Sachsen

Änd. Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ Klingenthal

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2007 Nr. 10, S. 396 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 2007

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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Klingenthal Vom 9. August 2007 Aufgrund von §§ 20 und 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) wird verordnet: § 1 Änderung der Schutzvorschrift Auf der in § 2 näher dargestellten Fläche auf dem Gebiet der Stadt Klingenthal im Vogtlandkreis wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung vom 23. August 2004 (SächsGVBl. S. 477) geändert worden ist, geändert (Umzonierung). § 2 Gegenstand der Änderung (1) 1Die Fläche der sogenannten „Vogtlandarena Klingenthal“ (Großschanze mit Infrastruktureinrichtungen, Bebauungsplan „Deutsch-Tschechisches Zentrum für den Wintersport“) im Ortsteil Brunndöbra wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert). 2Durch diese Fläche wird die entlang der Ortslage Brunndöbra verlaufende Entwicklungszone des Naturparkes erweitert. 3Betroffene Flurstücke der Gemarkung Brunndöbra: 747, 864/2, 866/2, 866/3, 934/4, 934/5, 934/8, 935/6, 935/8 und 935/9. 4Die Größe dieser Fläche beträgt 10,82 Hektar. (2) 1Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 9. August 2007 im Maßstab 1 : 3 500 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen. 2Die aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführte Fläche ist in dieser Karte rot dargestellt. 3Die Lage der vorgenannten Fläche im Landschaftsraum ist außerdem auf einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 9. August 2007 im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt. 4Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Darstellungen auf der Flurkarte. 5Die Karten sind Bestandteile der Verordnung. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Chemnitz, den 9. August 2007 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident Flurkarte Übersichtskarte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.