Sachsen

SächsAG-AFBG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4237. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1996 Nr. 22, S. 448 Fsn-Nr.: 712-7 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2017

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Sächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (SächsAG-AFBG) Vom 5. November 1996 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2017 Der Sächsische Landtag hat am 9. Oktober 1996 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Zuständige Behörde Zuständige Behörde nach dem Sechsten Abschnitt des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), in der jeweils geltenden Fassung, ist im Freistaat Sachsen die Sächsische Aufbaubank – Förderbank.1 § 2 Verfahren Das Nähere zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes bestimmt sich nach dem Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.2 § 3 Inkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.3 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 5. November 1996 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Kajo Schommer 1 § 1 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630, 634) 2 § 2 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630, 634) 3 bisheriger § 6 wird § 5 durch Artikel 39 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168); wird § 3 (bisherige §§ 3 und 4 aufgehoben) durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630, 634)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.