Brandenburg

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Prämien- und Ehrenzeichengesetz (Prämien- und Ehrenzeichenzuständigkeitsverordnung - PrämEhrZustV)

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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Prämien- und Ehrenzeichengesetz (Prämien- und Ehrenzeichenzuständigkeitsverordnung - PrämEhrZustV) vom 7. Mai 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 36])

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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Prämien- und Ehrenzeichengesetz (Prämien- und Ehrenzeichenzuständigkeitsverordnung - PrämEhrZustV) vom 7. Mai 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 36]) Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 3, des § 9 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 5 sowie des § 13 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 3 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes vom 30. April 2019 (GVBl. I Nr. 9) verordnet der Minister des Innern und für Kommunales: § 1 Aufgabenübertragung Die Aufgaben der Bewilligungsbehörde gemäß § 3 Absatz 2, § 9 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 13 Absatz 1, 2 und 4 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes werden auf die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz übertragen. Einzelnorm § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 7. Mai 2019 Der Minister der Innern und für Kommunales Karl-Heinz Schröter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.