Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Bachelor) des Landes Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2008 S. 572 Ausfertigungsdatum 05.08.2008 Fassung Gültig ab 01.09.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2008 S. 572 Ausfertigungsdatum 05.08.2008 Fassung Gültig ab 01.09.2026 Fußnoten Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 14. August 2017 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. August 2017. Vom 5. August 2008 Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet: Teil I Allgemeine Regelungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Verordnung vom 14. August 2017 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. August 2017. Die Verordnung gilt für 1. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen, 2. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen und 3. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1a Anerkennung anderer Laufbahnen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1a eingefügt durch Verordnung vom 21. August 2014 (GV. NRW. S. 477), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014; Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 14. August 2017 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. August 2017. (1) Mit dem Erwerb einer Laufbahnbefähigung für eine der in § 1 genannten Laufbahnen besteht zugleich eine Laufbahnbefähigung für alle dort genannten Laufbahnen. (2) Mit dem Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Finanzverwaltung als Diplom-Finanzwirtin oder Diplom-Finanzwirt oder für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes als Diplom-Rechtspflegerin (FH) oder Diplom-Rechtspfleger (FH) besteht zugleich eine Laufbahnbefähigung für alle in § 1 genannten Laufbahnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2024 (GV. NRW. S. 1194), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes (§ 7) für die Laufbahn gemäß § 1 kann zugelassen werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die jeweilige Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden, und 3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. (2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages für das Studium im Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 2 für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Bewerbung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2024 (GV. NRW. S. 1194), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörden sind 1. für die allgemeine Verwaltung in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, die durch das für Inneres zuständige Ministerium bestimmten Polizeibehörden, die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, das Landesamt für Besoldung und Versorgung, das Landesamt für Finanzen, der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen sowie die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, für den Studiengang Verwaltungsinformatik davon abweichend auch das Institut der Feuerwehr und die obersten Landesbehörden, 2. für die Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen die Gemeinden, die Städte, die Kreise, die Landschaftsverbände, der Landesverband Lippe, der Regionalverband Ruhr beziehungsweise die durch diese im Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle und 3. für die Rentenversicherungsträger die Deutsche Rentenversicherung Rheinland und die Deutsche Rentenversicherung Westfalen. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die oder der Bewerbende noch nicht volljährig ist, 3. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung; sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 geforderte Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen. (3) Bei Bewerbungen aus dem öffentlichen Dienst kann auf die Vorlage solcher Unterlagen verzichtet werden, die schon in der Personalakte enthalten sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Auswahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 21. August 2014 (GV. NRW. S. 477), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. (1) Der Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst (§ 7) geht ein Auswahlverfahren voraus. Personen, die ausweislich der Bewerbungsunterlagen gemäß § 3 die Voraussetzungen für eine Zulassung offensichtlich nicht erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil. (2) Die Auswahlmethode bestimmt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Auswahlmethode muss für Bewerbend desselben Zulassungstermins gleich bleiben. Beim Auswahlverfahren und bei der Auswahlmethode werden die besonderen Belange von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen berücksichtigt. (3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Einstellungszeitpunkt, Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 11. November 2024 (GV. NRW. S. 1194), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Einstellungen erfolgen jeweils zum 1. September eines Jahres. (2) Vor der Zulassungsentscheidung müssen vorliegen: 1. Geburtsurkunde oder Geburtsschein, 2. Gesundheitszeugnis, 3. Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, 4. Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Bewerbenden haben rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Rechtsstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. August 2017. (1) Zugelassene Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung (Vorbereitungsdienst) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft die Einstellungsbehörde. Erholungsurlaub ist grundsätzlich in der lehrveranstaltungsfreien Studienzeit in Anspruch zu nehmen. (2) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Einstellungsbehörde einen Vertrag für das Studium im Beschäftigungsverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung zu regeln. Dies gilt auch für die Anwendung dieser Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Vorbereitungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in Kraft getreten am 14. Februar 2023. Der Vorbereitungsdienst besteht aus dem auf drei Studienjahre ausgerichteten Bachelor-Studiengang an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Hochschule genannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Vorzeitige Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in Kraft getreten am 14. Februar 2023. (1) Eine nicht bestandene Studienleistung kann einmal wiederholt werden. Wird auch die Wiederholungsprüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, kann für bis zu zwei Modulprüfungen ab dem zweiten Studienjahr eine als Klausur oder Fachgespräch zu erbringende Studienleistung ein weiteres Mal wiederholt werden. Erreichen Studierende in der Gesamtnote einer Studienleistung auch nach Inanspruchnahme der Wiederholungsmöglichkeiten nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“, ist die Studienleistung endgültig nicht bestanden. In diesem Fall kann das Studium nicht fortgesetzt werden. Dies ist auch der Fall, wenn eine Studienleistung nicht innerhalb eines in der Studienordnung geregelten Zeitraums erbracht wird. (2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind entlassen, wenn 1. sie die Bachelorprüfung (§ 12) nicht bestanden haben und die Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung nicht wünschen, mit dem Tag der Erklärung, 2. sie die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, mit dem Tag der Bekanntgabe, 3. sie eine Studienleistung nicht innerhalb eines in der Studienordnung geregelten Zeitraums erbracht haben, mit Verstreichen der Frist oder 4. sie die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 10a Absatz 1 überschreiten, mit dem Tag der Überschreitung. (3) Für Studierende nach § 18 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Beamtin oder der Beamte aus der Ausbildung ausscheidet. (4) Für Studierende gemäß § 6 Absatz 2 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass das Vertragsverhältnis beendet ist. (5) Über die Zuerkennung der Befähigung der Laufbahn derselben Fachrichtung in der  Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 entscheidet nach Abschluss des dritten fachwissenschaftlichen Studienabschnitts im zweiten Studienjahr die Einstellungsbehörde. Teil II Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden einen Hochschulgrad „Bachelor“, und die Befähigung für die Laufbahn gemäß § 1 zu vermitteln. Die Ausbildung soll die Studierenden vor dem Hintergrund sich verändernder Qualifikations- und Kompetenzprofile durch die Vermittlung von grundlegendem Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit führen. (2) Die Ausbildung umfasst mindestens folgende Inhalte: 1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts, 2. Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnologie, 3. Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft, 4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Gliederung des Studiums Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch VO vom 17. August 2013 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 12. September 2013; § 10 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in Kraft getreten am 14. Februar 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 646 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. (1) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines dualen Bachelor-Studiums. Sie gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Hochschule und in die fachpraktische Studienzeit bei den Einstellungsbehörden beziehungsweise ausbildenden Stellen. Die fachwissenschaftliche Studienzeit wird grundsätzlich als Präsenzstudium durchgeführt. Sie enthält Selbststudienanteilen und Elemente der Digitallehre nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 der Hochschul-Digitalverordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1056), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für die fachwissenschaftliche Studienzeit weisen die Einstellungsbehörden die Studierenden der Hochschule zu; für die fachpraktische Studienzeit weisen die Einstellungsbehörden die Studierenden den ausbildenden Stellen zu. (2) Die Ausbildungsinhalte werden in Modulen (abgeschlossene Studien- bzw. Lerneinheiten) vermittelt, welche mit einer Studienleistung (Modulprüfung oder andere Studienleistung) abgeschlossen werden. Studienleistungen können auch aus mehreren Teilstudienleistungen bestehen. Die Gewichtung wird in der Studienordnung (§ 17) festgelegt. Jede Studienleistung wird mit einer Punktzahl und Note nach § 13 oder mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet. (3) Die Studierenden werden unabhängig von den die Module abschließenden Studienleistungen während der fachpraktischen Zeit beurteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10a Dauer der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10a eingefügt durch VO vom 17. August 2013 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 12. September 2013; zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2024 (GV. NRW. S. 1194), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Die Ausbildung dauert unbeschadet des § 8 drei Jahre. Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Bachelorprüfung, die zugleich Laufbahnprüfung ist. Die Ausbildungszeit ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt. (2) Die Ausbildung kann nach Anhörung der betroffenen Person im Einzelfall verlängert werden, wenn sie wegen 1. des Mutterschutzes, einer Elternzeit oder einer Pflegezeit nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung, 2. einer Erkrankung oder 3. anderer zwingender Gründe unterbrochen wurde und aufgrund der Unterbrechung die Ziele und Mindestanforderungen der Ausbildung gemäß § 9 innerhalb der verbleibenden Ausbildungsdauer nicht erreicht werden können. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden. Die Ausbildung kann in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 zweimal, insgesamt jedoch nicht um mehr als 24 Monate verlängert werden. Die Entscheidung über die Verlängerung der Ausbildung in den Fällen des Satzes 1 trifft die Einstellungsbehörde. (3) In den Fällen, in denen die Einhaltung der Studienzeitbegrenzung nach Absatz 1 eine unzumutbare Härte für die Studierenden darstellen würde und die dazu führenden Umstände nicht von ihnen zu vertreten sind, kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einzelfall eine Ausnahme von der Ausbildungszeitbegrenzung nach Absatz 1 zulassen. (4) Für Studierende, die einem olympischen, paralympischen oder deaflympischen Bundes- oder Landeskader angehören oder Mitglied einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen, kann die Ausbildung, um die mit dem Sportfachverband abgestimmte Trainings- und Wettkampfzeit bis zur Höchstausbildungszeit nach Absatz 1 verlängert werden. (5) Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für eine Laufbahn mit vergleichbaren Inhalten können von dem für Inneres zuständigen Ministerium bis zur Dauer eines Jahres auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dem Antrag ist ein Votum der Hochschule beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10b Teilzeitstudium und Teilzeitmodell-Praxis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10b eingefügt durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in Kraft getreten am 14. Februar 2023; geändert durch Verordnung vom 11. November 2024 (GV. NRW. S. 1194), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Bei einem Studium in Teilzeit werden die fachtheoretischen sowie die fachpraktischen Studienzeiten zeitlich reduziert (Teilzeitstudium). Dadurch verlängert sich die Ausbildungsdauer gemäß § 10a auf regelmäßig vier bis höchstens sechs Jahre. Im Rahmen dieses Studiums absolvieren die Studierenden regelmäßig 30 Wochenstunden. Das Nähere regelt die Hochschule in einer entsprechenden Studienordnung. (2) Zum Teilzeitstudium kann zugelassen werden, wer sich entsprechend der gesetzlichen Regelungen in Elternzeit befindet oder andere Voraussetzungen des § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV NRW. S 310, ber. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt. Gleiches gilt entsprechend § 164 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der jeweils geltenden Fassung, für schwerbehinderte Studierende sowie ihnen gleichgestellte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie in sonstigen Fällen steht die Zulassung von weiteren Studierenden zu einem Teilzeitstudium nach Absatz 1 im Ermessen der jeweiligen Einstellungsbehörde. (4) Studierende, die 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, für deren Studiengang jedoch kein Teilzeitstudium nach Absatz 1 angeboten wird, 2. die das Studium bereits in Vollzeit begonnen haben oder 3. die einem olympischen, paralympischen oder deaflympischen Bundes-  oder Landeskader angehören oder Mitglied einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen, können alternativ lediglich die fachpraktischen Studienzeiten in Teilzeit absolvieren (Teilzeitmodell-Praxis). Die fachtheoretischen Studienzeiten erfolgen gemäß Studienverlauf in Vollzeit. Im Teilzeitmodell-Praxis können die fachpraktischen Studienzeiten um bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert werden. Die fachpraktischen Studienzeiten können bis zum entsprechenden Umfang der Reduzierung in einem der nächsten fachpraktischen Studienabschnitte nachgeholt werden. Sie müssen bis zum summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang von 30 Wochenstunden nachgeholt werden, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit in der Fachpraxis zuvor weniger als 30 Wochenstunden betragen hat. (5) Unabhängig vom summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang von 30 Wochenstunden trifft die Hochschule im Rahmen des Teilzeitmodells-Praxis nach Absatz 4 im Benehmen mit der jeweiligen Einstellungsbehörde die Entscheidung, ob das Ausbildungsziel durch die Reduzierung der fachpraktischen Studienzeit gefährdet ist und ob und inwieweit aus diesem Grund eine Verlängerung der fachpraktischen Studienzeit bis zum summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitstudierenden im Einzelfall erforderlich ist. (6) Im Falle einer Verlängerung der fachpraktischen Studienzeit nach den Absätzen 4 und 5 verlängert sich das Studium entsprechend. Eine Anrechnung auf die Ausbildungszeitbegrenzung nach § 10a Absatz 1 erfolgt in diesem Fall nicht. (7) In Fällen des Teilzeitstudiums oder des Teilzeitmodells-Praxis gilt § 10a Absatz 2 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10c Nachteilsausgleich, Rechte der Schwerbehindertenvertretung bei Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1a und 10b eingefügt durch Verordnung vom 21. August 2014 (GV. NRW. S. 477), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014; § 1a Absatz 2 und § 10b neu gefasst durch Verordnung vom 14. August 2017 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. August 2017; § 10b geändert durch Verordnung vom 20. August 2021 (GV. NRW. S. 1046), in Kraft getreten am 7. September 2021; § 10b (alt) umbenannt in §10c (neu) durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in Kraft getreten am 14. Februar 2023; § 10c neu gefasst durch Verordnung vom 11. November 2024 (GV. NRW. S. 1194), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Menschen mit Behinderungen sowie Menschen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist auf deren Antrag ein der jeweiligen Beeinträchtigung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs, der für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Belange der betroffenen Person geprüft wird, entscheidet im Einstellungsverfahren die Einstellungsbehörde, während der Ausbildung die Ausbildungsleitung und im Prüfungsverfahren gemäß § 11 der Prüfungsausschuss oder eine von ihm beauftragte Stelle. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen und auf Wunsch der betroffenen Person mit der Schwerbehindertenvertretung der Einstellungsbehörde zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen. (2) Die Personen nach Absatz 1 Satz 1 legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang der prüfungsrelevanten Beeinträchtigungen vor, sofern sie Erleichterungen im Sinne des Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen. Der Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Prüfungsverfahren soll zu Beginn eines jeden Studienjahres gestellt werden, soweit dies zu diesem Zeitpunkt bereits möglich ist. (3) Die Schwerbehindertenvertretung der Einstellungsbehörde ist rechtzeitig über anstehende Prüfungstermine mit Schwerbehinderten sowie den ihnen gleichgestellten zu prüfenden Personen zu informieren. Der Schwerbehindertenvertretung ist zu gestatten, an den mündlichen und praktischen Prüfungen teilzunehmen und nach deren Abschluss vor der Beratung des Ergebnisses der Prüfung gegenüber der Prüfungskommission eine Stellungnahme abzugeben. Bei mündlichen Prüfungen hat die Schwerbehindertenvertretung zudem das Recht, an allen Prüfungsgesprächen auch mit nicht behinderten Bewerbenden teilzunehmen. (4) Die Regelungen der Richtlinie SGB IX vom 19. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1540) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Nummern 1.5 und 7 bleiben unberührt.   Teil III Prüfungsangelegenheiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert  durch VO vom 30. Juli 2010 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 14. September 2010; neu gefasst durch Verordnung vom 11. November 2024 (GV. NRW. S. 1194), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Es wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet, der sich paritätisch aus Vertretenden der Hochschule und der Fach

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.