Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Bachelor) des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 1baee89a-e6cc-47ba-8909-5d246fb215fc. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2008 S. 572 Ausfertigungsdatum 05.08.2008 Fassung Gültig ab 01.09.2026

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praxis zusammensetzt. Den Vorsitz im Prüfungsausschuss hat die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule. Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen über Rechtsbehelfe, soweit er diese nicht auf die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person überträgt. Unaufschiebbare Entscheidungen kann die vorsitzende Person allein treffen, in diesem Fall ist dem Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung über die getroffene Entscheidung zu berichten. (2) Zur Bewältigung der dem Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben und zu seiner Unterstützung wird am Dienstsitz der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person ein Prüfungsamt eingerichtet. Die vorsitzende Person ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs des Prüfungsamtes. Dabei kann sie sich die persönliche Bearbeitung einzelner Angelegenheiten vorbehalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Bachelorprüfung, Gesamtnote Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch VO vom 17. August 2013 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 12. September 2013. (1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Studienleistungen während des Studiums und der Bachelorarbeit einschließlich eines Kolloquiums. (2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden. Die Bachelorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Studienleistung oder die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums endgültig nicht bestanden ist. (3) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die Studienleistungen während des Studiums mit 80 Prozent und die Bachelorarbeit einschließlich eines Kolloquiums mit 20 Prozent gewichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12a Prüfungsformen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 646 § 12a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. (1) Prüfungen können in den folgenden Prüfungsformen abgelegt werden:  1. schriftlicher Leistungsnachweis (Klausur), 2. computergestützter Leistungsnachweis an einem Standort der Hochschule (Elektronische Klausur), 3. Fachgespräch, 4. Hausarbeit, 5. Referat mit mündlichem Vortrag, 6. Seminarleistung, 7. Leistungen der Module in der fachpraktischen Studienzeit, 8. Projektleistung, 9. Portfolioprüfung, 10. Datenbankentwicklung und 11. Programmierung. (2) Klausuren können unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen auch ortsunabhängig (Online-Klausur) erbracht werden. In diesem Fall und bei Elektronischen Klausuren kann eine elektronische Bewertung erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und zweifelsfrei der zu prüfenden Person zugeordnet werden können. Nach Abschluss der Elektronischen Klausur oder der Online-Klausur muss die Unveränderbarkeit und Sicherheit der Daten gewährleistet sein.  (3) Fachgespräche, Referate, Präsentationen und Projektleistungen können online als Videoprüfung über eine von der Hochschule bereitgestellte Kommunikationssoftware durchgeführt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Bewertung von Studienleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch VO vom 17. August 2013 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 12. September 2013. Studienleistungen, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Noten des Bachelor-Bewertungssystems zu bewerten:   Laufbahnrechtliches Bewertungssystem Bachelor-Bewertungssystem in Noten in Worten in Noten in Worten sehr gut (1) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung sehr gut (1,0 oder 1,3) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung gut (2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung gut (1,7 oder 2,0 oder 2,3) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung befriedigend (3) eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung befriedigend (2,7 oder 3,0 oder 3,3) eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht ausreichend (3,7 oder 4,0) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten nicht ausreichend (5,0) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung ungenügend (6) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten Satz 1 gilt auch für die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Hochschulgrad, Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in Kraft getreten am 14. Februar 2023. (1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleiht die Hochschule einen Hochschulgrad „Bachelor of Laws“ beziehungsweise „Bachelor of Arts“. (2) Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung für die in § 1 genannte Laufbahn. Bei Studierenden gemäß § 6 Abs. 2 gilt die Hochschulprüfung als der Laufbahnprüfung gleichwertig. (3) Prüfungsakten sind mindestens vier Jahre aufzubewahren. Teil IV Evaluierung, Hochschulregelungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Evaluierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2024 (GV. NRW. S. 1194), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. Studium und Prüfung im Sinne dieser Verordnung sind regelmäßig zu evaluieren. In die Evaluierung sollten unter Leitung und Organisation der Hochschule Einstellungs- und Ausbildungsbehörden, Studierende, zu prüfende Personen, Lehrende und das für Inneres zuständige Ministerium einbezogen werden. Über den Stand der Evaluierung ist dem für Inneres zuständigen Ministerium jeweils bis zum 31. Oktober eines Jahres zu berichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in Kraft getreten am 14. Februar 2023. (1) Die Hochschule kann für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Art des zum Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstandes und Einstellungsbehörde; der zugehörige Wohnsitz kann bei Bedarf mit erhoben werden. Die Hochschule darf die Stammdatensätze zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums weiter verarbeiten. Insbesondere dürfen die Bewertungen der während des Studiums zu erbringenden Prüfungs- oder Studienleistungen im Stammdatensatz erfasst werden. Die Stammdatensätze dürfen für die Durchführung des Prüfungsverfahrens sowie zur Auswertung der Prüfungsergebnisse weiter verarbeitet werden. Zulässig ist insoweit auch eine Merkmalvergabe zum Nichtbestehen in Bachelorarbeit oder Kolloquium, erstmalig oder endgültig, zur Aufnahme in den Stammdatensatz. (2) Die Hochschule darf den dienstaufsichtführenden Einstellungsbehörden die Stammdatensätze zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht zur Verfügung stellen. (3) Die gemäß Absatz 1 erhobenen und gemäß Absatz 2 übermittelten Daten sind spätestens vier Jahre nach Beendigung des Studiums zu löschen. Bereits bestehende Regelungen für statistische Zwecke bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Studienordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in Kraft getreten am 14. Februar 2023. (1) Die Hochschule wird ermächtigt, ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang in einer Studienordnung zu treffen. Insbesondere sind Regelungen zu treffen zu 1. den Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung, 2. den Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, insbesondere ordnungswidrigen Verhaltens, 3. der Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, 4. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung und 5. gutachterlichen Stellungnahmen, Bescheinigungen nach § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. (2) Die Studienordnung bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium. Teil V Regelaufstieg, Polizeidienstunfähigkeit Fußnoten Teil V mit den §§ 18 und 19 neu eingefügt durch VO vom 30. Juli 2010 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 14. September 2010. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Ausbildungsaufstieg Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil V mit den §§ 18 und 19 neu eingefügt durch VO vom 30. Juli 2010 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 14. September 2010; § 18 neu gefasst durch Verordnung vom 14. August 2017 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. August 2017; geändert durch Verordnung vom 11. November 2024 (GV. NRW. S. 1194), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. Verbeamtete Personen der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 erwerben die Befähigung für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung nach Maßgabe der Regelungen für den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil V mit den §§ 18 und 19 neu eingefügt durch VO vom 30. Juli 2010 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 14. September 2010; § 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 147), in Kraft getreten am 14. Februar 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 646 § 19 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. (1) Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erwerben die Befähigung für eine andere Laufbahn nach Maßgabe des § 115 des Landesbeamtengesetzes. (2) Zum Laufbahnwechsel in die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes zugelassene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 können die Befähigung durch eine regelmäßig zweijährige Unterweisungszeit erwerben. Hierfür sind fachwissenschaftliche Veranstaltungen an der Hochschule in einem Studiengang der Allgemeinen Verwaltung oder Verwaltungsinformatik und fachpraktische Ausbildungsabschnitte erfolgreich abzuschließen.  (3) Die näheren Einzelheiten zu Inhalt und Ausgestaltung der Unterweisungszeit regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Erlass.   Teil VI Übergangs- und Schlussregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten Fußnoten Teil V und §§ 18 u. 19 (alt) umbenannt in Teil VI mit den §§ 20 und 21 (neu) durch VO vom 30. Juli 2010 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 14. September 2010. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Vorbereitungsdienst nach bisherigen Regelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil V und §§ 18 u. 19 (alt) umbenannt in Teil VI mit den §§ 20 und 21 (neu) durch VO vom 30. Juli 2010 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 14. September 2010; § 20 neu gefasst durch Verordnung vom 14. August 2017 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. August 2017; zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2024 (GV. NRW. S. 1194), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. Für Studierende, die im September 2023 oder früher mit dem Vorbereitungsdienst im Bachelor-Studiengang begonnen haben, findet weiterhin diese Verordnung in der bis zum 20. Dezember 2024 geltenden Fassung Anwendung. Die Verlängerungszeit des Vorbereitungsdienstes wird durch Hochschule und Einstellungsbehörde im Einzelfall geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Übergangsregelung bei polizeidienstunfähigen Laufbahnwechslern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 646 § 21 (neu) eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. Für Personen, die sich vor dem 1. September 2026 bereits im Laufbahnwechsel nach § 19 dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. August 2026 geltenden Fassung befinden, ist diese Fassung weiter anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil V und §§ 18 u. 19 (alt) umbenannt in Teil VI mit den §§ 20 und 21 (neu) durch VO vom 30. Juli 2010 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 14. September 2010; neu gefasst durch Verordnung vom 21. August 2014 (GV. NRW. S. 477), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 646 § 21 (alt) umbenannt in § 22 durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2026, in Kraft getreten am 1. September. Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.