Bremen

Bremisches Sparkassengesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 69842. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.09.1994 Inkrafttreten01.11.2008 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (Brem.GBl. S. 335) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 555 Gliederungsnummer:762-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Sparkassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 555), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (Brem.GBl. S. 335)"

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dass die Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse dem geltenden Recht entsprechen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäftsvorgänge prüfen sowie Bericht und Akten einsehen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die rechtswidrig sind, beanstanden und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse und Anordnungen dürfen nicht vollzogen werden. (4) Erfüllt die Sparkasse die ihr nach dem geltenden Recht obliegenden Pflichten nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen. Abschnitt 5: Schlussvorschriften § 26 Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, durch Verwaltungsvereinbarung mit der zuständigen Stelle die Wahrnehmung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde über die Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln zu regeln. § 26 a Haftung der Träger ab dem 19. Juli 2005 (1) Die Träger der Sparkassen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinaus geht. (2) Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können. (3) Verpflichtungen der Sparkassen auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Absätze 1 und 2 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen. § 27 Übergangsregelungen Die Satzungen der Sparkassen sind bis zum 19. Juli 2005 anzupassen. § 28 (In-Kraft-Treten)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.