Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Fritz Emme im Landkreis Hameln-Pyrmont

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.01.1977 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.01.1977 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 77. Vom 19. Januar 1977 Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben am 16. August 1976/10. Januar 1977 das Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Fritz Emme im Landkreis Hameln-Pyrmont geschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Fritz Emme im Landkreis Hameln-Pyrmont Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf und dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Hannover, wird gem. § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232), und § 117 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1970 (Nds. GVBl. S. 457) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Festsetzung oder Änderung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Fritz Emme im Bereich der Stadt Bad Pyrmont, Landkreis Hameln-Pyrmont, und der Gemarkung Sonneborn, Gemeinde Barntrup, Kreis Lippe, und die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Hannover. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Detmold, soweit sich das Wasserschutzgebiet auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich aus der Verordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folge, sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 15. Februar 1977 in Kraft. Düsseldorf, den 10. Januar 1977 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen In Vertretung: Dr. Ebert Hannover, den 16. August 1976 Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung: Dr. Pfingsten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.