Sachsen

VO Änd. NSG „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“

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Quellenkennung: 15185. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsABl. 2001 Nr. 18, S. 545 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 4. Mai 2001

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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturschutzgebietes „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“ Vom 5. April 2001 Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115), wird verordnet: § 1 Erklärung der Ausgliederung Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Kurort Oberwiesenthal im Landkreis Annaberg wird aus dem Naturschutzgebiet „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“ ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) Das Ausgliederungsgebiet befindet sich im Hangbereich zwischen dem so genannten Eckbauer und dem Gipfel des Hinteren Fichtelberges. (2) Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von zirka 4 Hektar und betrifft folgende Flurstücke der Gemarkung Oberwiesenthal: 926/1 (teilweise), 928/3 (teilweise), 929/2 (teilweise). (3) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 5. April 2001 im Maßstab 1 : 5000 mit einer roten Grenzlinie eingetragen. 2Soweit diese Grenzlinie an Flurstücksgrenzen entlang führt, bildet die Flurstücksgrenze die Grenze des Ausgliederungsgebietes. 3Ansonsten bildet die äußere Grenze der roten Linie die Grenze des Ausgliederungsgebietes. 4Die Flurkarte ist Bestandteil der Verordnung. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Chemnitz, den 5. April 2001 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident Flurkarte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.