Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung über die projektbezogene Förderung kommunaler Fördermittelempfänger zur Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-07-08

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 8. Juli 2026 Nummer 58 Niedersächsische Verordnung über die projektbezogene Förderung kommunaler Fördermittelempfänger zur Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen (Niedersächsische Förderverordnung Zukunftsräume – NFöVO-ZuR) Vom 7. Juli 2026 Aufgrund des § 8 Sätze 1 bis 3 Nrn. 2 bis 4 und 8 des Niedersächsischen Kommunalfördergesetzes vom 18. November 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 83) wird im Einvernehmen mit der Zentralen Stelle Förderwesen und dem Finanzministerium verordnet: §1 Fördermittelempfänger, Art und Zweck der Förderung (1) Das Land stellt den kommunalen Fördermittelempfängern im Sinne des § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalfördergesetzes (NKomFöG) Mittel für die Förderung von Kooperationen zwischen Kommunen und die Entwicklung von Projekten, die dazu dienen, die Versorgungsaufgaben von Mittel- und Grundzentren für die sie umgebenden ländlichen Räume zu stärken, zur Verfügung. (2) Die Förderung wird als projektbezogene Förderung im Sinne des § 2 Abs. 5 NKomFöG gewährt. §2 Gegenstand der Förderung (1) 1Gefördert werden können, soweit die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen, Vorhaben, die die Leistungsfähigkeit von Mittel- und Grundzentren in ländlichen Räumen sichern und entwickeln und die zur Erreichung der Ziele der Regionalen Handlungsstrategie eines Amtes für regionale Landesentwicklung beitragen. 2Im Einzelnen können gefördert werden 1. investive und nicht investive Vorhaben, die der Stärkung von Mittel- und Grundzentren dienen, und 2. Ausgaben für Personal, das kommunale Vorhaben zur Stärkung von Mittel- und Grundzentren koordiniert und bearbeitet. (2) Förderfähig sind 1. bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 vorhabenbezogene Ausgaben für Investitionen sowie Sach- und Personalausgaben und 2. bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Ausgaben einer Kommune für Personal, das kommunale Vorhaben zur Stärkung von Mittel- und Grundzentren koordiniert und bearbeitet, wenn das Personal ausschließlich für diese Aufgaben eingesetzt wird. Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 58 vom 8. Juli 2026 Seite 2 (3) Gefördert werden kann auch die Beratung zur Vorbereitung eines Antrags auf Förderung eines Vorhabens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, insbesondere die Beratung zur Entwicklung und Konkretisierung von Projekten. §3 Zeitraum der Förderung, vorzeitiger Vorhabenbeginn (1) 1Der Zeitraum der Förderung beträgt bis zu drei Jahre ab dem Beginn des Vorhabens. 2Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die ausgezahlten Mittel zur Durchführung des Vorhabens verwendet, der Zweck der För- derung erreicht und das Vorhaben abgeschlossen werden (2) Vorhaben, die gefördert werden sollen, dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung 1. noch nicht begonnen worden sein, wenn es sich bei der Förderung um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 in den konsolidierten Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2025/504 des Rates vom 11. März 2025 (ABl. L, 2025/504, 14.3.2025), handelt, und 2. in den übrigen Fällen begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sein. (3) 1Auf Antrag des kommunalen Fördermittelempfängers kann das örtlich zuständige Amt für regionale Landesentwicklung den Zeitraum der Förderung verlängern, wenn der Fördermittelempfänger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Durchführung des Vorhabens innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 gehindert ist und soweit eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist. 2Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes der Förderung zu stellen. §4 Höhe und Umfang der Förderung (1) 1Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. 2Die Förderung beträgt 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben. 3Die Förderung erhöht sich auf 90 Prozent, wenn die Steuereinnahmekraft der Kom- mune, in der das Vorhaben durchgeführt wird, 15 Prozent oder mehr unter dem Vergleichswert der Steuerein- nahmekraft der Kommunen in der jeweiligen Vergleichsgruppe des Landesamtes für Statistik Niedersachsen der letzten drei verfügbaren Jahre liegt. 4Beträgt die zu bewilligende Förderung bei einem Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 weniger als 75 000 Euro, so wird das Vorhaben nicht gefördert. 5Die Förderung bei einem Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 beträgt höchstens 300 000 Euro. 6Die Höhe der förderfähigen Ausgaben für ein Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 beträgt höchstens 300 000 Euro. (2) 1Die Höhe der Förderung nach § 2 Abs. 3 beträgt bis zu 1 200 Euro je Beratungstag, wobei ein Beratungstag acht Beratungsstunden entspricht. 2Förderfähig sind bis zu sechs Beratungstage je kommuna- lem Fördermittelempfänger und Kalenderjahr, wenn die Beratung durch eine Person erfolgt, die durch die Staatskanzlei in das Verzeichnis von Expertinnen und Experten des Förderprogramms Zukunftsräume Niedersachsen aufgenommen worden ist. §5 Verfahren, zuständige Stelle (1) 1Für den Förderantrag ist der Antragsvordruck zu nutzen, den das örtlich zuständige Amt für regionale Landesentwicklung bereitstellt. 2Der Förderantrag ist elektronisch über das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Antragsportal bei dem örtlich zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung ein- zureichen. (2) 1Der Förderantrag für die Förderung eines Vorhabens nach § 2 Abs. 1 Satz 2 muss bis zu dem von der Staatskanzlei festgelegten Stichtag bei dem örtlich zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung einge- gangen sein. 2Der Stichtag wird von den Ämtern für regionale Landesentwicklung im Internet veröffentlicht. Nds. GVBl. 2026 Nr. 58 vom 8. Juli 2026 Seite 3 (3) 1Das örtlich zuständige Amt für regionale Landesentwicklung wählt von den förderfähigen Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 diejenigen Vorhaben für eine Förderung aus, die den Zweck der Förderung nach § 1 Abs. 1 besonders gut erreichen. 2Um festzustellen, welches Vorhaben den Zweck der Förderung beson- ders gut erreicht, bewertet das örtlich zuständige Amt für regionale Landesentwicklung jährlich nach Ablauf des Stichtags nach Absatz 2 die Qualität eines Vorhabens anhand der aus der Anlage ersichtlichen Kriterien und vergibt für jedes Kriterium je nach Grad der Qualität die aus der Anlage ersichtlichen Punkte. 3Insgesamt können für alle Kriterien zusammen bis zu 30 Punkte (maximale Gesamtpunktzahl) vergeben werden. 4Es werden nur ganze Punkte vergeben. 5Die Ämter für regionale Landesentwicklung erstellen jeweils für ihren Bereich eine Reihenfolge der Vorhaben anhand der Gesamtpunktzahl. 6Vorhaben werden anhand dessen von der Staatskanzlei für eine Förderung ausgewählt, bis die vom Land für das Jahr zur Verfügung gestellten Fördermittel ausgeschöpft sind. (4) Das örtlich zuständige Amt für regionale Landesentwicklung ist zuständige Stelle im Sinne des Niedersächsischen Kommunalfördergesetzes. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2026 in Kraft. Hannover, den 7. Juli 2026 Niedersächsische Staatskanzlei Walter Ministerin Nds. GVBl. 2026 Nr. 58 vom 8. Juli 2026 Seite 4 Anlage (zu § 5 Abs. 3 Satz 2) A. Kriterien für die Bewertung der Qualität eines Vorhabens nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (0 bis 30 Punkte) 1. Die Versorgungsfunktionen von Mittel- und Grundzentren in ländlichen Räumen werden gestärkt, insbesondere bei Kommunen in peripherer Lage (0 bis 6 Punkte). 2. Die Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern, Unternehmen, Institutionen und gesellschaftli- chen Gruppen in Planung und Umsetzung des Vorhabens wird sichergestellt (0 bis 3 Punkte). 3. Es werden neue oder weiterentwickelte Lösungsansätze verfolgt, insbesondere durch neuartige Kooperationsformen, Methoden oder Organisationsmodelle (0 bis 3 Punkte). 4. Es werden digitale Technologien, Anwendungen oder Plattformen eingesetzt, um insbesondere die Zielerreichung, Effizienz oder Reichweite des Vorhabens zu verbessern (0 bis 3 Punkte). 5. Es werden ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeitsbelange berücksichtigt und Voraus- setzungen für eine Verstetigung des Vorhabens geschaffen (0 bis 3 Punkte). 6. Es werden positive Wirkungen über die Projektkommune hinaus, insbesondere im regionalen Umfeld oder in anderen Kommunen entfaltet, die eine Übertragbarkeit auf vergleichbare Räume erwarten lässt (0 bis 3 Punkte). 7. Es wird mit mindestens einer weiteren Kommune zusammengearbeitet und eine abgestimmte gemein- same Planung und Umsetzung des Vorhabens vorgenommen (0 bis 3 Punkte). 8. Es wird der soziale Zusammenhalt durch die Förderung von Begegnungsorten, öffentlichen Räumen und Vernetzungsstrukturen gestärkt und die gleichberechtigte Teilhabe aller gesellschaftlichen Gruppen ermöglicht, sodass das Vorhaben zu einer Förderung der Chancengleichheit der Geschlechter beiträgt (0 bis 3 Punkte). 9. Es wird dazu beigetragen, die Ziele der Regionalen Handlungsstrategie eines Amtes für regionale Landesentwicklung zu erreichen (0 bis 3 Punkte). B. Kriterien für die Bewertung der Qualität eines Vorhabens nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (0 bis 30 Punkte) 1. Es werden Versorgungsfunktionen von Mittel- und Grundzentren in ländlichen Räumen gestärkt, insbesondere bei Kommunen in peripherer Lage (0 bis 12 Punkte). 2. Es wird mit mindestens einer weiteren Kommune zusammengearbeitet und eine gemeinsame Planung und Umsetzung des Vorhabens vorgenommen (0 bis 6 Punkte). 3. Es wird dazu beigetragen, die Ziele der Regionalen Handlungsstrategie eines Amtes für regionale Landesentwicklung zu erreichen (0 bis 6 Punkte). 4. Es ist zu erwarten, dass wegen der finanziellen Situation des Mittel- oder Grundzentrums das Vorhaben ohne Förderung nicht oder nur eingeschränkt umgesetzt werden könnte (0 bis 6 Punkte).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.