Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Chemie“ der Universität Bremen

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Quellenkennung: 85611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.06.2007 Inkrafttreten17.09.2014 Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1228) Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 579 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Chemie“ der Universität Bremen vom 6. Dezember 2006 (Brem.GBl. 2007, S. 579), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1228)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.06.2007 Inkrafttreten17.09.2014 Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1228) Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 579 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Chemie“ der Universität Bremen vom 6. Dezember 2006 (Brem.GBl. 2007, S. 579), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1228)" juris-Abkürzung: ChemBacfPO BR Ausfertigungsdatum: 06.12.2006 Gültig ab: 01.10.2006 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2007, 579 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Chemie“ der Universität Bremen Vom 6. Dezember 2006 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1228) Der Rektor der Universität Bremen hat am 13. April 2007 nach § 110 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 295), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 157), die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Chemie“ in der nachstehenden Fassung genehmigt. Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung. Abschnitt 1 Regelungen für das Vollfach Chemie (Fachstudium und General Studies) § 1 Studienumfang und Regelstudienzeit Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Chemie“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern. § 2 Studienaufbau (1) Das Studium besteht aus: a) dem Fachstudium Chemie einschließlich Bachelorarbeit im Umfang von 153 CP, b) General Studies im Umfang von 27 CP. (2) In den folgenden Bereichen müssen gemäß Anhang A Module belegt und Kreditpunkte erworben werden: a) im Pflichtbereich im Umfang von 147 CP, b) im Wahlpflichtbereich im Umfang von 6 CP können nach dem Angebot des Fachbereiches Schwerpunkte in weiterführenden Gebieten der Chemie oder angrenzender Gebiete gesetzt werden, c) in General Studies im Umfang von 27 CP. (3) Das Studium ist in Module gegliedert. Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. (4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden. (5) Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist. (2) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sie können benotet werden. Die Noten dienen der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und werden bei der Festlegung der Modulnoten oder der Gesamtnote nicht berücksichtigt. (3) Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen: 1. Kurzklausur (60 Minuten) 2. Kolloquium von ca. 30 Minuten Dauer 3. Bearbeitung von Übungsaufgaben 4. Erstellung von Protokollen 5. Hausarbeit als selbstständige Bearbeitung eines Themas 6. Vortrag von mindestens 15 und maximal 30 Minuten Dauer Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines Prüfers/einer Prüferin weitere Formen für Prüfungsvorleistungen zulassen. (4) Sofern in Anhang A zu dieser Ordnung die Form der Prüfungsvorleistung nicht festgelegt ist, kann der Prüfer/die Prüferin eine Form gemäß Absatz 3 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungsvorleistungen werden zu Beginn des Moduls bekannt gegeben. (5) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können 2-mal im selben Semester wiederholt werden. Wiederholungen können auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erbracht werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des Prüfers/der Prüferin entweder im selben Semester oder erst dann möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird. § 4 Prüfungen (1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können. (2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen: 1. Klausur (mindestens 60 und höchstens 180 Minuten) 2. Hausarbeit /Studienarbeit 3. mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer 4. Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag in angemessenem Umfang 5. Praktikumsbericht 6. Vortrag von mindestens 15 und maximal 30 Minuten Dauer (3) Sofern in Anhang A zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann der Prüfer/die Prüferin eine Prüfungsform gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können nicht als Gruppenprüfungen durchgeführt werden. (5) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Prüfung. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. (6) Die Anmeldung zu einer Prüfung schließt die Anmeldung zu den ggf. erforderlichen jeweiligen Wiederholungsprüfungen mit ein. (7) Eine nicht bestandene Prüfung kann dreimal wiederholt werden. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, gilt sie als bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. Nicht bestandene Teilprüfungen können dreimal wiederholt werden. Wiederholungen können auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erbracht werden. (8) Zu jeder Modulprüfung oder Teilprüfung wird innerhalb der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit eine Wiederholungsprüfung angeboten. Wird die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so wird dringend empfohlen, das gesamte Modul oder Teilmodul zu wiederholen. Im Pflichtbereich ist das gleiche Modul bzw. Teilmodul zu wiederholen, im Wahlpflichtbereich kann für die Wiederholung ein anderes Modul gewählt werden. Wenn Teile des Moduls durch Prüfungsvorleistungen erfolgreich absolviert worden sind, werden diese Prüfungsvorleistungen bei einer Wiederholung des gleichen Moduls anerkannt. § 5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Dabei ist kein schematischer Vergleich sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Prüfungsleistungen, die im Fach Technische Chemie an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des Kooperationsabkommens anerkannt. Bei Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind Äquivalenzvereinbarungen und Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Über die Anrechnung und gegebenenfalls die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Beabsichtigt der/die Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, sollte die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden. § 6 Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung (1) Die Prüfungsanforderungen sind im Anhang A aufgeführt. (2) Für das Studium einiger Module wird der erfolgreiche Abschluss von anderen Modulen empfohlen oder vorausgesetzt. Die Empfehlungen bzw. Voraussetzungen sind Anhang G zu entnehmen. § 7 Bachelorarbeit und Kolloquium (1) Das Abschlussmodul setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit mit dem Kolloquium (insgesamt 12 CP) sowie einer seminaristischen Begleitung der Bachelorarbeit durch die betreuenden HochschullehrerInnen im Fach Chemie im Umfang von 3 CP. (2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von 147 Kreditpunkten voraus. In Ausnahmefällen kann auf Antrag der Prüfungsausschuss die Anmeldung auch mit weniger Kreditpunkten zulassen, wobei jedoch mindestens die Module ACIII, OCIII, PC IV und AnC II erfolgreich abgeschlossen sein müssen. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Die Arbeit wird von zwei Gutachtern/Gutachterinnen bewertet. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen. (4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. (5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. (6) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst einen ca. 10-minütigen Vortrag und eine ca. 20-minütige Diskussion. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 80 % und das Kolloquium mit 20 % in die gemeinsame Note ein. (7) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit kann auf Antrag einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe es Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen. § 8 Gesamtnote der Bachelorprüfung Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus den Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und der Bachelorarbeit mit Kolloquium gebildet. Die Note von Bachleorarbeit und Kolloquium macht 20 % der Gesamtnote aus. Die übrigen 80 % werden aus den mit den Kreditpunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt. § 9 Zeugnis und Urkunde (1) Auf Grund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad „Bachelor of Science“ (abgekürzt B. Sc.) verliehen. (2) Das Zeugnis enthält Angaben gemäß § 26 Abs. 1 Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnung der Universität Bremen und weist die Fachrichtung aus. Abschnitt 2 Regelungen für das Hauptfach Chemie (Fachstudium, General Studies und Professionalisierungsbereich) § 1 Studienumfang und Regelstudienzeit Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs mit dem Hauptfach Chemie sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern. § 2 Studienaufbau (1) Das Studium für ein nicht-schulisches Berufsfeld besteht aus a) dem Hauptfach Chemie mit 90 CP, b) den General Studies mit 45 CP sowie c) einem Nebenfach mit 45 CP. Das Nebenfach ist aus einem der 4 Cluster gemäß Anhang E, Buchstabe a zu wählen. Das Studium für das Berufsziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ mit Chemie als Hauptfach besteht aus a) dem Hauptfach Chemie mit 90 CP, b) dem Professionalisierungsbereich mit 45 CP sowie c) einem Nebenfach mit 45 CP. Das Nebenfach ist aus der Liste gemäß Anhang E, Buchstabe b zu wählen. (2) In den folgenden Bereichen müssen Module belegt und Kreditpunkte erworben werden. a) im Hauptfach gemäß Anhang B im Umfang von 90 CP, b) in General Studies (für Studierende mit dem Studienziel „nicht-schulische Berufsfelder“) im Umfang von 45 CP gemäß Anhang B, c) Im Professionalisierungsbereich (für Studierende mit dem Studienziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“) im Umfang von 45 CP gemäß Anhang D. (3) Das Studium ist in Module gegliedert. Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. (4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden. (5) Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist. (2) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sie können benotet werden. Die Noten dienen der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und werden bei der Festlegung der Modulnoten oder der Gesamtnote nicht berücksichtigt. (3) Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen: 1. Kurzklausur (60 Minuten) 2. Kolloquium von ca. 30 Minuten Dauer 3. Bearbeitung von Übungsaufgaben 4. Erstellung von Protokollen 5. Hausarbeit als selbstständige Bearbeitung eines Themas 6. Vortrag von mindestens 15 und maximal 30 Minuten Dauer Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines Prüfers/einer Prüferin weitere Formen für Prüfungsvorleistungen zulassen. (4) Sofern in Anhang B zu dieser Ordnung die Form der Prüfungsvorleistung nicht festgelegt ist, kann der Prüfer/die Prüferin eine Form gemäß Absatz 3 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungsvorleistungen werden zu Beginn des Moduls bekannt gegeben. (5) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können 2-mal im selben Semester wiederholt werden. Wiederholungen können auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erbracht werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des Prüfers/der Prüferin entweder im selben Semester oder erst dann möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird. § 4 Prüfungen (1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können. (2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen: 1. Klausur (mindestens 60 und höchstens 180 Minuten) 2. Hausarbeit /Studienarbeit 3. mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer 4. Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag in angemessenem Umfang 5. Praktikumsbericht 6. Vortrag von mindestens 15 und maximal 30 Minuten Dauer (3) Sofern in Anhang B zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann der Prüfer/die Prüferin eine Prüfungsform gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können nicht als Gruppenprüfungen durchgeführt werden. (5) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Prüfung. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. (6) Die Anmeldung zu einer Prüfung schließt die Anmeldung zu den ggf. erforderlichen jeweiligen Wiederholungsprüfungen mit ein. (7) Eine nicht bestandene Prüfung kann dreimal wiederholt werden. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, gilt sie als bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. Nicht bestandene Teilprüfungen können dreimal wiederholt werden. (8) Zu jeder Modulprüfung oder Teilprüfung wird innerhalb der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit eine Wiederholungsprüfung angeboten. Wird die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so wird dringend empfohlen, das gesamte Modul oder Teilmodul zu wiederholen. Im Pflichtbereich ist das gleiche Modul bzw. Teilmodul zu wiederholen, im Wahlpflichtbereich kann für die Wiederholung ein anderes Modul gewählt werden. Wenn Teile des Moduls durch Prüfungsvorleistungen erfolgreich absolviert worden sind, werden diese Prüfungsvorleistungen bei einer Wiederholung des gleichen Moduls anerkannt. § 5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Dabei ist kein schematischer Vergleich sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Prüfungsleistungen, die im Fach Technische Chemie an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des Kooperationsabkommens anerkannt. Bei Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind Äquivalenzvereinbarungen und Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Über die Anrechnung und gegebenenfalls die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Beabsichtigt der/die Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, sollte die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden. § 6 Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung (1) Die Prüfungsanforderungen sind in Anhang B, D und E aufgeführt. (2) Für das Studium einiger Module wird der erfolgreiche Abschluss von anderen Modulen empfohlen oder vorausgesetzt. Die Empfehlungen bzw. Voraussetzungen sind Anhang G zu entnehmen. § 7 Bachelorarbeit und Kolloquium (1) Das Abschlussmodul setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit mit dem Kolloquium (insgesamt 12 CP), sowie einer seminaristischen Begleitung der Bachelorarbeit durch die betreuenden Hochschullehrer im Fach Chemie im Umfang von 3 CP. (2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von 147 Kreditpunkten voraus. In Ausnahmefällen kann auf Antrag der Prüfungsausschuss die Anmeldung auch mit weniger Kreditpunkten zulassen. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen. (4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. (5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. (6) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst einen ca. 10-minütigen Vortrag und eine ca. 20-minütige Diskussion. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 80 % und das Kolloquium mit 20 % in die gemeinsame Note ein. (7) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit kann auf Antrag einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen. § 8 Gesamtnote der Bachelorprüfung Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus den Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und der Bachelorarbeit mit Kolloquium gebildet. Die Note von Bachleorarbeit und Kolloquium macht 20 % der Gesamtnote aus. Die übrigen 80 % werden aus den mit den Kreditpunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt. § 9 Zeugnis und Urkunde (1) Auf Grund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad „Bachelor of Science“ (abgekürzt B. Sc.) verliehen. (2) Das Zeugnis enthält Angaben gemäß § 26 Abs. 1 Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnung der Universität Bremen und weist die Fachrichtung aus. Abschnitt 3 Regelungen für das Nebenfach Chemie (Fachstudium) § 1 Studienumfang und Regelstudienzeit Für den erfolgreichen Abschluss des Nebenfachs Chemie sind insgesamt 45 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben. § 2 Studienaufbau (1) Das Nebenfach Chemie kann im Rahmen eines Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs mit schulischem Berufsziel („Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“) oder mit nicht-schulischem Berufsziel studiert werden. (2) Gemäß Anhang C müssen Module im Umfang von 45 CP belegt und Kreditpunkte erworben werden. (3) Das Studium ist in Module gegliedert. Die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen werden im jährlichen Turnus angeboten. (4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden. (5) Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist. (2) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sie können benotet werden. Die Noten dienen der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und werden bei der Festlegung der Modulnoten oder der Gesamtnote nicht berücksichtigt. (3) Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen: 1. Kurzklausur (60 Minuten) 2. Kolloquium von ca. 30 Minuten Dauer 3. Bearbeitung von Übungsaufgaben 4. Erstellung von Protokollen 5. Hausarbeit als selbstständige Bearbeitung eines Themas 6. Vortrag von mindestens 15 und maximal 30 Minuten Dauer Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines Prüfers/einer Prüferin weitere Formen für Prüfungsvorleistungen zulassen. (4) Sofern in Anhang C zu dieser Ordnung die Form der Prüfungsvorleistung nicht festgelegt ist, kann der Prüfer/die Prüferin eine Form gemäß Absatz 3 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungsvorleistungen werden zu Beginn des Moduls bekannt gegeben. (5) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können 2-mal im selben Semester wiederholt werden. Wiederholungen können auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erbracht werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des Prüfers/der Prüferin entweder im selben Semester oder erst dann möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird. § 4 Prüfungen (1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können. (2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen: 1. Klausur (mindestens 60 und höchstens 180 Minuten) 2. Hausarbeit/Studienarbeit 3. mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer 4. Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag in angemessenem Umfang 5. Praktikumsbericht 6. Vortrag von mindestens 15 und maximal 30 Minuten Dauer (3) Sofern in Anhang C zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann der Prüfer/die Prüferin eine Prüfungsform gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können nicht als Gruppenprüfungen durchgeführt werden. (5) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Prüfung. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. (6) Die Anmeldung zu einer Prüfung schließt die Anmeldung zu den ggf. erforderlichen jeweiligen Wiederholungsprüfungen mit ein. (7) Eine nicht bestandene Prüfung kann dreimal wiederholt werden. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, gilt sie als bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. Nicht bestandene Teilprüfungen können dreimal wiederholt werden. (8) Zu jeder Modulprüfung oder Teilprüfung wird innerhalb der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit eine Wiederholungsprüfung angeboten. Wird die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so wird dringend empfohlen, das gesamte Modul oder Te

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.