Bremen

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland

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Quellenkennung: 66417. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.02.1962 Inkrafttreten23.02.1962 Fundstelle Brem.GBl. 1962, S. 56 Gliederungsnummer:222-a-4 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland vom 22. Februar 1962 (Brem.GBl. 1962, S. 56)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.02.1962 Inkrafttreten23.02.1962 Fundstelle Brem.GBl. 1962, S. 56 Gliederungsnummer:222-a-4 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland vom 22. Februar 1962 (Brem.GBl. 1962, S. 56)" juris-Abkürzung: Ev-FreikGemKöRVerlG BR Ausfertigungsdatum: 22.02.1962 Gültig ab: 23.02.1962 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1962, 56 Gliederungs-Nr: 222-a-4 Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland Vom 22. Februar 1962 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland wird für das Land Bremen die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Änderungen der Verfassung sind dem Senat mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere wesentliche Verhältnisse der Religionsgesellschaft in Bremen, insbesondere über die Zahl der Gemeinden und Mitglieder, über die Zusammensetzung der Verwaltungsorgane der Religionsgesellschaft und ihrer Gemeinden und über die Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Bekanntgemacht im Auftrage des Senats. Bremen, den 28. Februar 1962.   Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.