Brandenburg

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)

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Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG) vom 30. Juli 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 11], S.126) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 23])

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rten und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht oder den Anforderungen der von ihr ausgeübten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit führen können, anhängige Straf- und Disziplinarverfahren, 17a. strafrechtliche Verurteilungen im Ausland, Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, von denen das Ministerium des Innern festgestellt hat, dass besondere Sicherheitsrisiken für die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauten Personen zu besorgen sind, Reisen, deren Durchführung Schlüsse auf Sicherheitsrisiken ermöglichen, drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf, berufliche und private Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft), Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken oder in vergleichbaren Plattformen im Internet einschließlich der Nutzernamen und eines eindeutigen Identifikationsmerkmals. Der Sicherheitserklärung ist ein aktuelles Lichtbild mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. (4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 1) entfallen die Angaben zu Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, 11 und 12; Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Die Angaben zu Absatz 3 Satz 1 Nummer 20 werden nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 12 (Ü 3) erhoben. Die Angaben zu Absatz 3 Satz 1 Nummer 22 werden nur bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 11 und 12 erhoben. (5) Bei jeder Sicherheitsüberprüfung werden zu den in § 8 Absatz 4 Satz 1 genannten Personen mit deren Zustimmung die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 14 bis 16 erhoben. Die Zustimmung ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Bei einer schriftlichen Zustimmung ist eine elektronische Übermittlung des Schriftstückes ausreichend. Werden die in § 8 Absatz 4 Satz 1 genannten Personen in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zusätzlich die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 bis 7, Nummer 12 und 13 sowie Nummer 17 bis 19 genannten Daten anzugeben. (6) Ergeben sich bei einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 10 (Ü 1) aus der Sicherheitserklärung oder aufgrund der Maßnahmen gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 1 sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die in § 8 Absatz 4 Satz 1 genannten Personen, ist eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung gemäß § 11 (Ü 2) durchzuführen. (7) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 12 Nummer 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister (Namen, auch frühere, und Vornamen, auch frühere; Geburtsdatum, -ort; Staatsangehörigkeit und Wohnsitze) und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben. § 15 Maßnahmen der zuständigen Stelle (1) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten, die die Angaben auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sicherheitserhebliche Erkenntnisse prüft. Zu diesem Zweck können die Personalakten der betroffenen Person von der zuständigen Stelle eingesehen werden. (2) Die zuständige Stelle richtet eine Anfrage an das Stasi-Unterlagen-Archiv im Bundesarchiv, wenn die betroffene oder mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde, es sei denn, dessen Auskunft an die personalverwaltende Stelle liegt nicht länger als sechs Monate zurück. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde. (3) Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung unter Darlegung etwaiger sicherheitserheblicher Erkenntnisse an die mitwirkende Behörde weiter, teilt dieser mit, in welcher sicherheitsempfindlichen Tätigkeit die betroffene Person eingesetzt werden soll und beauftragt diese, die entsprechende Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Die Weiterleitung an die mitwirkende Behörde entfällt, wenn die zuständige Stelle bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt hat, dass eine Überprüfbarkeit nach § 16 Absatz 8 nicht gegeben ist oder wenn sie ein Sicherheitsrisiko festgestellt hat, das der Aufnahme oder Fortführung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. (4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 bis 12 kann zu der betroffenen und mitbetroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 und 12 kann zu der betroffenen und mittbetroffenen Person zusätzlich in erforderlichem Maße in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke Einsicht genommen werden. § 16 Maßnahmen der mitwirkenden Behörde bei den einzelnen Überprüfungsarten (1) Die mitwirkende Behörde (§ 4 Absatz 2 Satz 1) wird nur auf Antrag der zuständigen Stelle tätig. (2) Bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 1) trifft die mitwirkende Behörde zur Feststellung und Aufklärung eines Sicherheitsrisikos folgende Maßnahmen: Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Bundesländer, Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, dem Ge-werbezentralregister und einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und den Bundesnachrichtendienst sowie das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, Anfragen an andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften und Gerichte, wenn trotz der vorherigen Maßnahmen ein Aufklärungsbedarf bleibt, soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 106 S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gespeicherten Daten. Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten in einem Land von längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren. (2a) Eine Anfrage nach Absatz 2 Nummer 7 bedarf der gesonderten Zustimmung der betroffenen oder der mitbetroffenen Person. Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden: Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten, Wohnsitze, Adressen des Aufenthalts in dem Staat, dessen Sicherheitsbehörde oder zuständige öffentliche Stelle angefragt werden soll, aktueller Wohnsitz, sofern erforderlich, Nummer des Personalausweises oder Reisepasses oder Kopie des Ausweisdokuments, sofern erforderlich, Angaben zu den Eltern, sofern erforderlich, sowie Anlass der Anfrage. Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen: auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses der Anfrage überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der mitbetroffenen Person; das schutzwürdige Interesse der betroffenen oder der mitbetroffenen Person überwiegt insbesondere, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau im angefragten Staat nicht gewährleistet ist; wird eine Anfrage aus den im Teilsatz 2 genannten Gründen nicht durchgeführt oder nicht beantwortet, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. (3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 11 (Ü 2) trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 2 folgende Maßnahmen: Prüfung der Identität der betroffenen Person, Überprüfung der mitbetroffenen Person in dem in Absatz 2 genannten Umfang und hinsichtlich ihrer Identität. (4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 12 (Ü 3) befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 die von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung benannten Referenzpersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. (5) Die mitwirkende Behörde kann die betroffene und die mitbetroffene Person befragen. Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität oder eine sicherheitserhebliche Erkenntnis, kann die mitwirkende Behörde auch weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen befragen, Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen, die betroffene Person auffordern, für die Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse geeignete Unterlagen beizubringen, oder von öffentlichen Stellen Akten beiziehen, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 4 der Abgabenordnung auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung. Die zusätzliche Erhebung von Daten ist der Person zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zulässt. (6) Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person Einsicht in deren Personalakte nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist. Die Zustimmung ist schriftlich oder in elektronischer Form zu erteilen. (7) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 bis 12 kann zu der betroffenen und mitbetroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 und 12 kann zu der betroffenen und mitbetroffenen Person zusätzlich in erforderlichem Maße in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke Einsicht genommen werden. (8) Die Überprüfbarkeit der zu überprüfenden und der mitbetroffenen Person erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre. Ist die überprüfte Person Bewerberin oder Bewerber der Verfassungsschutzbehörde, erstreckt sich die Überprüfbarkeit in der Regel auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Internationale Vorschriften, die einen anderen Zeitraum vorsehen, bleiben unberührt. § 17 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung (1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 7 Absatz 1 vorliegt, teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Hat die mitwirkende Behörde Erkenntnisse, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese übermittelt. (2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle, bei nachgeordneten Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen über deren zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde. (3) Die zuständige Stelle entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung gemäß § 8 Absatz 5 oder 6, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Kann die Sicherheitsüberprüfung nicht mit der Feststellung abgeschlossen werden, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. (4) Liegt nach Entscheidung der zuständigen Stelle kein Sicherheitsrisiko vor, teilt sie dies der personalverwaltenden Stelle mit. 5) Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, hat sie diese zu unterrichten. Eine Begründungspflicht besteht nicht. (6) Die zuständige Stelle teilt der personalverwaltenden Stelle das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung gemäß Absatz 5 ohne Angabe von Gründen mit. Diese führt die erforderlichen Maßnahmen durch. (7) Die zuständige Stelle teilt der mitwirkenden Behörde das Ergebnis des Abschlusses der Sicherheitsüberprüfung mit. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten in den Fällen des § 20 Absatz 2 entsprechend. § 18 Vorläufige Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (1) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 3 Absatz 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 1) die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 1 bewertet hat oder bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 11 (Ü 2) oder § 12 (Ü 3) die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberpüfung abgeschlossen hat und sich daraus keine Erkenntnisse ergeben haben, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle die Auskunft nach § 15 Absatz 2 noch nicht vorliegt. (2) § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. § 18a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind. Dazu zählen: Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst, Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, des Geschlechts, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung, Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen, Nebentätigkeiten und sonstige Erkenntnisse, die für eine sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können. § 19 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn nachträglich sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu der betroffenen oder mitbetroffenen Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen. (2) Für das weitere Verfahren gilt § 17 entsprechend. § 20 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung (1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu aktualisieren. Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 16 Absatz 2 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten. (2) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 11 (Ü 2) und 12 (Ü 3) ist darüber hinaus in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Auf die Wiederholungsüberprüfung finden die Vorschriften für die Erstüberprüfung Anwendung. Sie ist jedoch nur insoweit durchzuführen, als der Überprüfungszweck dies erfordert. § 21 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte (1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind. Informationen über die persönlichen, dienstlichen, dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere: Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung oder Beauftragung sowie deren Einschränkung oder Aufhebung, Umsetzung, Abordnung, Zuweisung, Versetzung und Ausscheiden, Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, des Geschlechts, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen. (2) Die zuständige Stelle teilt der personalverwaltenden Stelle die Sachverhalte gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 mit. (3) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind: Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen, die Betrauung mit, das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, des Geschlechts, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, die in Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 genannten Sachverhalte, wenn sie sicherheitserheblich sind. (4) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 3 Nummer 2 bis 4 sowie die in § 17 Absatz 6 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. (5) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte sind nicht Teil der Personalakte. Sie sind gesondert zu führen und dürfen der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden. Der betroffenen Person stehen die Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte nach § 26 zu. Bei einem Wechsel der betroffenen Person zu einer anderen Dienststelle ist die Sicherheitsakte auf Anforderung an die nunmehr zuständige Stelle abzugeben, wenn dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Sicherheitsüberprüfungsakte ist auf Anforderung an die nunmehr zuständige mitwirkende Behörde abzugeben. (6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch elektronisch geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzungen der Speicherung nach § 23 vorliegen. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten Dritter ist unzulässig. (7) Bei der Abfrage einer Sicherheitsakte und einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, Veränderungen und Löschungen von Daten sowie Angaben zur Feststellung der oder des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. § 22 Aufbewahrung und Vernichtung der Sicherheitsakte und der Sicherheitsüberprüfungsakte (1) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte ist gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. (2) Die Sicherheitsakte ist innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person und die mitbetroffene Person willigen schriftlich oder in elektronischer Form in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen ist die Sicherheitsakte fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn die betroffene Person und die mitbetroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, sie in absehbarer Zeit erneut mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Willigt eine der genannten Personen nicht in die weitere Aufbewahrung ein, so ist die Sicherheitsakte zu vernichten. § 25 Absatz 4 bleibt unberührt. (3) Die Sicherheitsüberprüfungsakte ist nach den in § 25 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a bis e genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Sicherheitsakte und der Sicherheitsüberprüfungsakte zu den in § 4 Absatz 3 genannten Personen. § 25 Absatz 4 bleibt unberührt. Nach Bekanntwerden des Todes einer betroffenen Person ist die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte unverzüglich zu vernichten. (4) Das Brandenburgische Archivgesetz vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) findet auf Sicherheitsakten und Sicherheitsüberprüfungsakten keine Anwendung. § 23 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben die in § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde, die Beschäftigungsstelle und Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 25 Absatz 3 Nummer 1 genannten Zeitpunkts und beteiligte Behörden in Dateien verarbeiten. (2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben die in § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der in die Sicherheitsüberprüfung mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 25 Absatz 3 Nummer 2 genannten Zeitpunkts und sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, in Dateien verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien verarbeitet werden. § 24 Übermittlung und Zweckbindung (1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen sowohl von der zuständigen Stelle als auch von der mitwirkenden Behörde nur für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung, der mit anderen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren zur Feststellung der Zuverlässigkeit, der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Polizeigesetzes), parlamentarischer Untersuchungsausschüsse verarbeitet werden. Die Übermittlung und Nutzung nach Satz 1 Nummer 2 ist auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu beschränken, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung erforderlich sind. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 3 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verarbeiten, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten außerdem für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen verarbeiten, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung verarbeiten. (2) Die mitwirkende Behörde darf die nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes übermitteln. (3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach Absatz 1 nur an öffentliche Stellen übermitteln. (4) Die Übermittlung personenbezoge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.