Sachsen

VO zur Gründung der Sachsen-Finanzgruppe

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Quellenkennung: 4293. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2003 Nr. 10, S. 198 Fsn-Nr.: 62-8.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2003

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Gründung der Sachsen-Finanzgruppe Vom 22. Juli 2003 Aufgrund von Artikel 9 § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 351) wird verordnet: § 1 Gründung der Sachsen-Finanzgruppe Die Sachsen-Finanzgruppe wird zum 22. August 2003 gegründet. § 2 Schuldrechtlicher Verschmelzungszeitpunkt Die Verschmelzungsvereinbarungen regeln den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des Sachsen-Finanzverbandes als für Rechnung der Sachsen-Finanzgruppe vorgenommen gelten (schuldrechtlicher Verschmelzungszeitpunkt). § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 22. Juli 2003 Der Ministerpräsident In Vertretung Horst Rasch Staatsminister Der Staatsminister der Finanzen Dr. Horst Metz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.