Sachsen

Verfassung

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Quellenkennung: 3975. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1992 Nr. 20, S. 243 Fsn-Nr.: 100-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

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chüsse. (3) 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweiserhebung dienen, haben die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten nur Zutritt, wenn sie geladen sind. 2Sie können gehört werden. 3In jedem Fall gibt der Untersuchungsausschuß der Staatsregierung Gelegenheit, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. 4Weitere Beschränkungen des Zutrittsrechtes der Mitglieder und Beauftragten der Staatsregierung zu den Sitzungen der Untersuchungsausschüsse können durch Gesetz bestimmt werden. Artikel 50 [Informationspflicht der Staatsregierung] Die Staatsregierung ist verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Artikel 51 [Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten] (1) 1Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen haben die Staatsregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. 2Die gleiche Verpflichtung trifft die Beauftragten der Staatsregierung in den Ausschüssen. (2) Die Staatsregierung kann die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren oder einer Beantwortung gesetzliche Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen. (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages. Artikel 52 [Ausschüsse] (1) 1Der Landtag bildet ständige Ausschüsse. 2Die Geschäftsordnung bestimmt Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise. (2) 1Der Landtag kann auf Antrag von zwölf Abgeordneten oder einer Fraktion die Bildung zeitweiliger Ausschüsse beschließen. 2Gegenstand und Ziel des jeweiligen Ausschusses sind im Beschluss festzulegen. (3) Die Ausschüsse können öffentlich tagen. Artikel 53 [Petitionsausschuss] (1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden. (2) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages können Bitten und Beschwerden auch einem anderen Ausschuss überwiesen werden. (3) Die Befugnisse des Petitionsausschusses, insbesondere das Zutrittsrecht zu den öffentlichen Einrichtungen und das Recht auf Aktenvorlage, werden durch Gesetz geregelt. Artikel 54 [Untersuchungsausschüsse] (1) 1Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. 2Der Gegenstand der Untersuchung ist im Beschluss festzulegen. 3Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand darf gegen den Willen der Antragsteller nicht verändert werden. (2) 1Die Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich halten. 2Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ausschusses dies verlangen. (3) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Fünftel der Mitglieder des Ausschusses beantragt werden. (4) Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist die Staatsregierung verpflichtet, Akten vorzulegen und ihren Bediensteten Aussagegenehmigung zu erteilen, soweit nicht der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt wird oder gesetzliche Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen. (5) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. (6) 1Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch Gesetz geregelt. 2Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. (7) 1Die Beschlüsse und Ergebnisse der Untersuchungsausschüsse unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung. 2Die Gerichte sind jedoch frei in der Würdigung und Beurteilung des Sachverhaltes, der der Untersuchung zugrunde liegt. Artikel 55 [Indemnität und Immunität der Abgeordneten] (1) 1Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Landtag oder sonst in Ausübung ihres Mandates getan haben, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. 2Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. (2) 1Abgeordnete dürfen nur mit Einwilligung des Landtages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen, festgehalten oder verhaftet werden, es sei denn, dass sie bei Begehung einer strafbaren Handlung oder im Lauf des folgenden Tages festgenommen werden. 2Die Einwilligung des Landtages ist auch bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit von Abgeordneten erforderlich. (3) Jedes Strafverfahren gegen Abgeordnete und jede Haft oder sonstige Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit ist auf Verlangen des Landtages für die Dauer der Wahlperiode oder einen kürzer begrenzten Zeitraum auszusetzen. Artikel 56 [Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten] (1) Die Abgeordneten können über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis verweigern. (2) Personen, deren Mitarbeit Abgeordnete in Ausübung ihres Mandates in Anspruch nehmen, können das Zeugnis über die Wahrnehmungen verweigern, die sie anläßlich dieser Mitarbeit gemacht haben. (3) Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, sind die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Schriftstücken und anderen Informationsträgern unzulässig. Artikel 57 [Datenschutzbeauftragter] 1Zur Wahrung des Rechtes auf Datenschutz und zur Unterstützung bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird beim Landtag ein Datenschutzbeauftragter berufen. 2Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Artikel 58 [Auflösung des Landtages] Der Landtag kann sich auf Beschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder selbst auflösen. 4. Abschnitt  Die Staatsregierung Artikel 59 [Stellung und Aufgabe, Zusammensetzung, Geschäftsbereiche] (1) 1Die Staatsregierung steht an der Spitze der vollziehenden Gewalt. 2Ihr obliegt die Leitung und Verwaltung des Landes. 3Sie hat nach Maßgabe der Verfassung Anteil an der Gesetzgebung. (2) 1Die Staatsregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern. 2Als weitere Mitglieder der Staatsregierung können Staatssekretäre ernannt werden. (3) 1Die Staatsregierung beschließt über die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder. 2Der Ministerpräsident kann einen Geschäftsbereich selbst übernehmen. Artikel 60 [Bildung der Staatsregierung] (1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. (2) Kommt eine Wahl nach Absatz 1 nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. (3) Wird der Ministerpräsident nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gewählt, so ist der Landtag aufgelöst. (4) 1Der Ministerpräsident beruft und entläßt die Staatsminister und Staatssekretäre. 2Er bestellt seinen Stellvertreter. Artikel 61 [Amtseid] 1Die Mitglieder der Staatsregierung leisten beim Amtsantritt den Amtseid vor dem Landtag. 2Er lautet: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“ 3Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Artikel 62 [Rechtsstellung der Mitglieder der Staatsregierung, Unvereinbarkeiten] (1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Staatsregierung, insbesondere die Besoldung und Versorgung, ist durch Gesetz zu regeln. (2) 1Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, keinen Beruf und kein Gewerbe ausüben. 2Sie dürfen nicht dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand einer privaten Erwerbsgesellschaft angehören. 3Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluß des Staates sichergestellt ist. 4Die Staatsregierung gibt dem Landtag jede Übernahme einer Funktion gemäß Satz 3 bekannt. 5Weitere Ausnahmen kann die Staatsregierung mit Zustimmung des Landtages zulassen. Artikel 63 [Richtlinienkompetenz, Ressorthoheit] (1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. (2) Innerhalb der Richtlinien der Politik leitet jeder Staatsminister seinen Geschäftsbereich selbständig unter eigener Verantwortung. Artikel 64 [Zuständigkeiten, Geschäftsordnung] (1) Die Staatsregierung beschließt insbesondere über Gesetzesvorlagen, über die Stimmabgabe des Freistaates im Bundesrat, über Angelegenheiten, in denen die Verfassung oder ein Gesetz dies vorschreibt, über Meinungsverschiedenheiten, die den Geschäftskreis mehrerer Staatsministerien berühren, und über Fragen von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung. (2) Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 65 [Vertretung des Landes, Abschluss von Staatsverträgen] (1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. (2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Staatsregierung und des Landtages. Artikel 66 [Ernennungsrecht] 1Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Richter und Beamten des Freistaates. 2Dieses Recht kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes auf andere Staatsbehörden übertragen werden. Artikel 67 [Begnadigungsrecht] (1) 1Der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht aus. 2Er kann dieses Recht, soweit es sich nicht um schwere Fälle handelt, mit Zustimmung der Staatsregierung auf andere Staatsbehörden übertragen. (2) Ein allgemeiner Straferlaß und eine allgemeine Niederschlagung anhängiger Strafverfahren können nur durch Gesetz ausgesprochen werden. Artikel 68 [Rücktritt, Beendigung der Amtszeit, Geschäftsführende Regierung] (1) Die Staatsregierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. (2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der übrigen Mitglieder der Staatsregierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages, das Amt eines Staatsministers und eines Staatssekretärs auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten. (3) Im Fall des Rücktrittes oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Staatsregierung bis zur Amtsübernahme der Nachfolger die Amtsgeschäfte weiterzuführen. Artikel 69 [Konstruktives Misstrauensvotum] (1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. (2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens drei Tage liegen. 5. Abschnitt  Die Gesetzgebung Artikel 70 [Gesetzesinitiative, Beschluss der Gesetze] (1) Gesetzesvorlagen werden von der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtages oder vom Volk durch Volksantrag eingebracht. (2) Die Gesetze werden vom Landtag oder unmittelbar vom Volk durch Volksentscheid beschlossen. Artikel 71 [Volksantrag] (1) 1Alle im Land Stimmberechtigten haben das Recht, einen Volksantrag in Gang zu setzen. 2Er muß von mindestens 40 000 Stimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt sein. 3Ihm muß ein mit Begründung versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. (2) 1Der Volksantrag ist beim Landtagspräsidenten einzureichen. 2Er entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit. 3Hält er den Volksantrag für verfassungswidrig, entscheidet auf seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof. 4Der Volksantrag darf bis zu einer gegenteiligen Entscheidung nicht als unzulässig behandelt werden. (3) Der Landtagspräsident veröffentlicht den zulässigen Volksantrag mit Begründung. (4) Der Landtag gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung. Artikel 72 [Volksbegehren, Volksentscheid] (1) 1Stimmt der Landtag dem unveränderten Volksantrag nicht binnen sechs Monaten zu, können die Antragsteller ein Volksbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Volksentscheid über den Antrag herbeizuführen. 2Dem Volksbegehren kann von den Antragstellern ein gegenüber dem Volksantrag veränderter Gesetzentwurf zugrunde gelegt werden. 3In diesem Falle findet Artikel 71 Absatz 2 entsprechende Anwendung. (2) 1Ein Volksentscheid findet statt, wenn mindestens 450 000, jedoch nicht mehr als 15 vom Hundert, der Stimmberechtigten das Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen. 2Für die Unterstützung müssen mindestens sechs Monate zur Verfügung stehen. 3Der Landtag kann zum Volksentscheid einen eigenen Gesetzentwurf beifügen. (3) 1Zwischen einem erfolgreich abgeschlossenen Volksbegehren und dem Volksentscheid muß eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Monaten liegen, die der öffentlichen Information und Diskussion über den Gegenstand des Volksentscheides dient. 2Diese Frist kann nur mit Einverständnis der Antragsteller unter- oder überschritten werden. (4) 1Bei dem Volksentscheid wird mit Ja oder Nein gestimmt. 2Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Artikel 73 [Unzulässigkeit von Volksantrag, -begehren und -entscheid, Wiederholung] (1) Über Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze finden Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid nicht statt. (2) Ein durch Volksentscheid abgelehnter Volksantrag kann frühestens nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages erneut in Gang gesetzt werden. (3) Das Nähere über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid bestimmt ein Gesetz, in dem auch der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für die Organisation des Volksbegehrens und eines angemessenen Abstimmungskampfes geregelt wird. Artikel 74 [Verfassungsänderung] (1) 1Die Verfassung kann nur durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. 2Die Änderung darf den Grundsätzen der Artikel 1, 3, 14 und 36 dieser Verfassung nicht widersprechen. 3Die Entscheidung, ob ein Änderungsantrag zulässig ist, trifft auf Antrag der Staatsregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages der Verfassungsgerichtshof. (2) Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. (3) 1Die Verfassung kann durch Volksentscheid geändert werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtages dies beantragt. 2Sie kann ferner durch einen Volksentscheid gemäß Artikel 72 geändert werden. 3Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt. Artikel 75 [Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften] (1) 1Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. 2Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. 3Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. (2) Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden von der Staatsregierung erlassen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Artikel 76 [Ausfertigung, Verkündung, Inkrafttreten von Rechtsnormen] (1) 1Die verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze werden vom Landtagspräsidenten nach Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Staatsministers ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten binnen Monatsfrist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet. 2Wenn der Landtag die Dringlichkeit beschließt, müssen sie unverzüglich ausgefertigt und verkündet werden. (2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, solche der Staatsregierung vom Ministerpräsidenten und den zuständigen Staatsministern, ausgefertigt und, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet. (3) 1Gesetze und Rechtsverordnungen sollen den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. 2Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Gesetz- und Verordnungsblatt ausgegeben worden ist. 6. Abschnitt  Die Rechtsprechung Artikel 77 [Gerichte, Richterliche Unabhängigkeit, Ehrenamtliche Richter] (1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch den Verfassungsgerichtshof und die Gerichte ausgeübt, die gemäß den Gesetzen des Bundes und des Freistaates errichtet sind. (2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (3) An der Rechtsprechung wirken Frauen und Männer aus dem Volk nach Maßgabe der Gesetze mit. Artikel 78 [Gesetzlich bestimmter Richter, Rechtliches Gehör] (1) 1Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. 2Ausnahmegerichte sind unzulässig. (2) Vor Gericht hat jede Person Anspruch auf rechtliches Gehör. (3) 1Jede Person hat Anspruch auf ein gerechtes, zügiges und öffentliches Verfahren und das Recht auf Verteidigung. 2Die Öffentlichkeit darf nur nach Maßgabe des Gesetzes ausgeschlossen werden. Artikel 79 [Rechtsstellung der Richter] (1) 1Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, die die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. 2Durch Gesetz können Altersgrenzen festgesetzt werden, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. 3Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amt entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes. (2) Die Ernennung, der Amtseid und die Rechtsstellung der Richter werden im übrigen durch Gesetz geregelt. (3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass bei der Ernennung und Anstellung der Richter ein Richterwahlausschuß mitwirkt. Artikel 80 [Richteranklage] (1) 1Wenn ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder des Freistaates verstößt, so kann auf Antrag des Landtages das Bundesverfassungsgericht anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. 2Im Fall eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. (2) 1Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß mindestens von einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. 2Der Beschluss auf Erhebung der Anklage erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder betragen muß. Artikel 81 [Zuständigkeit und Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofes] (1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet 1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Staatsorganes oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Staatsregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, auf Antrag des obersten Staatsorganes oder anderer Beteiligter, 2. bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder auf Antrag der Staatsregierung, 3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgesetzt hat, 4. über Verfassungsbeschwerden, die von jeder Person erhoben werden können, die sich durch die öffentliche Gewalt in einem ihrer in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte (Artikel 4, 14 bis 38, 41, 78, 91, 102, 105 und 107) verletzt fühlt, 5. in den weiteren in dieser Verfassung ihm zugewiesenen Angelegenheiten, 6. in den ihm durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten. (2) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus fünf Berufsrichtern und vier anderen Mitgliedern. (3) 1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden vom Landtag mit zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von neun Jahren gewählt. 2Den Vorsitz führt einer der Berufsrichter. 3Die Mitglieder dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. (4) 1Das Nähere bestimmt ein Gesetz. 2Es kann auch vorsehen, dass Wahlen zum Verfassungsgerichtshof im Abstand von drei Jahren stattfinden und dass die Amtszeit der bei der ersten Wahl zum Verfassungsgerichtshof zu bestellenden Mitglieder sowie der bei vorzeitigem Ausscheiden eines Richters nachgewählten Mitglieder abweichend von Absatz 3 geregelt wird. 7. Abschnitt  Die Verwaltung Artikel 82 [Träger der Verwaltung] (1) 1Die Verwaltung wird durch die Staatsregierung, die ihr unterstellten Behörden und durch die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt. 2Sie ist dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtet und dient dem Menschen. (2) 1Träger der Selbstverwaltung sind die Gemeinden, die Landkreise und andere Gemeindeverbände. 2Ihnen ist das Recht gewährleistet, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung zu regeln. (3) Andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind nach Maßgabe der Gesetze Träger der Selbstverwaltung. Artikel 83 [Verwaltungsorganisation] (1) 1Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten der Landesverwaltung werden durch Gesetz geregelt. 2Aufgaben, die von den nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, sind diesen zuzuweisen. (2) 1Die Einrichtung der staatlichen Behörden im einzelnen obliegt der Staatsregierung. 2Sie kann Staatsminister hierzu ermächtigen. (3) 1Der Freistaat unterhält keinen Geheimdienst mit polizeilichen Befugnissen. 2Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel unterliegt einer Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane, sofern dieser Einsatz nicht der richterlichen Kontrolle unterlegen hat. 3Das Nähere bestimmt das Gesetz. Artikel 84 [Kommunale Selbstverwaltung] (1) 1Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind. 2Die Gemeindeverbände haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die gleiche Stellung. (2) Bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren, sind diese oder ihre Zusammenschlüsse rechtzeitig zu hören. Artikel 85 [Übertragung von Aufgaben, Mehrbelastungsausgleich] (1) 1Den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter Aufgaben übertragen werden. 2Sie sollen ihnen übertragen werden, wenn sie von ihnen zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können. 3Dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. (2) 1Führt die Übertragung der Aufgaben zu einer Mehrbelastung der kommunalen Träger der Selbstverwaltung, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. 2Dies gilt auch, wenn freiwillige Aufgaben in Pflichtaufgaben umgewandelt werden oder wenn der Freistaat Sachsen durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben unmittelbar verursacht. (3) Bei Übertragung öffentlicher Aufgaben kann sich der Freistaat ein Weisungsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.1 Artikel 86 [Vertretung der Selbstverwaltungskörperschaften] (1) 1In den Gemeinden und Landkreisen muß das Volk eine gewählte Vertretung haben. 2In kleinen Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten. (2) In den Gemeinden wirken die Einwohner an der Selbstverwaltung mit, insbesondere durch Übernahme von Ehrenämtern. (3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Artikel 87 [Finanzierung, Finanzausgleich] (1) Der Freistaat sorgt dafür, dass die kommunalen Träger

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.