Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: ec5aa917-9fbd-49db-9273-2a8af3531eef. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.05.1995 Fassung Gültig ab 01.01.2000

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.05.1995 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 12. Mai 1995 Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben das Abkommen zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages geschlossen. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 3 am 6. Mai 1994 in Kraft getreten. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen folgendes Abkommen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Stelle gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Hochschulabschluß ist - soweit keine anderen Regelungen getroffen sind - der für das Hochschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluß erworben wurde. Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum 31. Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gleichwertigkeitsfeststellung eines Landes ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit. Bonn, den 12. März 1992 Für das Land Baden-Württemberg Erwin Teufel Für den Freistaat Bayern Max Streibl Für das Land Berlin Eberhard Diepgen Für das Land Brandenburg Manfred Stolpe Für die Freie Hansestadt Bremen Klaus Wedemeier Für die Freie und Hansestadt Hamburg Thomas Mirow Für das Land Hessen Hans Eichel Für das Land Mecklenburg-Vorpommern i. A. Matthias Zender Für das Land Niedersachsen Jürgen Tritin Für das Land Nordrhein-Westfalen i. V. Wolfgang Clement Für das Land Rheinland-Pfalz Rudolf Scharping Für das Saarland Oskar Lafontaine Für den Freistaat Sachsen Kurt Biedenkopf Für das Land Sachsen-Anhalt Werner Münch Für das Land Schleswig-Holstein Eva Rühmhort Für das Land Thüringen Bernhard Vogel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.