Nordrhein-Westfalen

Ausführungsgesetz zur Konkursordnung

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Quellenkennung: 2e166a28-2377-4625-bac2-30a68a60b782. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.03.1979 Fassung Gültig ab 27.02.2014

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.03.1979 Fassung Gültig ab 27.02.2014 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Vom 6. März 1879 Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Erster Titel Bürgerliches Recht §§ 1-11 Zweiter Titel Verfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten geändert auf Grund des Gesetzes v. 30. 11. 1927 (PrGS. S. 201). Eine Abschrift des Beschlusses, durch welchen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, ist der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Bezeichnung des Konkursverwalters mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 aufgehoben durch Art. 51 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004. gegenstandslos. (aufgehoben) §§ 14-16 Zweiter Abschnitt Übergangsbestimmungen §§ 17-50 Dritter Abschnitt Beschränkungen des Gemeinschuldners Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen die Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung eine Beschränkung des Gemeinschuldners in der Ausübung eines auf das Vermögen sich nicht beziehenden Rechts zur Folge hat, werden dahin abgeändert, daß die Beschränkung nur im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens eintritt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Die Beschränkungen, welche nach gesetzlichen Bestimmungen das Konkursverfahren... für den Gemeinschuldner in der Ausübung eines auf das Vermögen sich nicht beziehenden Rechts zur Folge hat, fallen mit der Beendigung des Verfahrens weg. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen §§ 54-55 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wo in einem Gesetz auf die durch Einführung der Konkursordnung oder durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften hingewiesen wird, treten die Vorschriften der Konkursordnung, des Gesetzes, betreffend die Einführung derselben, und dieses Gesetzes an deren Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 57 Abs. 3-4 gegenstandslos. § 57 Abs. 2 eingefügt durch Art. 51 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014. (1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. (2) Das Justizministerium überprüft alle fünf Jahre, erstmals zum 1. März 2006, ob bei den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen noch Konkursverfahren anhängig sind und berichtet dem Landtag über das Ergebnis.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.