Brandenburg

Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)

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Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG) vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 18]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)

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Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG) vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 18]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Bildung von Personalräten § 2 Grundsätze der Zusammenarbeit § 3 Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen § 4 Beschäftigte § 5 Gruppen § 6 Dienststellen § 7 Vertretung der Dienststelle § 8 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot § 9 Schutz von Auszubildenden in besonderen Fällen § 10 Schweigepflicht § 11 Unfallfürsorge Abschnitt 2 Wahl und Zusammensetzung des Personalrates § 12 Wahl von Personalräten § 13 Wahlberechtigung § 14 Wählbarkeit § 15 Wählbarkeit in besonderen Fällen § 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates § 17 Vertretung der Gruppen § 18 Abweichende Sitzverteilung und Wahl gruppenfremder Beschäftigter § 19 Wahlverfahren § 20 Bestellung des Wahlvorstandes durch den Personalrat § 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung § 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung § 23 Aufgaben des Wahlvorstandes § 24 Wahlschutz und Wahlkosten § 25 Wahlanfechtung Abschnitt 3 Amtszeit des Personalrates § 26 Regelmäßige Amtszeit § 27 Wahlen § 28 Ausschluss und Auflösung § 29 Erlöschen der Mitgliedschaft § 30 Ruhen der Mitgliedschaft § 31 Ersatzmitglieder § 32 Neuwahl bei Umorganisation von Dienststellen und Körperschaften Abschnitt 4 Geschäftsführung des Personalrates § 33 Vorstand und Geschäftsführung § 34 Einberufung und Leitung von Sitzungen § 35 Zeitpunkt der Sitzungen und Nichtöffentlichkeit § 36 Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten § 37 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit § 38 Beratung und Abstimmung § 39 Aussetzung von Beschlüssen § 40 Teilnahme weiterer Personen § 41 Sitzungsprotokoll § 42 Geschäftsordnung § 43 Sprechstunden § 44 Kosten Abschnitt 5 Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrates § 45 Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung § 46 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen § 47 Schutzvorschriften Abschnitt 6 Personalversammlung § 48 Zusammensetzung und Durchführung der Personalversammlung § 49 Einberufung und Tätigkeitsbericht § 50 Zeitpunkt § 51 Aufgaben § 52 Teilnahme weiterer Personen Abschnitt 7 Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat § 53 Stufenvertretungen § 54 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen § 55 Gesamtpersonalrat § 56 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates Abschnitt 8 Grundsätze und Ziele der Zusammenarbeit § 57 Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat § 58 Ziele der Zusammenarbeit § 59 Arbeitsschutz und Unfallverhütung Abschnitt 9 Beteiligung des Personalrates § 60 Unterrichtung des Personalrates § 61 Mitbestimmungsverfahren § 62 Umfang der Mitbestimmung § 63 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten § 64 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten § 65 Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten § 66 Mitbestimmung in sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten § 67 Mitbestimmung in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes § 68 Mitwirkungsverfahren § 69 Fälle der Mitwirkung § 70 Initiativrecht § 71 Dienstvereinbarungen § 72 Bildung der Einigungsstelle, Kosten § 73 Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle § 74 Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle § 75 Durchführung von Entscheidungen § 76 Zuständigkeit des Personalrates und der Stufenvertretung § 77 Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates Abschnitt 10 Allgemeine Regelungen auf Landesebenezu ressortübergreifenden Digitalisierungsmaßnahmen § 78 Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände Abschnitt 11 Jugend- und Auszubildendenvertretungen § 79 Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen § 80 Wahlberechtigung und Wählbarkeit § 81 Zahl der Mitglieder § 82 Wahlverfahren und Amtszeit § 83 Befugnisse und Tätigkeit § 84 Jugendversammlung § 85 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung § 86 Referendarrat § 87 Zahl der Mitglieder des Referendarrates § 88 Wahlverfahren und Amtszeit des Referendarrates § 89 Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten § 90 Zahl der Mitglieder der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten § 91 Wahlverfahren und Amtszeit der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten Abschnitt 12 Sonderregelungen für einzelne Verwaltungszweige § 92 Hochschulen § 93 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen § 94 Studentische Beschäftigte, die wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten erbringen § 95 Theater und Orchester § 96 Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal sowie Schulassistenzkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft § 97 Kommunaler Bereich Abschnitt 13 Einzelvorschriften § 98 Behandlung von Verschlusssachen § 99 Datenschutz § 100 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte § 101 Fachkammern und Fachsenate, Verordnungsermächtigung § 102 Vorrang des Gesetzes § 103 Wahlordnung, Verordnungsermächtigung Abschnitt 14 Einschränkung von Grundrechten § 104 Einschränkung von Grundrechten Abschnitt 15 Übergangs- und Schlussvorschriften § 105 Übergangsvorschriften zur Durchführung von Personalratswahlen § 106 Übergangsvorschriften für den Hochschulbereich § 107 Sonstige Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Bildung von Personalräten In den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet. § 2 Grundsätze der Zusammenarbeit (1) Dienststelle und Personalrat arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Beschäftigten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge eng und vertrauensvoll zusammen, um den Rechten der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten zu Wirksamkeit im Arbeitsleben zu verhelfen und zugleich die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zu gewährleisten. (2) Dienststelle und Personalrat sollen bei ihren Entscheidungen das gesellschaftliche, wirtschaftliche, soziale und ökologische Umfeld berücksichtigen. § 3 Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (1) Dienststelle und Personalvertretung wirken bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten zusammen und können sich ihrer Unterstützung bedienen. (2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken. (3) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung der Dienststellenleitung Zugang zur Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen. § 4 Beschäftigte (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer wöchentlichen Arbeitszeit und die Höhe ihrer Bezüge, die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Auszubildenden. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 genannten Verwaltungen zur Wahrnehmung einer nicht richterlichen oder nicht staatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt werden. (2) Beschäftigte oder Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn ihr oder sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht. (3) Beschäftigte oder Beschäftigter ist auch, wer zu Ausbildungszwecken in der Dienststelle tätig ist, unabhängig davon, ob für die Ausbildung eine Vergütung gewährt wird, ob gleichzeitig ein Berufs- oder Schulausbildungsverhältnis zu einem Dritten besteht oder ob die Dienststelle die Kosten der Ausbildung trägt. Nicht erforderlich ist, dass Zweck der Ausbildung die spätere Übernahme in den öffentlichen Dienst ist. (4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen im Ehrenbeamtenverhältnis, Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, soweit dies durch Vertrag, sonstige Vereinbarungen oder behördliche Maßnahmen bestimmt ist, Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art geprägt ist, soweit dies vertraglich vereinbart ist. § 5 Gruppen (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgeblichen Tarifvertrag oder ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden. (2) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen Personen im Beamtenverhältnis gleich. (3) In jeder Dienststelle bilden die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten hinzu. § 6 Dienststellen (1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung sowie die Gerichte. Zur Dienststelle gehören auch Eigenbetriebe, soweit sie nicht nach Absatz 2 zu selbstständigen Dienststellen erklärt worden sind. (2) Nebenstellen oder Teile von Dienststellen, die räumlich weit von diesen entfernt liegen oder durch Organisation eigenständig sind oder einen besonderen Aufgabenbereich wahrnehmen, sollen von der übergeordneten Behörde zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklärt werden, wenn es die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung beschließt oder die übergeordnete Behörde mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten oder des Personalrates für erforderlich hält. Der Personalrat kann einen entsprechenden Antrag stellen. (3) Mehrere Dienststellen eines Verwaltungszweiges sind durch die übergeordnete Behörde zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammenzufassen, sofern die Voraussetzungen des sinngemäß anzuwendenden Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegen. (4) Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 werden für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam. Frühestens zum Ende der in Satz 1 bezeichneten Amtszeit können sie unter den gleichen Voraussetzungen wieder zurückgenommen werden und wirken ansonsten fort. § 7 Vertretung der Dienststelle (1) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter oder deren ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter (Dienststellenleitung). Die Dienststellenleitung kann sich durch die Leiterin oder den Leiter der für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten zuständigen Abteilung oder andere in der Sache entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen. (2) Die vertretungsberechtigten Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 2 sind von der Dienststelle generell zu bestimmen. § 8 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. § 9 Schutz von Auszubildenden in besonderen Fällen Neben den unmittelbar geltenden Vorschriften in § 127 Absatz 2 in Verbindung mit § 56 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bleiben im Einzelfall weitergehende Schutzvorschriften dieses Gesetzes unberührt. § 10 Schweigepflicht (1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. (2) Abgesehen von den Fällen des § 98 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder des Personalrates untereinander sowie gegenüber der Jugend- und Auszubildendenvertretung und den Ersatzmitgliedern. Gleiches gilt gegenüber der zuständigen Schwerbehindertenvertretung, gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung sowie gegenüber der Einigungsstelle. Dürfen Informationen nur mit Einwilligung der betroffenen Beschäftigten der Personalvertretung oder einzelnen Mitgliedern zugänglich gemacht werden, dürfen sie nur mit deren Einwilligung an die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen weitergegeben werden. (3) Die Schweigepflicht gilt entsprechend für Personen, die das Protokoll führen, und für Ersatzmitglieder. Sie gilt ferner für die Dienststellenleitung und alle anderen Personen, die an der Sitzung teilnehmen oder mit denen der Personalrat nach diesem Gesetz zusammenarbeitet. (4) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. § 11 Unfallfürsorge (1) Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. (2) Für andere Mitglieder des Personalrates gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über den Ersatz von Sachschäden entsprechend. Abschnitt 2 Wahl und Zusammensetzung des Personalrates § 12 Wahl von Personalräten (1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gewählt. (2) Frauen und Männer sollen bei der Bildung des Personalrates entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle berücksichtigt werden. Der Wahlvorstand stellt fest, wie das Zahlenverhältnis zwischen Frauen und Männern innerhalb der einzelnen Gruppen ist. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich ist, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen. § 13 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt zur Personalvertretung einer Dienststelle (Personalrat) sind alle Beschäftigten der Dienststelle im Sinne des § 4 Absatz 1, es sei denn, dass sie infolge rechtskräftigen Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Das Gleiche gilt für rechtskräftig verurteilte ausländische Beschäftigte, wenn durch Richterspruch festgestellt ist, dass die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte führen würde. Nicht wahlberechtigt sind auch Beschäftigte, die am Wahltag beurlaubt sind oder sich in der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell befinden, wenn feststeht, dass die Beurlaubung oder Freistellung noch länger als zwölf Monate andauern wird oder die oder der Beschäftigte nach dem Ende der Beurlaubung oder Freistellung nicht in die Dienststelle zurückkehren wird. (2) Zu einer Dienststelle abgeordnete oder einer Dienststelle zugewiesene Beschäftigte werden in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung oder Zuweisung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, sowie für Beschäftigte, die an Lehrgängen teilnehmen. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die Beschäftigten spätestens innerhalb von weiteren drei Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren werden. (3) Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt. (4) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt. Wenn diese Beschäftigten zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im Sinne des § 79 wahlberechtigt sind, sind sie zum Personalrat nur wahlberechtigt, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Stammdienststelle tätig sind. (5) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen sind nur zur Wahl der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten nach § 89 wahlberechtigt. Ein Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht nicht. (6) Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst sind nur zur Wahl des Referendarrates nach § 86 wahlberechtigt. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. § 14 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag volljährig sind, seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Satz 1 gilt nicht für die in den §§ 79, 85, 86 und 89 genannten Personalvertretungen. (2) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststellen sind die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die auf Dauer zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind. (3) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen. § 15 Wählbarkeit in besonderen Fällen Besteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, findet § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 keine Anwendung. § 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates (1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit 5 bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person, 21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern, 51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern, 151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern, 301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern, 601 bis 1 000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1 001 Wahlberechtigten um jeweils zwei je angefangene 700 Wahlberechtigte bis zur Höchstzahl von 21 Mitgliedern. (2) Maßgebend ist die Zahl der Wahlberechtigten am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. § 17 Vertretung der Gruppen (1) Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los. (2) Wenn eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfasst, so muss sie mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden. (3) Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrates. Die auf sie entfallenden Sitze werden der anderen Gruppe zugeteilt. (4) Die Feststellung des Zahlenverhältnisses erfolgt durch den Wahlvorstand nach dem Höchstzahlenverfahren. § 18 Abweichende Sitzverteilung und Wahl gruppenfremder Beschäftigter (1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann von den Vorschriften des § 17 abweichen, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten jeder Gruppe durch. (2) Für eine Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen und gewählt werden. Die Gewählten gelten als Angehörige derjenigen Gruppenvertretung, für die sie vorgeschlagen worden sind. (3) Erhält eine Gruppe nach § 17 Absatz 1 und 2 keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so können ihre Angehörigen die Kandidaten der anderen Gruppe mitwählen. § 19 Wahlverfahren (1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertretung gemäß § 17 jeweils in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten einer Gruppe durch. (3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. Besteht der Personalrat aus einer Person oder steht bei Wahl in getrennten Wahlgängen einer Gruppe nur ein Sitz im Personalrat zu, erfolgt die Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (4) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 14 Absatz 2 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge einreichen oder unterzeichnen. (5) Ist gemeinsame Wahl nach Absatz 2 beschlossen worden, gilt Absatz 4 entsprechend. (6) Jede oder jeder Beschäftigte der Dienststelle kann nur auf jeweils einem Wahlvorschlag benannt werden. (7) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei beauftragten Wahlberechtigten unterzeichnet sein, die einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. § 20 Bestellung des Wahlvorstandes durch den Personalrat (1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei bis sieben Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Für jedes Mitglied soll mindestens ein Ersatzmitglied berufen werden. Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören. (2) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Jeweils eine Beauftragte oder ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. § 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung Besteht zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates kein Wahlvorstand oder besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzung des § 12 Absatz 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 20 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleitung. § 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.