Brandenburg

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten gefährliche Stoffe und Gentechnik (Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung - GSZV)

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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten gefährliche Stoffe und Gentechnik (Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung - GSZV) vom 30. Mai 2003 (GVBl.II/03, [Nr. 17], S.346, 349) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juli 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 27], S.4)

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en Schutz Beschäftigter und Dritter gewährleisten LAVG 4.3.2 § 3 Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von Explosivstoffen LAVG 4.3.3 § 5 Absatz 1 bis 4 Bauartzulassung LAVG 4.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz 4.4.1 §§ 1 und 2 Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte Sprengungen OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll 4.4.2 § 3 Absatz 2 Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.