Bremen

Gesetz zu der Vereinbarung über die Ausführung von Vollzugsaufgaben im Sinne von Kapitel XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1934 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) betreffend Seeschiffe

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Quellenkennung: 69515. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.03.2008 Inkrafttreten08.03.2008 Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 44 Gliederungsnummer:205-c-4 Zitiervorschlag: "Gesetz zu der Vereinbarung über die Ausführung von Vollzugsaufgaben im Sinne von Kapitel XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1934 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) betreffend Seeschiffe vom 26. Februar 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 44)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.03.2008 Inkrafttreten08.03.2008 Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 44 Gliederungsnummer:205-c-4 Zitiervorschlag: "Gesetz zu der Vereinbarung über die Ausführung von Vollzugsaufgaben im Sinne von Kapitel XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1934 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) betreffend Seeschiffe vom 26. Februar 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 44)" juris-Abkürzung: SOLASÜbkAVbgG BR Ausfertigungsdatum: 26.02.2008 Gültig ab: 08.03.2008 Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2008, 44 Gliederungs-Nr: 205-c-4 Gesetz zu der Vereinbarung über die Ausführung von Vollzugsaufgaben im Sinne von Kapitel XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1934 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) betreffend Seeschiffe Vom 26. Februar 2008 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehend von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 Der am 11. September 2007 in Bonn von der Bundesregierung und am 12. Dezember 2007 in Bremen von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Vereinbarung über die Ausführung von Vollzugsaufgaben im Sinne von Kapitel XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) betreffend Seeschiffe wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 Dem Senator für Inneres und Sport wird die Befugnis übertragen, eine Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 der Vereinbarung über die Ausführung von Vollzugsaufgaben im Sinne des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) betreffend Seeschiffe zu schließen. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung über die Ausführung von Vollzugsaufgaben im Sinne von Kapitel XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) betreffend Seeschiffe gemäß ihrem § 7 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Bremen, den 26. Februar 2008 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.