Sachsen

Sächsische Wolfsmanagementverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18173. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 8, S. 332 Fsn-Nr.: 653-5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juni 2019

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t sowie fest mit diesem zum Beispiel durch Bindedraht verbunden ist, geeignet. Bei Vorhandensein von festem, nicht grabfähigem Untergrund, natürlich (zum Beispiel flach anstehendes Grundgestein) oder künstlich (zum Beispiel Pflastersteine oder Beton), kann am entsprechenden Zaunabschnitt auf den Untergrabschutz verzichtet werden. c) Sonstiges Schutzzäune sind auch wasserseitig zu stellen. Bei allen Einzäunungen ist darauf zu achten, dass die Sicherung auch den Bereich von möglichen Toren einschließt. Beim Aufstellen der Zäune muss genügend Abstand zu Böschungen, angrenzenden höheren Ebenen (Heu-, Silageballen oder Ähnliches) eingehalten werden, um ein Einspringen in die Weide durch den Wolf zu verhindern. Bei allen Ställen und Unterständen für Schafe, Ziegen und Gehegewild ist darauf zu achten, dass diese entweder innerhalb des umzäunten Bereichs liegen oder anderweitig in gleichwertiger Weise gegen ein Eindringen von Wölfen gesichert sind. 2. Zur Vergrämung geeignete Geschosse Zur Vergrämung geeignet sind nicht letal wirkende Geschosse. Geeignete Geschosse sind die zur Wildtiervergrämung bestimmten zylindrischen, hohlen Weichgummigeschosse, faserige Weichgummigeschosse oder vergleichbare Gummigeschosse, die aus Jagdwaffen verschossen werden. 3. Zur Entnahme geeignete Waffen, Patronen und Geschosse Zur Entnahme geeignete Mittel sind alle Büchsen und Flinten, die üblicherweise zur Jagd auf Raub- und Schalenwild genutzt werden können. Kommen Büchsen zum Einsatz, sind nur Büchsenpatronen zugelassen, deren Kaliber mindestens 6,5 Millimeter beträgt. Darüber hinaus müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben. Die zur Anwendung kommenden Geschosse müssen sich im Wildkörper zerlegen. Werden Schrotpatronen aus Flinten verschossen, sind Schrotstärken von mindestens 3,5 Millimeter zu verwenden. Neben dem Einsatz von Nachtsichtgeräten ist auch der Einsatz von Nachtzielgeräten zugelassen. Ebenfalls gestattet ist der Einsatz künstlicher Lichtquellen, um das Ziel zu beleuchten. Die Lichtquelle kann dabei fest mit der Schusswaffe verbunden sein. 4. Zum Fangen und Besendern geeignete Techniken a) Zum Fangen geeignete Techniken Zum Fangen geeignete Techniken sind aa) gepolsterte Fußfallen und Fußschlingen, für die im Sinne des Artikel 1 des Übereinkommens über interna­tionale humane Fangnormen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation (ABl. L 42 vom 14. 2. 1998, S. 40) eine zuständige ­Behörde bescheinigt hat, dass sie den humanen Fangnormen nach Anhang I dieses Übereinkommens für ­bewegungseinschränkende Fangmethoden entsprechen, bb) Fanganlagen aus Lappzäunen und Netzen und cc) Kastenfallen, sofern sie mit Fallensendern überwacht werden. b) Zum Fixieren geeignete Techniken Zum Fixieren von verletzten oder gefangenen Tieren geeignet sind Netze oder Kescher. c) Zur Betäubung geeignete Mittel Zur Betäubung geeignet sind Mischungen aus Tiletamin und Zolazepam. d) Sonstiges Zur Distanzbetäubung bei verletzten Tieren können Betäubungswaffen (Betäubungsgewehr, Blasrohr, inklusive ferngesteuerter Betäubungswaffen) benutzt werden. 1 entsprechend Artikel 5 Absatz 2 tritt § 3 Absatz 2 am 31. Juli 2019 in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.