Sachsen

VO Verpflichtung nichtbeamteter Personen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2597. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1993 Nr. 48, S. 1041 Fsn-Nr.: 240-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 4. Dezember 1993

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen Vom 29. Oktober 1993 Aufgrund von § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. S. 1942), wird verordnet: § 1 Die für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständige Stelle bestimmt 1. bei Bediensteten   a) des Freistaates Sachsen die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige oberste Dienstbehörde,   b) der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde; 2. in den übrigen Fällen   a) im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen die jeweils für die Fachaufsicht zuständige oberste Dienstbehörde,   b) im Geschäftsbereich der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 29. Oktober 1993 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.