Sachsen

Wappengesetz

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Quellenkennung: 3082. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1991 Nr. 29, S. 383 Fsn-Nr.: 114-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

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Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen Vom 18. November 1991 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005 Der Sächsische Landtag hat am 25. Oktober 1991 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Das kleine Wappen des Freistaates Sachsen zeigt im neunmal von Schwarz und Gold geteiltem Schild einen schrägrechten grünen Rautenkranz. (2) Ein großes Staatswappen des Freistaates Sachsen kann durch besonderes Gesetz bestimmt werden. § 2 1Für die Gestaltung der Wappen sind die Muster maßgebend, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt sind. 2Die farbigen Muster werden im Sächsischen Staatsarchiv verwahrt. 1 § 3 Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung die wappenführenden Stellen sowie den Umfang der Wappenführungsbefugnis, die genehmigungsfreie Verwendung des Wappens, insbesondere zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken, sowie die Verwendung zu kommerziellen Zwecken, Näheres zu Siegeln, Amtsschildern und Dienstflaggen. Die Staatsregierung kann ein dem Staatswappen ähnliches Zeichen zur allgemeinen Verwendung zulassen. 2 § 4 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 18. November 1991 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann Anlage Wappen Anlage Wappen in Farbe und in schwarz/weiß 1 § 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150) 2 § 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.