Sachsen

Sächsisches Versammlungsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20981. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 9, S. 724 Fsn-Nr.: 75-4/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ich gemacht oder verleumdet wird, 2. die unmittelbare Gefahr besteht, dass in der Versammlung in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören und die Würde der Opfer des Nationalsozialismus zu verletzen, die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird, auch durch das Gedenken an führende Repräsentanten des Nationalsozialismus, oder 3. die unmittelbare Gefahr besteht, dass in der Versammlung in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Würde der Opfer der kommunistischen Gewalt- und Willkürherrschaft während der sowjetischen Besatzung auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder der SED-Diktatur in strafbarer Weise verletzt wird. (3) Nach Versammlungsbeginn kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder auflösen, wenn die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder ein Verbot nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. (4) 1Geht im Zusammenhang mit der Durchführung einer Versammlung für diese eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung von Dritten aus, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen diese zu richten. 2Kann diese Gefahr auch unter Heranziehung von landes- oder bundesweit verfügbaren Polizeikräften nicht abgewehrt werden, dürfen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 auch zulasten der Versammlung ergriffen werden. 3Ein Verbot oder die Auflösung dieser Versammlung setzt eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder für Sachgüter von erheblichem Wert voraus. (5) Es ist verboten, öffentlich, in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung, im Internet oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer Versammlung oder einer Ersatzversammlung aufzurufen, deren Durchführung vollziehbar verboten oder deren Auflösung vollziehbar angeordnet worden ist. § 18 Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen (1) Die zuständige Behörde kann einer Person die Anwesenheit in oder die Teilnahme an einer Versammlung unter freiem Himmel vor deren Beginn untersagen, wenn von der Person nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. (2) Wer durch sein Verhalten in der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, oder wer gegen § 9 Absatz 1 Nummer 1 verstößt oder einer Anordnung nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 2 oder § 19 Absatz 3 zuwiderhandelt, kann von der zuständigen Behörde aus der Versammlung ausgeschlossen werden. § 19 Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbot (1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände, die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen. (2) Es ist auch verboten, 1. an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern oder den Weg dorthin in einer solchen Aufmachung zurückzulegen, 2. bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. (3) 1Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 gegenüber der Veranstalterin, dem Veranstalter, der Versammlungsleiterin, dem Ver-sammlungsleiter, Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern oder sonstigen Personen, die sich auf dem Weg zu der Versammlung befinden, Anordnungen treffen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind. 2Hierbei berücksichtigt sie die individuellen Schutzrechte der von der Anordnung Betroffenen. Abschnitt 3 Versammlungen in geschlossenen Räumen § 20 Begriff Eine Versammlung in geschlossenen Räumen liegt vor, wenn sie durch bauliche Anlagen oder sonstige Begrenzungen von der Allgemeinheit abgeschirmt ist und sie kein erhöhtes Gefährdungspotential für das räumliche Umfeld entfaltet. § 21 Einladung (1) Wer eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen veranstaltet, darf in der Einladung bestimmte Personen oder Personenkreise von der Teilnahme ausschließen. (2) 1Presseangehörige dürfen nicht ausgeschlossen werden. 2Sie haben sich gegenüber der Versammlungsleitung oder den Ordnungskräften als Presseangehörige auszuweisen. § 22 Beschränkungen, Verbot, Auflösung, Maßnahmen gegen Dritte (1) Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung in geschlossenen Räumen beschränken, verbieten oder sie nach Versammlungsbeginn beschränken oder auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügungen erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefahr besteht 1. eines unfriedlichen Verlaufs der Versammlung, 2. für Leben oder Gesundheit von Personen oder 3. dafür, dass in der Versammlung Äußerungen oder Handlungen erfolgen, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen darstellen. (2) 1Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass von einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen eine unmittelbare Gefahr für die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter ausgeht, dürfen Angehörige des Polizeivollzugsdienstes bei der Versammlung anwesend sein. 2Sie haben sich der Versammlungsleitung zu erkennen zu geben. (3) 1Geht eine unmittelbare Gefahr für die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter von Dritten aus, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen diese zu richten. 2Kann diese Gefahr auch unter Heranziehung von landes- und bundesweit verfügbaren Polizeikräften nicht abgewehrt werden, dürfen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch zulasten der Versammlung ergriffen werden. (4) Soll eine Beschränkung oder ein Verbot ausgesprochen werden, ist die Verfügung nach Feststellung der Voraussetzungen, die diese rechtfertigen, unverzüglich bekannt zu geben. (5) Die Bekanntgabe einer nach Versammlungsbeginn ergehenden Beschränkung oder einer Auflösung soll unter Angabe des Grundes der Maßnahme erfolgen. (6) § 17 Absatz 5 gilt entsprechend. § 23 Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen (1) Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder Anwesenheit in einer Versammlung in geschlossenen Räumen untersagen oder sie nach Beginn der Versammlung ausschließen, wenn von ihr nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr im Sinne von § 22 Absatz 1 ausgeht. (2) Die Versammlungsleitung kann Personen, die die Versammlung grob stören, aus der Versammlung ausschließen. Abschnitt 4 Straf- und Bußgeldvorschriften, Einziehung, Kosten, aufschiebende Wirkung § 24 Straftaten (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen zu verhindern, zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht, 2. eine nicht verbotene Versammlung in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise vereitelt; eine Vereitelung im Sinne dieser Vorschrift ist eine besonders schwere Beeinträchtigung des versammlungsrechtlichen Veranstaltungs- und Leitungsrechts, die dazu führt, dass die Durchführung der Versammlung nicht nur erheblich erschwert wird, sondern gemessen an dem Versammlungszweck und der Art ihrer geplanten Durchführung scheitert, 3. bei Versammlungen Waffen entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder sonstige Gegenstände entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 mit sich führt, 4. Waffen entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder sonstige Gegenstände entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 auf dem Weg zu einer Versammlung oder im Anschluss an eine Versammlung mit sich führt, zu der Versammlung hinschafft oder sie zur Verwendung bei ihr bereithält oder verteilt oder wer bewaffnete Ordnungskräfte in öffentlichen Versammlungen einsetzt. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. während deren rechtmäßiger Ausübung von Ordnungsaufgaben gegen die Leitung einer Versammlung oder gegen die eingesetzten Ordnungskräfte Gewalt anwendet oder damit droht oder diese Personen tätlich angreift, 2. öffentlich, in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung, im Internet oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer Versammlung, deren Durchführung vollziehbar verboten oder deren Auflösung vollziehbar angeordnet worden ist, oder zu einer Ersatzversammlung aufruft, 3. als Veranstalterin, Veranstalter, Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter eine öffentliche Versammlung trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt, 4. gegen eine Anordnung zur Durchsetzung des Uniformierungs- und Militanzverbots gemäß § 10 Absatz 2 oder zur Durchsetzung des Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots gemäß § 19 Absatz 3 verstößt. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Veranstalterin, Veranstalter, Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel wesentlich anders durchführt als in der Anzeige nach § 14 angegeben oder einer vollziehbaren beschränkenden Verfügung zuwiderhandelt und dadurch jeweils eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht. § 25 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. an einer öffentlichen Versammlung teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist, 2. sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt, 3. trotz einer Anordnung, dies zu unterlassen, die Zufahrtswege zu einer Versammlung oder die für einen Aufzug vorgesehene Strecke blockiert oder die Versammlung auf andere Weise mit dem Ziel stört, deren Durchführung erheblich zu behindern, 4. als Teilnehmerin oder Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel einer vollziehbaren Beschränkung nicht nachkommt oder einer im Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes erfolgten Beschränkung der Ausübung des Versammlungsrechts zuwiderhandelt, 5. ungeachtet einer gemäß § 18 Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 ausgesprochenen Untersagung der Teilnahme an oder Anwesenheit in der Versammlung anwesend ist oder sich nach einem gemäß § 18 Absatz 2 oder gemäß § 23 Absatz 1 angeordneten Ausschluss aus der Versammlung nicht unverzüglich entfernt, 6. als Versammlungsleiterin, Versammlungsleiter, Veranstalterin oder Veranstalter der Aufforderung des Polizeivollzugsdienstes, die Zahl der von ihr oder ihm bestellten Ordnungskräfte mitzuteilen, nicht nachkommt oder eine unrichtige Zahl mitteilt, 7. der Aufforderung des Polizeivollzugsdienstes, Namen und Geburtsdaten der vorgesehenen Ordnungskräfte gemäß § 16 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1 mitzuteilen, nicht nachkommt oder von der zuständigen Behörde gemäß § 16 Absatz 4 Satz 1 abgelehnte Personen als Ordnungskräfte einsetzt, 8. als Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter den in eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen entsandten Polizeivollzugskräften die Anwesenheit verweigert, 9. Presseangehörige entgegen § 21 Absatz 2 von der Anwesenheit in einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen ausschließt, 10. Presseangehörige bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung mit dem Ziel stört, sie bei der Ausübung ihrer Arbeit zu behindern, 11. eine Versammlung ohne die nach § 14 Absatz 1 oder bei Eilversammlungen gemäß Absatz 6 erforderliche Anzeige veranstaltet oder leitet, ohne dass die Voraussetzungen des § 14 Absatz 7 vorliegen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. § 26 Einziehung 1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 24 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. § 27 Kosten Amtshandlungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Amtshandlungen nach Abschnitt 4 sind kostenfrei. § 28 Aufschiebende Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung. Abschnitt 5 Zuständigkeiten, Datenverarbeitung § 29 Sachliche Zuständigkeit (1) Sachlich zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreispolizeibehörden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt ist. (2) Abweichend von Absatz 1 ist der Polizeivollzugsdienst sachlich zuständig für 1. die Geltendmachung des Auskunftsrechts über die Namen und Geburtsdaten der eingesetzten Ordnungskräfte gemäß § 16 Absatz 6, 2. Bild- und Tonaufnahmen nach § 11, 3. Maßnahmen aufgrund des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen dienen. (3) 1Ab Beginn der Versammlung ist der Polizeivollzugsdienst neben der Kreispolizeibehörde sachlich zuständig für 1. Erlass und Vollzug von Anordnungen zur Durchsetzung des Waffenverbots gemäß § 9 Absatz 2, 2. Erlass und Vollzug von Anordnungen zur Durchsetzung des Uniformierungs- und Militanzverbots gemäß § 10 Absatz 2, 3. die Auflösung oder Beschränkung einer Versammlung gemäß § 17 Absatz 3 und § 22 Absatz 1, 4. den Ausschluss aus der Versammlung gemäß § 18 Absatz 2 und § 23 Absatz 1, 5. Erlass und Vollzug von Anordnungen zur Durchsetzung des Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots gemäß § 19 Absatz 3. 2Polizeivollzugsdienst und Kreispolizeibehörde stimmen sich hierbei ab. (4) Die sachliche Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach § 2 Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes bleibt unberührt. § 30 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet. (2) Berührt ein Aufzug die Bezirke mehrerer Kreispolizeibehörden, ist die Kreispolizeibehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Aufzug beginnt. (3) Haben mehrere in Bezirken verschiedener Kreispolizeibehörden beginnende Aufzüge, die zeitlich und thematisch in Zusammenhang stehen, einen gemeinsamen Endpunkt, ist die Kreispolizeibehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Endpunkt liegt. (4) Bei einem kreisübergreifenden einheitlichem Versammlungsgeschehen, bei dem eine örtliche Zuständigkeit in Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht eindeutig bestimmt werden kann, wird die örtliche Zuständigkeit von der Landesdirektion Sachsen bestimmt. (5) In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 entscheidet die zuständige Kreispolizeibehörde im Benehmen mit den übrigen betroffenen Kreispolizeibehörden. § 31 Datenschutzrechtliche Bestimmungen (1) Die zuständige Behörde darf die nach § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 5 sowie § 16 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. (2) 1Die zuständige Behörde darf die nach § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 5 sowie § 16 Absatz 3 Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten sowie Informationen zum Verlauf der Versammlung auch zur Beurteilung der Gefahrenlage bei zukünftigen Versammlungen verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung der Gefahrenlage bei zukünftigen Versammlungen erforderlich ist. 2Zu diesem Zweck dürfen diese Daten zwei Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung der Versammlung hinaus dort gespeichert werden. (3) 1Der Polizeivollzugsdienst darf die nach § 14 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 16 Absatz 6 Satz 1 erhobenen sowie nach § 16 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2Die personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Versammlung unverzüglich zu löschen. 3Informationen zum Verlauf der Versammlung dürfen auch zur Beurteilung der Gefahrenlage bei zukünftigen Versammlungen gespeichert werden, insoweit bleiben die Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes unberührt. (4) 1Im Übrigen gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kreispolizeibehörden § 40 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes. 2Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Polizeivollzugsdienst zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz gilt § 53 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes. Abschnitt 6 Schlussbestimmung § 32 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 23 der Verfassung des Freistaates Sachsen), das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Recht auf Datenschutz (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.