Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-09-14

Quellenkennung: gazette-2026-077. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 14. September 2026 Nummer 77 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes Vom 9. September 2026 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zu- letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 30), wird wie folgt ge- ändert: 1. § 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „1Die Vertretung entscheidet über die Berufung und Abberufung der hauptberuflich beschäftigten Gleich- stellungsbeauftragten; für die Abberufung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Vertretung er- forderlich.“ 2. § 36 erhält folgende Fassung: „§ 36 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) 1Gemeinden und Samtgemeinden sollen Kinder und Jugendliche im Sinne des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener und altersgemäßer Weise beteiligen. 2Eine solche Beteiligung kann dabei insbesondere durch die Einrichtung von Jugendbeteiligungsgremien, offene direkte Beteili- gungsformate oder anlassbezogen erfolgen. 3Die nach Satz 1 zu Beteiligenden wirken bei der Auswahl und Entwicklung der Beteiligungsverfahren mit. (2) 1Jugendliche können die Einrichtung eines Jugendbeteiligungsgremiums verlangen. 2Das Ver- langen muss in Gemeinden oder Samtgemeinden mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 20, in Gemeinden oder Samtgemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 50, in Gemeinden oder Samtgemeinden mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 150, in Gemeinden oder Samtgemeinden mit über 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 250 Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 77 vom 14. September 2026 Seite 2 Jugendlichen unterzeichnet sein, die Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde oder Samtge- meinde sind. 3Im Verlangen sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die unterzeich- nenden Jugendlichen zu vertreten. 4Die Vertretung hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Verlangens, das die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, in ihrer Geschäftsordnung Bestimmungen insbesondere über die Bildung und die Arbeitsweise des Gremiums sowie über die Rechte seiner Mit- glieder in den Sitzungen des Gremiums, der Vertretung und ihren Ausschüssen zu treffen. 5Sie hat dazu die im Verlangen benannten Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen zu hören. (3) 1Ist ein Jugendbeteiligungsgremium eingerichtet worden, so erfolgt die Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1 über dieses Gremium. 2Die Mitglieder des Jugendbeteiligungsgremiums sind ehrenamtlich tätig.“ 3. In § 44 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: „1Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für die Pflege oder Betreuung Angehöriger, und seines nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Bei Perso- nen, die keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen können, kann die Entschädigung auch einen angemessenen Pauschalstundensatz als Ausgleich von besonderen Nachteilen im Bereich der Haushaltsführung, der Pflege oder Betreuung Angehöriger oder im sonstigen beruflichen Bereich bein- halten, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstehen.“ 4. In § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „16“ ersetzt. 5. In § 54 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 2 a eingefügt: „(2 a) Mitglieder der Vertretung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind hinsichtlich der Ausübung ihres Mandats handlungsfähig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“ 6. In § 62 Abs. 1 wird nach dem Wort „Sitzungen“ das Wort „anwesenden“ eingefügt. 7. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „der oder des Vorsitzenden der Vertretung“ durch die Worte „der Sitzungsleitung“ ersetzt. b) Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) 1Die Öffentlichkeit kann die Sitzungen der Vertretung und der Ausschüsse der Vertretung per Videokonferenztechnik verfolgen, soweit die Hauptsatzung dies zulässt; für den Beschluss gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend. 2Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung, soweit dies technisch möglich ist und der Ablauf der Sitzung nach Absatz 4 dadurch nicht gestört wird.“ 8. § 71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) 1Die Vertretung legt die Zahl der Sitze in den Ausschüssen fest. 2Die Sitze eines jeden Ausschusses werden auf die Fraktionen und Gruppen im Verhältnis ihrer Stärke nach dem Ver- fahren nach Sainte-Laguë/Schepers in der Reihenfolge der absteigenden Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 0,5; 1,5; 2,5 usw. ergeben. 3Ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das Los. 4Das Los zieht die oder der Vorsitzende der Vertretung. 5Die Fraktionen und Gruppen benennen die Mitglieder der Ausschüsse.“ b) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) 1Für die Verteilung der Ausschussvorsitze auf die Fraktionen und Gruppen gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend. 2Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vor- sitz sie beanspruchen, in der nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Sätze 2 bis 4 ermittelten Reihenfolge und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der Abgeordneten, die den Ausschüs- sen angehören. 3Ausschussvorsitzende können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglie- der der Vertretung abberufen werden. 4Im Fall der Abberufung einer oder eines Ausschussvorsit- zenden bleibt das Recht der Fraktion oder Gruppe nach Satz 2, die oder den Vorsitzenden für Nds. GVBl. 2026 Nr. 77 vom 14. September 2026 Seite 3 diesen Ausschuss zu bestimmen, bestehen. 5Die oder der abberufene Ausschussvorsitzende darf jedoch nicht erneut für den Ausschussvorsitz benannt werden.“ 9. In § 80 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „18“ ersetzt. 10. In § 81 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt. 11. § 90 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „2Die Hauptsatzung legt zugleich fest, ob Ortsräte oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher gewählt werden.“ 12. § 92 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: „2Zur oder zum Vorsitzenden oder zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.“ b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 13. § 96 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) 1Die Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren die meisten Stimmen erhalten hat, schlägt dem Rat eine Per- son für das Amt der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers vor. 2Die vorgeschlagene Person ist ge- wählt, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 3Ergibt sich im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, so kann für den zweiten Wahlgang jede Fraktion einen Vorschlag machen. 4Ergibt sich auch im zweiten Wahlgang nicht die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit, so findet ein dritter Wahlgang statt. 5Gewählt ist im dritten Wahlgang, wer die meisten gültigen Stimmen erhält; bei Stim- mengleichheit entscheidet das von der oder dem Ratsvorsitzenden zu ziehende Los. 6Zur Ortsvorste- herin oder zum Ortsvorsteher kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. 7Für Ortschaften mit bis zu 150 Einwohnerinnen und Einwohnern kann in der Hauptsatzung ein von den Sätzen 1 bis 5 abweichendes Verfahren geregelt werden. 8§ 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. 9Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher hat die Belange der Ortschaft gegenüber den Organen der Gemeinde zur Geltung zu bringen und im Interesse einer bürgernahen Verwaltung Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung zu erfüllen. 10Sie oder er kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge unterbreiten und von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten Auskünfte verlangen. 11Für das Anhörungsrecht der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gilt § 94 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 entsprechend. 12Der Rat kann für die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bestimmen. 13Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.“ 14. Am Ende des § 105 Abs. 1 Satz 1 werden ein Semikolon und die Angabe „gewählt werden kann nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat“ eingefügt. 15. § 106 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 Nr. 1 wird nach dem Wort „einem“ das Wort „volljährigen“ eingefügt. b) Es wird der folgende neue Satz 9 eingefügt: „9Die Stellvertretung der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors muss das 18. Lebens- jahr vollendet haben.“ c) Die bisherigen Sätze 9 und 10 werden Sätze 10 und 11. 16. § 138 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „1Die Vertreterinnen und Vertreter der Kommune in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ von Eigengesellschaften oder von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Kommune beteiligt ist, werden von der Vertretung gewählt, wobei eine Geschlechterparität anzustreben ist.“ Nds. GVBl. 2026 Nr. 77 vom 14. September 2026 Seite 4 17. § 145 Abs. 7 Satz 1 erhält folgende Fassung: „1Das vorsitzende Mitglied nach Absatz 6 Satz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates wer- den von der Vertretung auf fünf Jahre bestellt, wobei eine Geschlechterparität anzustreben ist.“ 18. In § 160 Abs. 4 Satz 5 wird die Angabe „des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII)“ durch die Angabe „SGB VIII“ ersetzt. 19. Dem § 180 wird der folgende Absatz 7 angefügt: „(7) 1Für Wiederholungen von Wahlen (§ 42 NKWG) und die Nachholung von Wahlen (§ 41 NKWG) der Abgeordneten für die am 1. November 2026 beginnende Wahlperiode, bei denen nicht nach den Wahlvorschlägen der Hauptwahl gewählt wird, gilt für die Wählbarkeit der Abgeordneten weiterhin § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung. 2Ist eine Direktwahl, deren Wahltag vor dem 1. November 2026 liegt, nach dem 31. Oktober 2026 gemäß § 45 a in Verbindung mit § 42 NKWG oder § 45 m NKWG zu wiederholen oder ist diese gemäß § 45 n NKWG neu durchzuführen, so gilt für neue oder veränderte Wahlvorschläge weiterhin § 80 Abs. 4 Nr. 1 in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung.“ Artikel 2 Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zu- letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 30), wird wie folgt geän- dert: 1. § 44 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) 1Ist für die Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden, so wird der Sitz erneut der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber zugeteilt. 2Lehnt diese oder dieser den Sitz erneut ab oder ist sie oder er verstorben, so geht der Sitz erneut nach Maßgabe des § 38 auf die nächste Ersatzperson über; die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Ist auch nach nochmaliger Berücksichtigung aller Ersatzpersonen in der in § 38 vorgesehenen Reihenfolge ein Über- gang des Sitzes nicht möglich, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. 4Der Sitz bleibt bis zum Ablauf der Wahlperiode auch dann unbesetzt, wenn eine Einzelbewerberin oder ein Ein- zelbewerber die Wahl ablehnt oder stirbt oder ihren oder seinen Sitz verliert.“ 2. § 45 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) 1Lehnt eine Ersatzperson die Annahme eines nach § 44 Abs. 1 Satz 1 übergegangenen Sitzes ab, so scheidet sie als Ersatzperson aus, solange noch weitere Ersatzpersonen nach Maßgabe des § 38 nachrangig zu berücksichtigen sind. 2In den Fällen des § 44 Abs. 2 und 3 scheidet die Person als Ersatzperson für die gesamte Wahlperiode aus.“ Artikel 3 Änderung des Niedersächsischen Sparkassengesetzes § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 312), wird wie folgt geändert: 1. Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. 2. Es wird die folgende Nummer 7 angefügt: „7. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“ Nds. GVBl. 2026 Nr. 77 vom 14. September 2026 Seite 5 Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. November 2026 in Kraft. Hannover, den 9. September 2026 Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna N a b e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Olaf L i e s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.