Sachsen

SächsKomSozVG

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Quellenkennung: 1842. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 3, S. 160 Fsn-Nr.: 80-5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. April 2024

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oder seiner Vertretung beauftragen. (6) Für das Ausscheiden und die Ergänzung der stimmberechtigten Mitglieder der Fachausschüsse gilt § 13 entsprechend. § 15 Einberufung und Geschäftsgang 1Der Verbandsausschuss und die Fachausschüsse werden von ihren Vorsitzenden einberufen. 2Die Sitzungen des Verbandsausschusses und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. 3Die oder der Vorsitzende hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 4Im Übrigen gelten für die Verhandlungen § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 entsprechend. Abschnitt 4 Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor § 16 Rechtsstellung (1) 1Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Leiterin oder Leiter der Verbandsverwaltung. 2Sie oder er vertritt den Kommunalen Sozialverband Sachsen nach außen. (2) 1Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. 2Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 3Sie beginnt mit dem Amtsantritt. 4Im Fall der Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. (3) 1Die Verbandsversammlung entscheidet über die Ernennung und Entlassung der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors. 2Für das Amt der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors ist befähigt, wer eine wirtschafts- oder finanzwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen hat, die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzt oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 3Die Ernennungsurkunde wird von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung ausgestellt und der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor bei Amtsantritt ausgehändigt. 4Dem Staatsministerium des Innern obliegt die Wahrnehmung disziplinarrechtlicher Aufgaben 1. der oder des Dienstvorgesetzten, 2. der oder des höheren Dienstvorgesetzten und 3. der obersten Dienstbehörde. 5Der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle sowie der übrigen Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde. (4) Eine Beamtin, ein Beamter oder eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen ist zur ständigen Vertretung der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors zu bestellen. § 17 Aufgaben (1) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der Fachausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse. (2) 1Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor muss Beschlüssen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses widersprechen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. 2Sie oder er kann widersprechen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass ein Beschluss für den Kommunalen Sozialverband Sachsen nachteilig ist. 3Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 4Er muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach der Beschlussfassung gegenüber der oder dem Vorsitzenden ausgesprochen werden. 5Wenn die Angelegenheit nicht in derselben Sitzung geklärt werden kann, ist innerhalb von vier Wochen eine Folgesitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist. 6Ist nach Ansicht der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors der neue Beschluss rechtswidrig, muss sie oder er diesem erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde herbeiführen. (3) 1Absatz 2 gilt entsprechend für Beschlüsse der beschließenden Fachausschüsse. 2Der Widerspruch ist gegenüber den Mitgliedern des Fachausschusses auszusprechen. 3Über den Widerspruch hat der Verbandsausschuss zu entscheiden. (4) 1In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verbandsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor anstelle des Verbandsausschusses. 2Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Verbandsausschusses unverzüglich mitzuteilen. 3Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Fachausschuss zuständig ist. (5) 1Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr oder ihm sonst durch Gesetz oder vom Verbandsausschuss übertragenen Aufgaben. 2Sie oder er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verbandsverwaltung verantwortlich und regelt deren innere Organisation. (6) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor hat sicherzustellen, dass die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird. (7) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen. § 18 Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht (1) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor kann Beamte und Arbeitnehmer mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen beauftragen. (2) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. § 19 Verpflichtungserklärungen (1) 1Erklärungen, durch welche der Kommunale Sozialverband Sachsen verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. 2Sie sind von der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor handschriftlich zu unterzeichnen. (2) Im Fall der Vertretung der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors muss die Erklärung von der ständigen Vertretung oder von zwei vertretungsberechtigten Beamtinnen, Beamten oder Beschäftigten handschriftlich unterzeichnet werden. (3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden. (4) Diese Formvorschriften gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der vorstehenden Form ausgestellten Vollmacht. Abschnitt 5 Bedienstete des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen § 20 Bedienstete Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten einzustellen sowie die Aus- und Fortbildung seiner Bediensteten zu fördern. Teil 3 Finanzwirtschaft § 21 Wirtschaftsführung (1) 1Auf die Wirtschaftsführung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen finden die für die Landkreise geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anwendung der Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechts auf den Kommunalen Sozialverband Sachsen zu regeln. (2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen kann Haushaltsmittel des Bundes und des Freistaates Sachsen bewirtschaften und ist Dienststelle im Sinne der Haushaltsordnungen des Bundes und des Freistaates Sachsen. § 22 Erhebung von Gebühren, Deckung des Finanzbedarfs, Kostenerstattung (1) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen kann Gebühren erheben. 2Die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die Erhebung von Gebühren gelten entsprechend. (2) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen legt seinen durch die sonstigen Erträge nicht gedeckten Bedarf auf die Landkreise und Kreisfreien Städte nach den für diese maßgebenden Vorschriften um (Sozialumlage). 2Der Umlagesatz der Sozialumlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen. 3Gleiches gilt für die Bemessungsgrundlage, solange diese nicht durch Landesrecht geregelt ist. Teil 4 Aufsicht § 23 Aufsicht (1) 1Rechtsaufsichtsbehörde bei der Erfüllung von weisungsfreien Pflichtaufgaben ist das fachlich zuständige Staatsministerium, im Übrigen das Staatsministerium des Innern. 2Soweit Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden, ist Fachaufsichtsbehörde das fachlich zuständige Staatsministerium. (2) 1Die für die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden maßgebenden Bestimmungen gelten entsprechend. 2Die Befugnisse und Aufgaben nach den §§ 118, 121 und 122 der Sächsischen Gemeindeordnung sind dem Staatsministerium des Innern vorbehalten. (3) 1Die dem Kommunalen Sozialverband Sachsen obliegende Aufgabe der Rechtsaufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches und nach § 7 Satz 2 des Landesblindengeldgesetzes ist eine Weisungsaufgabe. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. 3Es wird durch das fachlich zuständige Staatsministerium ausgeübt. 4Leistet der Kommunale Sozialverband Sachsen einer ihm erteilten Weisung keine Folge, kann an seiner Stelle das fachlich zuständige Staatsministerium die erforderlichen Maßnahmen treffen. § 24 (Inkrafttreten) 1 § 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.