Nordrhein-Westfalen

Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 7de1ae34-8f6d-4426-89aa-e14825f09c29. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.11.2008 Fassung Gültig ab 31.12.2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.11.2008 Fassung Gültig ab 31.12.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht und §§ 3, 12, 13, 15, 24, 39 und 40 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. Vom 18. November 2008 (Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696)) Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird das Gesetz dem gängigen Sprachgebrauch angepasst. Der Hauptverwaltungsbeamte, von dem beispielsweise die Rede ist, soll die Hauptverwaltungsbeamtin ebenso einschließen wie der Begriff des Vorsitzenden die Vorsitzende etc. Der hier angesprochene Personenkreis wird insoweit um Verständnis gebeten.   Inhaltsübersicht   A. Sparkassen   I. Allgemeine Vorschriften   § 1 Errichtung von Sparkassen und Zweigstellen, Rechtsform der Sparkassen § 2 Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag § 3 Regionalprinzip § 4 Verbund § 5 Kontrahierungspflichten § 6 Satzung § 7 Trägerschaft und Haftung   II. Verwaltung der Sparkassen   1. Träger und Organe der Sparkasse   § 8 Aufgaben der Vertretung des Trägers § 9 Organe § 10 Zusammensetzung des Verwaltungsrates § 11 Vorsitz im Verwaltungsrat § 12 Mitglieder des Verwaltungsrates § 13 Unvereinbarkeit, Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern § 14 Tätigkeitsdauer der Verwaltungsratsmitglieder § 15 Aufgaben des Verwaltungsrates § 16 Sitzungen und Beschlussfassungen des Verwaltungsrates § 17 Beanstandungen § 18 Sitzungsgeld § 19 Zusammensetzung des Vorstandes, Unvereinbarkeit § 20 Aufgaben des Vorstandes   2. Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Sparkassenorgane   § 21 Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen § 22 Amtsverschwiegenheit der Organmitglieder   3. Dienstkräfte der Sparkasse   § 23 Arbeitnehmer, Amtsverschwiegenheit   III. Rechnungslegung, Jahresabschluss und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter   § 24 Geschäftsjahr und Jahresabschluss § 25 Verwendung des Jahresüberschusses, Ausschüttung § 26 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten   IV. Zusammenlegung und Auflösung von Sparkassen   § 27 Vereinigung von Sparkassen § 28 Sonderregelungen aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen § 29 Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Träger § 30 Übertragung von Zweigstellen § 31 Auflösung von Sparkassen   B. Sparkassen- und Giroverbände, Sparkassenzentralbank   § 32 Rechtsnatur § 33 Satzung § 34 Aufgaben § 35 Organe § 36 Zusammenschluss der Sparkassen- und Giroverbände § 37 Sparkassenzentralbank, Girozentrale § 38 Sparkasse in Trägerschaft des Sparkassen- und Giroverbandes   C. Aufsicht, Verwaltungsvorschriften   § 39 Aufsichtszuständigkeit § 40 Befugnisse der Sparkassenaufsicht § 41 Befugnisse der Verbandsaufsicht § 42 Verwaltungsvorschriften   D. Übergangs- und Schlussvorschriften   § 43 Versorgungslasten § 44 Übergangsregelung für die Haftung ab dem 19. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2015 § 45 Übergangsregelung für Jahres- und Konzernabschlüsse § 46 Inkrafttreten   A. Sparkassen I. Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Errichtung von Sparkassen und Zweigstellen, Rechtsform der Sparkassen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gemeinden oder Gemeindeverbände können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Sparkassen als ihre Wirtschaftsunternehmen in der Rechtsform einer landesrechtlichen Anstalt öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes errichten. Ein Ansatz der Sparkassen in der Eröffnungsbilanz und dem Jahresabschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden ist ausgeschlossen. (2) Die Sparkassen können im Gebiet ihres Trägers Haupt- und Zweigstellen errichten. Kreissparkassen dürfen im Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und Gemeindeverbände mit eigener Sparkasse keine Zweigstellen errichten. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und des Sparkassen- und Giroverbandes Ausnahmen zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Die Sparkassen haben die Aufgabe, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Geschäftsgebietes und ihres Trägers zu dienen. (2) Die Sparkassen stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie fördern die finanzielle Eigenvorsorge und Selbstverantwortung vornehmlich bei der Jugend, aber auch in allen sonstigen Altersgruppen und Strukturen der Bevölkerung. Sie versorgen im Kreditgeschäft vorwiegend den Mittelstand sowie die wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise. Die Sparkassen tragen zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Verbraucher- oder Schuldnerberatungsstellen bei. (3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags. Gewinnerzielung ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes. (4) Die Sparkassen dürfen im Rahmen dieses Gesetzes und den nach diesem Gesetz erlassenen Begleitvorschriften alle banküblichen Geschäfte betreiben. (5) Die Sparkassen orientieren sich am Prinzip der Nachhaltigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Regionalprinzip Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht und §§ 3, 12, 13, 15, 24, 39 und 40 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Kreditvergaben sind zulässig an Personen mit Sitz oder Niederlassung a) innerhalb des Trägergebietes und in dem von der Sparkassensatzung festgelegten Gebiet (Satzungsgebiet) ohne Einschränkung, b) außerhalb des Trägergebietes, aber im Inland, nur ausnahmsweise, c) innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz nur, wenn die Sparkasse das Kreditgeschäft weiterhin überwiegend innerhalb des Träger- und Satzungsgebietes betreibt und insoweit die regionale Aufgabenerfüllung als Schwerpunkt erhalten bleibt, d) außerhalb der Europäischen Union nur ausnahmsweise, wenn die Kredite in unmittelbarem Zusammenhang mit der kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft im Satzungsgebiet stehen (Anknüpfungsgrundsatz). (2) Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für a) Anlagen in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sowie in Derivaten, b) Geschäfte in Kreditderivaten innerhalb der deutschen Sparkassen-Finanzgruppe, c) Beteiligungen, d) Kredite an ein inländisches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut, eine inländische Sparkasse in privater Rechtsform oder ein Institut gemäß § 1 Abs. 1b Gesetz über das Kreditwesen (KWG), das der internationalen Sparkassenorganisation angehört, e) Kredite an Institute für die Abwicklung von Finanzdienstleistungen im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs. (3) Die Sparkassen dürfen sich an Unternehmen und Einrichtungen nur dann beteiligen, wenn deren Sitz im Satzungsgebiet gelegen ist. Bei einem gemeinsamen Beteiligungsprojekt mehrerer Sparkassen muss der Sitz im Satzungsgebiet einer der beteiligten Sparkassen liegen. Darüber hinaus sind außerhalb des Satzungsgebietes Beteiligungen im Inland ausnahmsweise zulässig, wenn das Beteiligungsunternehmen ausschließlich im Satzungsgebiet tätig ist. Über diese Grenzen hinaus sind im Inland Beteiligungen im Verbund mit der Sparkassenzentralbank im Ausnahmefall, Beteiligungen, die dem Allfinanzangebot der Sparkassen dienen, auch im Verbund mit dem zuständigen Sparkassen- und Giroverband zulässig. Beteiligungen im In- und Ausland sind ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn das Beteiligungsunternehmen und die Sparkasse ihre Sitze in der gleichen gemeinsamen Wirtschaftsregion (z.B. Euregio) haben. (4) Für Beteiligungen gilt im Einzelnen: a) Die Sparkasse ist am Kapital des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes beteiligt. b) An Unternehmen und Einrichtungen darf sich die Sparkasse mit Zustimmung des Verwaltungsrates beteiligen. Mittelbare Minderheitsbeteiligungen bedürfen dieser Zustimmung nicht. c) Bei ausgelagerten Geschäftstätigkeiten ist zudem sicherzustellen, dass dort die sparkassenrechtlichen Regelungen und Grundsätze in gleicher Weise eingehalten werden (Mutter-Tochter-Prinzip). Dies gilt auch für Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen, die mit solchen der S-Finanzgruppe direkt oder indirekt im Wettbewerb stehen. Der Prüfungsstelle des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes ist in diesen Fällen im Gesellschaftsvertrag ein Prüfungsrecht einzuräumen, das es ihr ermöglicht, bei der Beteiligung die Einhaltung der für die Sparkasse geltenden Vorschriften, auch im Wege jederzeitiger und unvermuteter Prüfungen, zu überwachen. d) Beteiligungen der Sparkasse zur Vermeidung oder zum Ausgleich sparkasseneigener Verluste sind nicht zulässig. Dies gilt nicht für die vorübergehende Übernahme von als Kreditsicherheiten verpfändeten Geschäftsanteilen. (4a) Die Regelungen der Absätze 3 und 4 finden auf Anlagen in Anteilscheinen geschlossener Fonds oder vergleichbare Anlagen keine Anwendung. (5) Erweiterungen des Satzungsgebietes sind nur bei nachweislicher enger Verflechtung mit benachbarten inländischen Gebieten zulässig. Sie bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der dadurch räumlich betroffenen anderen Sparkassen und deren Träger sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (6) Von den Sparkassen emittierte Wertpapiere dürfen, soweit die Börse Düsseldorf zur Verfügung steht, nur an dieser Börse zum Börsenhandel eingeführt werden. Sofern es zur Ausschöpfung des Marktpotentials notwendig ist, dürfen die von den Sparkassen emittierten Wertpapiere außer an der Börse Düsseldorf auch innerhalb der Europäischen Union und in der Schweiz an einer Börse eingeführt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Verbund Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4 und 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 27. Juli 2013. Die Sparkassen bieten Produkte und Dienstleistungen der für sie zuständigen Einrichtungen und Unternehmen, die Aufgaben für die Sparkassen wahrnehmen (Sparkassen-Finanzgruppe), an. Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern darf das Verbundprinzip und das Regionalprinzip nicht beeinträchtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Kontrahierungspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die Sparkassen sind verpflichtet, Spareinlagen in Höhe von mindestens einem Euro entgegenzunehmen. (2) Die Sparkassen sind verpflichtet, für natürliche Personen aus dem Trägergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen in Euro zu führen. Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn a) der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat, b) das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde, c) das Konto kein Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt, d) aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung den Sparkassen im Einzelfall nicht zumutbar ist. Die Ablehnung eines Antrags nach Satz 1 ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Satzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Rechtsverhältnisse der Sparkasse werden im Rahmen dieses Gesetzes und den nach diesem Gesetz erlassenen Begleitvorschriften durch Satzung geregelt. (2) Die Satzung ist von der Vertretung des Trägers zu erlassen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Trägerschaft und Haftung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Satzung kann die Bildung von Trägerkapital vorsehen. Trägerkapital ist der Teil des Eigenkapitals der Sparkasse, der gebildet wird durch a) Einlagen und/ oder b) Umwandlung von Teilen der Sicherheitsrücklage. Über die Einführung des in den Sätzen 1 und 2 genannten Kapitals entscheidet der Verwaltungsrat nach vorheriger Zustimmung des Trägers. Dieses Kapital ist weder übertragbar noch sonst frei nutzbar. (2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Soweit Trägerkapital durch Einlagen gebildet werden soll und diese noch nicht eingebracht worden sind, ist die Haftung des Trägers hierauf beschränkt. Im Übrigen haftet der Träger der Sparkasse nicht für deren Verbindlichkeiten. II. Verwaltung der Sparkassen 1. Träger und Organe der Sparkasse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Aufgaben der Vertretung des Trägers Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vertretung des Trägers wählt das dem Verwaltungsrat vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates. (2) Sie beschließt über a) die Errichtung der Sparkasse, b) die Auflösung der Sparkasse, c) die Vereinbarungen nach §§ 27, 29, 30, 38, d) den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung, e) die Genehmigung der Bestellung und der Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstandes durch den Verwaltungsrat, f) die Entlastung der Organe der Sparkasse. Durch die Entlastung billigt sie die Verwaltung der Sparkasse durch die Mitglieder der Sparkassenorgane. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche. g) die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25, h) die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates aus wichtigem Grund. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Vertretung des Trägers. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Organe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Organe der Sparkasse sind a) der Verwaltungsrat, b) der Vorstand. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Zusammensetzung des Verwaltungsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 3 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus a) dem vorsitzenden Mitglied, b) mindestens vier, höchstens zehn weiteren sachkundigen Mitgliedern und c) zwei Dienstkräften der Sparkasse. (2) Bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat aus a) dem vorsitzenden Mitglied, b) neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und c) fünf Dienstkräften der Sparkasse. In Fällen der Vereinigung von Sparkassen nach § 27 kann die Zahl der weiteren sachkundigen Mitglieder auf elf und die der Dienstkräfte auf sechs erhöht werden. (3) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Verwaltungsrat sollte bei Bedarf ohne den Vorstand tagen. (4) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen bei Zweckverbandssparkassen in ihrer Funktion die Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder mit beratender Stimme teil, die weder vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates noch Mitglied des Verwaltungsrates sind und auch nicht nach § 11 Abs. 3 an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Im Fall der Vakanz des Amtes eines Hauptverwaltungsbeamten, der nach Satz 1 für das Zweckverbandsmitglied mit beratender Stimme teilnimmt, bestimmt sich die Vertretung nach den Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts. Die Satzung bestimmt die Anzahl der beratenden Teilnehmer und kann dabei auch eine Höchstzahl festlegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Vorsitz im Verwaltungsrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Die Vertretung des Trägers wählt eines ihrer Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes eines ihrer Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. (2) Die Vertretung des Trägers wählt aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates mindestens eine stellvertretende Person des vorsitzenden Mitgliedes. (3) An der Sitzung des Verwaltungsrates muss ein Hauptverwaltungsbeamter, im Verhinderungsfall sein Vertreter im Amt, teilnehmen, auch wenn er nicht zum vorsitzenden Mitglied gewählt wurde. Bei Zweckverbandssparkassen werden der Hauptverwaltungsbeamte und sein Stellvertreter von der Vertretung des Zweckverbandes aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder gewählt. Die teilnehmende Person ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Tagesordnungspunkt vor dem Verwaltungsrat darzulegen. (4) Das vorsitzende Mitglied, die Stellvertreter sowie die teilnehmende Person nach Absatz 3 Satz 2 werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers gewählt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Mitglieder des Verwaltungsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht und §§ 3, 12, 13, 15, 24, 39 und 40 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b werden von der Vertretung des Trägers für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 der Gemeindeordnung gewählt; wählbar sind sachkundige Bürger, die der Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder, angehören können. Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Träger vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse. Unabhängig von der Regelung in Satz 1 können auch der Hauptverwaltungsbeamte, bei Zweckverbandssparkassen alle Hauptverwaltungsbeamten von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden. Unabhängig von der Regelung in Satz 1 können auch die Dienstkräfte des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen die Dienstkräfte aller im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbände, von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden, sofern die Dienstkräfte ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben. Fällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nachträglich weg, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Dies gilt auch für das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden Personen sowie die Dienstkräfte nach § 10 Absatz 1 Buchstabe c und § 10 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c werden nach Maßgabe des Absatzes 1 aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse gewählt. Der Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten. (3) Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sind die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten. (4) Über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates wird in einem Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen, welcher bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt. (5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wählt die Vertretung des Trägers auf Vorschlag derjenigen Gruppe, von der die ausgeschiedene Person vorgeschlagen worden ist, einen Nachfolger. Schlägt diese Gruppe den bisherigen Stellvertreter vor, so ist in gleicher Weise ein neuer Stellvertreter zu wählen. Ersatzmitglieder der nach Absatz 2 zu bestimmenden Mitglieder sind aus dem Vorschlag der Personalversammlung zu wählen. (6) Das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlages der Personalversammlung regelt eine Rechtsverordnung der Aufsichtsbehörde, die im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss sowie dem Ausschuss für Kommunalpolitik zu erlassen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Unvereinbarkeit, Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht und §§ 3, 12, 13, 15, 24, 39 und 40 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören: a) Dienstkräfte der Sparkassen; diese Beschränkung gilt nicht für Dienstkräfte nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c, b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertreterversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen, c) Beschäftigte der Steuerbehörden, Beschäftigte der Postbank – eine Niederlassung der Deutsche Bank AG und Beschäftigte der Deutschen Post AG, d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien. (2) Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind. (3) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 oder 2 während der Amtsdauer ein, oder wird ein bereits zum Zeitpunkt der Wahl vorliegender Ausschließungsgrund erst während der Amtszeit bekannt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. (4) Ein wichtiger Grund, der die Vertretung des Trägers nach § 8 Abs. 2 Buchstabe h zur Abberufung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn das Verwaltungsratsmitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.