Sachsen

Sächsische Jagdverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12563. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2012 Nr. 13, S. 518 Fsn-Nr.: 651-4.2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Oktober 2021

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t nicht bestanden bewerten und den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Jägerprüfung ausschließen. 2Wenn es die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erfordert, kann ein Mitglied eines Jägerprüfungsausschusses oder ein Prüfer den Ausschluss mündlich verfügen. 3Im Falle des Ausschlusses ist die Jägerprüfung insgesamt nicht bestanden. (2) 1Hat der Bewerber seine Zulassung zur Jägerprüfung durch Täuschung erreicht, kann die Jagdbehörde die Jägerprüfung für nicht bestanden erklären und das Jägerprüfungszeugnis einziehen. 2Dies gilt nicht, wenn seit der Ausstellung des Jägerprüfungszeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind. § 19 Prüfungsergebnis, Wiederholung, Nachholung (1) Die Prüfungsergebnisse sind den Bewerbern jeweils nach Abschluss eines Prüfungsteils mündlich bekannt zu geben. (2) 1Die Jägerprüfung hat bestanden, wer alle Prüfungsteile erfolgreich abgelegt hat. 2Der Jägerprüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Jägerprüfung fest. 3Er beschließt mit Stimmenmehrheit. 4Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält ein Jägerprüfungszeugnis. (3) 1Wer die Jägerprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid über die Ergebnisse in den Prüfungsteilen. 2Die Jägerprüfung kann mehrfach wiederholt werden. 3Bestandene Prüfungsteile bleiben 18 Monate gültig und werden bei einer Wiederholungsprüfung innerhalb dieses Zeitraums nicht mehr geprüft. (4) Kann ein Bewerber aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat, an der Jägerprüfung insgesamt oder an einzelnen Prüfungsteilen nicht teilnehmen, kann er die Jägerprüfung oder einzelne Prüfungsteile innerhalb von zwölf Monaten nachholen. § 20 Falknerprüfung (1) 1Die Vorschriften der §§ 12 bis 14 und 16 bis 19 gelten vorbehaltlich abweichender Regelungen für die Durchführung der Falknerprüfung entsprechend. 2An die Stelle des Jagdscheins tritt der Falknerjagdschein. 3Die Ausbildung im Fach Waffenkunde und das jagdliche Übungsschießen entfallen. 4Die Bewerber haben bei der Anmeldung die praktische Ausbildung in der Beizjagd und gegebenenfalls die Jägerprüfung nachzuweisen. (2) Die Falknerprüfung umfasst die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung in den Fächern des § 12 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4. (3) 1In der schriftlichen und in der mündlich-praktischen Falknerprüfung sind zusätzlich die Gebiete des § 15 Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes als Prüfungsfach zu prüfen. 2Die Prüfungsdauer für das Prüfungsfach beträgt in der schriftlichen und in der mündlich-praktischen Falknerprüfung jeweils höchstens 30 Minuten. (4) Für Bewerber, die bereits eine Jägerprüfung bestanden haben, umfasst die Falknerprüfung nur die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung nach Absatz 3. § 21 Mindestinhalt einer Jagdgenossenschaftssatzung (1) Die Satzung der Jagdgenossenschaft muss allgemeine Bestimmungen enthalten über 1. den Namen und den Sitz der Jagdgenossenschaft, 2. die Verpflichtung des Jagdvorstandes, ein Verzeichnis der Jagdgenossen unter Angabe der Flächenbeteiligung zu führen, 3. die Zusammensetzung und die Befugnisse des Jagdvorstandes, 4. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und 5. die Form öffentlicher Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft. (2) Die Satzung der Jagdgenossenschaft muss Bestimmungen darüber enthalten, dass 1. die Versammlung der Jagdgenossenschaft mindestens einmal jährlich von dem Jagdvorstand einberufen wird, 2. die Versammlung der Jagdgenossenschaft einzuberufen ist, wenn dies ein Viertel der Jagdgenossen verlangt, die mindestens ein Viertel der Grundfläche der Jagdgenossenschaft vertreten, oder wenn dies die Jagdbehörde im Rahmen der Aufsicht anordnet, 3. die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft mindestens zwei Wochen zuvor öffentlich bekannt zu machen ist, 4. für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen ist, das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und Geldanlagen zu gliedern ist und 5. die Jagdgenossenschaft die Verwaltung des Vermögens durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Gemeindeverwaltung übertragen kann. (3) Bestehende Jagdgenossenschaftssatzungen sind bis zum Ablauf des 31. März 2014 an Absatz 2 Nr. 1 und 3 anzupassen. § 22 Ordnungswidrigkeiten Nach § 37 Abs. 2 Nr. 8 des Sächsischen Jagdgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 4   a) Satz 1 und Satz 2 eine Streckenliste nicht oder nicht ordnungsgemäß führt,   b) Satz 3 die Streckenliste oder die Streckenmeldung nicht übersendet,   c) Satz 4 die Eintragungen nicht rechtzeitig vornimmt. 2. entgegen § 2 Abs. 5 die Streckenliste nicht elektronisch führt oder Abschüsse nicht unverzüglich einträgt, 3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 Wild nicht mit der Jagd verschont, 4. entgegen § 7 an Kirrstellen nicht zulässige Kirrmittel ausbringt oder die zulässige Höchstmenge überschreitet.15 1 § 1 geändert durch Verordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186) 2 § 2 Absatz 1: Zeitraum 1. April 2022 bis 31. März 2025 siehe Bekanntmachung vom 11. Januar 2022 (SächsABl. S. 181) 3 § 2 Absatz 6: Zeitraum 1. April 2022 bis 31. März 2025 siehe Bekanntmachung vom 11. Januar 2022 (SächsABl. S. 182), Zeitraum 1. April 2025 bis 31. März 2028 siehe Bekanntmachung vom 7. Januar 2025 (SächsABl. S. 239) 4 § 3 geändert durch Verordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 332) 5 zu § 4 Absatz 3 (Jagd zur Bestandessicherung) für das Jahr 2014/2015: siehe Bekanntmachung vom 9. Juli 2014 (SächsABl. S. 881), für das Jahr 2015/2016: siehe Bekanntmachung vom 16. Juni 2015 (SächsABl. S. 939), für das Jahr 2016/2017: siehe Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (SächsABl. S. 886), für das Jahr 2017/2018: siehe Bekanntmachung vom 15. Juni 2017 (SächsABl. S. 977), für das Jahr 2018/2019: siehe Bekanntmachung vom 26. Juni 2018 (SächsABl. S. 893), für das Jahr 2019/2020: siehe Bekanntmachung vom 12. Juni 2019 (SächsABl. S. 1020), für das Jahr 2020/2021: siehe Bekanntmachung vom 6. Juli 2020 (SächsABl. S. 863) für das Jahr 2021/2022: siehe Bekanntmachung vom 30. Juni 2021 (SächsABl. S. 982) für das Jahr 2022/2023: siehe Bekanntmachung vom 25. Juni 2022 (SächsABl. S. 866) für das Jahr 2023/2024: siehe Bekanntmachung vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 1025) für das Jahr 2024/2025: siehe Bekanntmachung vom 17. Juni 2024 (SächsABl. S. 799) für das Jahr 2026/2027: siehe Bekanntmachung vom 22. Juni 2026 (SächsABl. S. 620) 6 § 4 geändert durch Verordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186) 7 § 4a eingefügt durch Verordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186) 8 § 4b eingefügt durch Verordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186) 9 § 4c eingefügt durch Verordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186) 10 § 5 geändert durch Verordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186) 11 § 6 geändert durch Verordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186) 12 § 11 geändert durch Verordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186) 13 § 13 geändert durch Verordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186) und durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) 14 § 15 geändert durch Verordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186) 15 § 22 geändert durch Verordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.