder ihr oder ihm die Flücht- lingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist“ eingefügt. d) Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: „(5) 1Die Hochschule kann bestimmen, dass auch die Studienplätze 1. der Zweitstudienquote und 2. der Berufsqualifiziertenquote nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens vergeben werden;“. e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaaa) Es werden die folgenden neuen Buchstaben g und h eingefügt: „g) Vorbildungen aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an studienvor- bereitenden und sonstigen Angeboten einer Hochschule, h) im Falle mehr- oder fremdsprachig angebotener Studien- und Teil- studiengänge auch der Grad der nachgewiesenen sprachlichen Stu- dierfähigkeit,“. bbbb) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe i. bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Buchst. b bis f“ durch die Angabe „Buchst. b bis h“ ersetzt. bb) Es wird der folgende Satz 7 angefügt: „7Für Kriterien, deren Bemessung eine von der Hochschule durchzuführende Prüfung zu- grunde liegt, die ihrer Natur nach dafür geeignet ist, in elektronischer Form und ohne Ver- pflichtung, persönlich in einem bestimmten Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, durchgeführt zu werden, kann vorgesehen werden, dass diese Prüfung elektronisch durch- geführt wird; für die Ordnung der Hochschule, die eine solche Regelung trifft, gilt § 7 Abs. 4 Satz 2 NHG entsprechend.“ f) In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „Befähigung“ durch das Wort „Eignung“ ersetzt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 49 vom 25. Juni 2026 Seite 4 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 2 Buchst. e werden nach dem Wort „erste“ die Worte „oder ein niedrigeres als das mit dem Zulassungsantrag angestrebte“ eingefügt. bb) Am Endes des Satzes 3 wird nach dem Wort „können“ die Angabe „und eine Zulassung in ein anderes höheres Semester erfolgen kann, für das die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen“ eingefügt. b) In Absatz 3 werden das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ und das Wort „aufgehoben“ durch das Wort „geschlossen“ ersetzt. 6. § 7 erhält folgende Fassung: „§ 7 Studienplatzvergabe in weiterführenden Studiengängen (1) In weiterführenden Studiengängen mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen wird bei der Zulas- sung für das erste Fachsemester oder für den ersten Studienabschnitt ein Auswahlverfahren durchge- führt. (2) 1Die Hochschule kann einen bestimmten Anteil der zur Verfügung stehenden Studienplätze vor- behalten für (Vorabquoten) 1. Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtefallquote) und 2. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind (Drittstaatenquote). 2Für die Auswahlentscheidung innerhalb der Drittstaatenquote gelten Absatz 3 sowie § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 entsprechend; die Hochschulen können abweichende Regelungen treffen. (3) 1Die nach Abzug von Studienplätzen nach Absatz 2 verbleibenden Studienplätze werden nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens vergeben. 2Die Aus- wahlentscheidung nach Satz 1 ist zu treffen 1. nach dem Grad der Qualifikation, die sich nach dem Ergebnis der Prüfung eines fachlich geeig- neten Vorstudiums oder, wenn dieses noch nicht vorliegt, nach der anhand der bislang vorliegen- den Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote bemisst, 2. nach einer Gewichtung von Einzelnoten oder Studienanteilen des Vorstudiums nach Nummer 1, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, 3. nach den in § 5 Abs. 7 Satz 1 genannten Auswahlkriterien, 4. in gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Hochschulen betriebenen Studiengängen nach weiteren nach dem Landesrecht eines Sitzlandes zulässigen Auswahlkriterien nach Maßgabe einer Kooperationsvereinbarung oder 5. nach einer Kombination von Auswahlkriterien nach den Nummern 1 bis 4. 3§ 5 Abs. 7 Sätze 4 bis 7 und Abs. 8 gilt entsprechend. 4Im Fall konsekutiver Masterstudiengänge ist die Auswahlentscheidung überwiegend auf das Auswahlkriterium nach Satz 2 Nr. 1 oder eine Kombination der Auswahlkriterien nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 zu stützen. 5Die Hochschulen können regeln, dass zur Verfügung stehende Studienplätze nach der Fachrichtung des Vorstudiums nach Satz 2 Nr. 1 aufgeteilt werden. 6Die Hochschulen können regeln, dass bis zu 30 vom Hundert der nach Abzug von Studien- plätzen nach Absatz 2 verbleibenden Studienplätze ohne Berücksichtigung der Auswahlkriterien nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 vergeben werden; in diesem Fall ist die Auswahlentscheidung überwiegend auf das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests zu stützen. (4) 1Für künstlerische und künstlerisch-wissenschaftliche Studiengänge werden alle nach Abzug ei- ner Härtefallquote verbleibenden Studienplätze nach dem Ergebnis eines Verfahrens zum Nachweis der besonderen künstlerischen Eignung (§ 18 Abs. 5 Satz 1 NHG) vergeben; die Hochschulen können Nds. GVBl. 2026 Nr. 49 vom 25. Juni 2026 Seite 5 weitere Auswahlkriterien nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigen. 2Für weiterbildende Masterstudien- gänge sind Art, Erfolg und die Dauer einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die in einem engen Zusammenhang mit dem gewählten Studiengang steht, besonders zu bewerten; die Hochschulen kön- nen weitere Auswahlkriterien nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigen. (5) Für spezialisierte Studiengänge im Rahmen eines spezifischen Lehr- und Forschungsprofils, die nicht auf staatlich reglementierte Berufe vorbereiten, können Hochschulen von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Auswahlverfahren regeln. (6) Für die Vergabe der freien Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester gilt § 6 entsprechend, soweit die Hochschulen keine abweichende Regelung treffen. (7) 1Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung, die der Genehmigung des Fachministeri- ums bedarf. 2Abweichend hiervon bedarf eine Ordnung für die Studienplatzvergabe in einem weiterbil- denden Studiengang nicht der Genehmigung.“ 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Erlaß“ durch das Wort „Erlass“ ersetzt. b) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) zu § 5 aa) die Bildung einer Bedarfsquote nach § 5 Abs. 2 Satz 3, bb) den Umfang der Quoten sowie cc) die Abarbeitung der Quoten,“. bb) In Buchstabe c Doppelbuchst. ee werden nach dem Wort „Abiturnoten“ die Worte „und deren Anwendung“ eingefügt. c) Satz 3 erhält folgende Fassung: „3Bei der Berechnung des Lehrangebots bleibt das wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Lehrpersonal unberücksichtigt, das aus Studienqualitätsmitteln nach § 14 a NHG in der ab dem 1. September 2014 geltenden Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geän- dert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBL. 2024 Nr. 118), finanziert wird.“ 8. § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 Übergangsvorschriften (1) 1Für den Studiengang Humanmedizin an der Universität Oldenburg wird die jährliche Zulassungs- zahl ab dem Studienjahr 2026/2027 auf 200 Studierende festgesetzt. 2Für höhere Fachsemester der vorherigen Studierendenkohorten gilt die Festsetzung nach § 72 Abs. 9 NHG in der zum Beginn des ersten Fachsemesters der jeweiligen Studierendenkohorte geltenden Fassung fort. (2) Die Vorschriften über das örtliche Auswahlverfahren in der ab dem 26. Juni 2026 geltenden Fas- sung finden erstmals auf die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2026/2027 Anwendung, soweit nicht das Präsidium der Hochschule abweichend beschließt, dass sie erstmals auf die Vergabeverfah- ren zum Sommersemester 2027 oder Wintersemester 2027/28 Anwendung finden.“ 9. § 13 wird gestrichen. Nds. GVBl. 2026 Nr. 49 vom 25. Juni 2026 Seite 6 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Hannover, den 23. Juni 2026 Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna N a b e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Olaf L i e s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.