Sachsen

Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1993 Nr. 53, S. 1211 Fsn-Nr.: 72-7Vb · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 1994

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einbarung zwischen der Gesellschaft und der Körperschaft geregelt werden. § 6 Sendemetze Bis zu einer Entscheidung nach Artikel 6 Abs. 1 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag werden die Sender von der Deutschen Bundespost Telekom betrieben mit Ausnahme derjenigen Sender, die vor dem 1. Januar 1994 vom RIAS Berlin betrieben wurden und die bis zu einer anderweitigen Vereinbarung in eigener Netzträgerschaft der Körperschaft verbleiben. § 7 Schlußbestimmung (1) Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft, soweit in den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht auf einen anderen Zeitpunkt abgestellt wird. (2) 1Sind einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 2Die Vereinbarung wird auch nicht dadurch unwirksam, daß einzelne Bestimmungen des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages unwirksam sein sollten. (3) Kann das dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag und dieser Vereinbarung zugrundegelegte Ziel der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft und die darin vorgenommene Lastenteilung zwischen Körperschaft und Bund durch die vorliegenden Vertragswerke nicht oder nicht vollständig erreicht werden, wirken Bundesregierung und Landesregierung darauf hin, daß das Ziel auf andere Weise erwirklicht wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.