Bremen

Gebühren- und Benutzungsordnung für die Bremer Volkshochschule, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

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Quellenkennung: 191837. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:02.05.2023 Inkrafttreten01.05.2023 Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 427 Zitiervorschlag: "Gebühren- und Benutzungsordnung für die Bremer Volkshochschule, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 427)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:02.05.2023 Inkrafttreten01.05.2023 Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 427 Zitiervorschlag: "Gebühren- und Benutzungsordnung für die Bremer Volkshochschule, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 427)" juris-Abkürzung: VHSBRGebO BR 2023 Ausfertigungsdatum: 02.05.2023 Gültig ab: 01.05.2023 Dokumenttyp: Ortsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2023, 427 Gliederungs-Nr: - Gebühren- und Benutzungsordnung für die Bremer Volkshochschule, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen Vom 2. Mai 2023 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang § 1 Pflicht zur Zahlung von Gebühren und Auslagen Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Bremer Volkshochschule sind, sofern diese nicht gebührenfrei sind, Gebühren und Auslagen nach den Bestimmungen dieser Gebührenordnung zu zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung Entgelte erhoben werden. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Gebührenschuldner und Gebührenschuldnerin (1) Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin ist, wer an den Veranstaltungen der Volkshochschule teilnimmt. Gebührenschuldner und Gebührenschuldnerin sind auch diejenigen, die die Benutzung oder die Leistung der Volkshochschule selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihnen zuzurechnen ist, beantragt oder veranlasst haben oder denen die Benutzung oder Leistung der Volkshochschule zugutekommt. (2) Gebührenschuldner und Gebührenschuldnerin sind ferner diejenigen, die die Zahlung durch Erklärung gegenüber der Volkshochschule übernommen haben oder für die Gebührenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haften. Neben einer minderjährigen Person sind deren gesetzliche Vertreter zur Zahlung verpflichtet. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Festsetzung der Gebühren und Auslagen (1) Die Volkshochschule setzt die Gebühren für jede Veranstaltung gesondert vor Beginn eines jeden Arbeitsabschnitts fest und veröffentlicht diese im Programmheft sowie auf der Homepage der Bremer Volkshochschule. Die Gebühren werden festgesetzt aufgrund der zu erwartenden Aufwendungen der Volkshochschule unter Berücksichtigung der für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Höhe der Gebühren kann sich dabei von 1 Euro bis 10 Euro pro Unterrichtseinheit (45 Minuten) bewegen. (2) Zusätzlich zu den Gebühren können Auslagen erhoben werden, insbesondere für besondere Raum- und Geräteausstattungen sowie für Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien. Die Aufwendungen werden anteilig errechnet auf Grundlage der Mindestteilnehmendenzahl der Veranstaltungen. Die Kosten für Lernmittel sind von den Teilnehmenden zu tragen. (3) Bei Studienfahrten und Studienreisen werden neben den Gebühren für den Lehrveranstaltungsanteil die ermittelten Gesamtkosten zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von bis zu 15 Prozent der ermittelten Gesamtkosten anteilig auf Grundlage der Mindestteilnehmendenzahl auf die Teilnehmenden umgelegt. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Gebührenfreie Veranstaltungen Die Volkshochschule kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel teilweise oder ganz auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen verzichten, soweit für die Förderung von bestimmten Maßnahmen ein besonderes öffentliches oder institutionelles Interesse besteht. Dies gilt insbesondere bei 1. Veranstaltungen, für die zweckgebundene Zuschüsse gewährt oder die in Kooperation durchgeführt werden; 2. Kursen und Lehrgängen zur Erlangung von Grundkenntnissen (insbesondere Alphabetisierung); 3. Integrationsangeboten für bestimmte Zielgruppen; 4. Einzelveranstaltungen der politischen Bildung; 5. Kursleiterinnen- und Kursleiterfortbildungen. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Ermäßigungen (1) Auf Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise kann die Volkshochschule auf die für die Veranstaltung festgesetzte Gebühr eine Ermäßigung bis zu 50 Prozent gewähren. Auslagen sind nicht ermäßigungsfähig. (2) Die Ermäßigung wird gewährt für folgende Gruppen und ist nicht kumulativ: 1. Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld I und Wohngeldempfänger und Wohngeldempfängerinnen in Höhe von 35 Prozent, 2. Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfeempfänger und Sozialhilfeempfängerinnen in Höhe von 50 Prozent, 3. Auszubildende, Schüler und Schülerinnen, Studierende und Teilnehmende an Freiwilligendiensten in Höhe von 50 Prozent, 4. Schwerbehinderte (Grad der Behinderung von wenigstens 50) in Höhe von 35 Prozent, 5. Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von 50 Prozent, 6. Rentner und Rentnerinnen mit einem Einkommen unterhalb der vom Statistischen Bundesamt jeweils gültigen festgelegten Armutsgefährdungsschwelle in Höhe von 35 Prozent und 7. auf Antrag in besonderen Härtefällen durch Entscheidung der Volkshochschule in Höhe von bis zu 100 Prozent, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wegen einer nachgewiesenen wirtschaftlichen Notlage durch die Höhe der Gebühren am Besuch einer Veranstaltung gehindert wird. (3) Soweit der Volkshochschule Fördermittel für bestimmte Gruppen zur Verfügung gestellt werden, können Gebühren auch gänzlich erlassen werden. (4) Wird eine Person in eine Veranstaltung aufgenommen, in der mehr als die Hälfte der vorgesehenen Unterrichtsstunden bereits durchgeführt sind, entrichtet sie die Hälfte der angegebenen Gebühr. (5) Auf bestimmte Veranstaltungen können abweichend von Absatz 2 keine Gebührenermäßigungen gewährt werden. Diese Veranstaltungen werden als nicht ermäßigungsfähig ausgewiesen. (6) Die Volkshochschule kann Rabattierungsmöglichkeiten, zum Beispiel Frühbucher-, Gruppen- oder Vielbucherrabatte einführen. Diese werden entsprechend veröffentlicht. Einzelansicht Seitenanfang § 6 Mindestzahl der Teilnehmenden Veranstaltungen werden in der Regel durchgeführt, wenn mindestens zwölf Personen sich angemeldet haben. Wird eine Veranstaltung mit weniger als zwölf Personen geplant, so können sich die Gebühren entsprechend dem Verhältnis der geringeren Mindestteilnehmendenzahl zu zwölf Personen erhöhen. Für bestimmte Veranstaltungen kann die Volkshochschule für unterschiedliche Gruppengrößen Staffelpreise ausweisen. Hier wird entsprechend der Zahl der tatsächlichen Teilnehmenden die Differenz zur höheren Staffel nachgefordert. Staffelgrößen und Fristen werden mit der Veranstaltung veröffentlicht. Einzelansicht Seitenanfang § 7 Fälligkeit und Zahlungsweise (1) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Anmeldung für eine Veranstaltung fällig. Bei Erteilung einer Lastschriftermächtigung werden die Gebühren und Auslagen in voller Höhe fällig bei Kursen zehn Tage nach Veranstaltungsbeginn, 1. bei Bildungszeiten und Wochenendseminaren vor Ort zehn Tage vor Beginn und 2. bei Veranstaltungen außerhalb Bremens 20 Tage vor Beginn. Zu Beginn einer Veranstaltung ist durch Beleg nachzuweisen, dass die erforderliche Gebühr und anfallende Auslagen bezahlt worden sind oder durch Lastschriftverfahren eingezogen werden. Eine Befreiung von der Zahlung ist ebenfalls nachzuweisen. Gebühren und Auslagen, die 125 Euro übersteigen, können auf Antrag in mehreren Teilbeträgen entrichtet werden. (2) Bei Studienreisen ist bei der Anmeldung eine Abschlagszahlung in Höhe von zehn Prozent der festgesetzten Gebühren und der Gesamtkosten zu entrichten. Die restliche Gebühr und die Auslagen sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Studienreise zu entrichten, es sei denn, es sind im Einzelfall andere Zahlungsmodalitäten festgesetzt. Bei Rücktritt von der Veranstaltung verfällt die Abschlagszahlung. (3) Gebühren, Auslagen und Abschlagszahlungen sind grundsätzlich im Lastschriftverfahren oder im EC-Cash-Verfahren zu entrichten. Bei Einwilligung zum Lastschriftverfahren werden die Beträge vom angegebenen Konto abgebucht. Einzelansicht Seitenanfang § 8 Quittungsleistung Die von der Bremer Volkshochschule erstellten Anmeldebestätigungen gelten als Quittung und gleichzeitig als Teilnahmeausweis. Eine besondere Quittung wird nicht erteilt. Einzelansicht Seitenanfang § 9 Teilnahmebescheinigungen Teilnahmebescheinigungen werden auf Verlangen zum Veranstaltungsende erstellt. Für das Ausstellen zusätzlicher oder nachträglicher Teilnahmebescheinigungen wird eine Gebühr in Höhe von 3 Euro erhoben. Einzelansicht Seitenanfang § 10 Erstattung von Gebühren und Auslagen (1) Gebühren werden an den Teilnehmer oder die Teilnehmerin zurückgezahlt: 1. In voller Höhe bei Ausfall der Veranstaltung und 2. anteilig pro Unterrichtseinheit, wenn aus Gründen, die die Volkshochschule zu vertreten hat, weniger als die vorgesehenen Unterrichtseinheiten durchgeführt worden sind. (2) Gebühren werden an den Teilnehmer oder die Teilnehmerin auch dann zurückgezahlt, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin an der belegten Veranstaltung nicht teilnehmen kann und die schriftliche Abmeldung (Rücktritt) vor Beginn der nachfolgend genannten Fristen erfolgt ist: - Kurse 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn, - Bildungszeiten vor Ort, Wochenendseminare, Tagesseminare und Exkursionen 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn - auswärtige Bildungszeiten 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Für einzelne Veranstaltungen können andere Bestimmungen gelten, die jeweils mit der Anmeldung bekanntgegeben werden. Bei der Erstattung der Gebühren wird eine Bearbeitungsgebühr von 20 Prozent der individuellen Teilnahmegebühr einbehalten, höchstens jedoch 25 Euro. Kann der Platz anderweitig vergeben werden, beschränkt sich die Zahlungspflicht auch nach Ablauf der genannten Fristen auf die Bearbeitungsgebühr. (3) Auslagen und Kosten nach § 3 Absatz 2 und 3 werden nur insoweit zurückgezahlt, als der Volkshochschule selbst aufgrund der Nichtteilnahme des oder der Teilnehmenden noch keine Kosten entstanden sind und nicht entstehen werden. Einzelansicht Seitenanfang § 11 Teilnehmerinnen und Teilnehmer (1) Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule steht in der Regel allen Personen ab 16 Jahren offen. (2) Die Zulassung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann bei den Veranstaltungen vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Einzelheiten regelt die Direktion. (3) An Veranstaltungen für bestimmte Zielgruppen dürfen Personen, die diesen Zielgruppen nicht angehören, nur teilnehmen, soweit hierdurch die pädagogische Konzeption der Veranstaltung nicht verändert wird. Einzelansicht Seitenanfang § 12 Haftungsbeschränkung Für Unfälle, Diebstähle und sonstige Schädigungen der Teilnehmenden oder Beschädigung ihrer Sachen während der Veranstaltungen der Volkshochschule haftet die Stadtgemeinde Bremen nur bei ihr zuzurechnendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Unfälle während des Hin- oder Rückweges zu oder von den Veranstaltungen übernimmt die Stadtgemeinde Bremen keine Haftung. Einzelansicht Seitenanfang § 13 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 2 des Ortsgesetzes über die Bremer Volkshochschule, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, können zum Zwecke der Planung und Durchführung der Veranstaltungen sowie zur Erhebung und Abrechnung der Kosten und Beiträge die notwendigen personenbezogenen Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und bei Bedarf deren Erziehungsberechtigten verarbeitet werden, insbesondere Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ermäßigungsstatus. (2) Nach Erfüllung des Zwecks nach Absatz 1 sind die personenbezogenen Daten zu löschen. Unberührt hiervon bleiben die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Abweichend von Satz 1 können die personenbezogenen Daten mit nachweisbarer Einwilligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder deren Erziehungsberechtigten für künftige Veranstaltungsteilnahmen weitere drei Jahre verarbeitet werden. Diese Einwilligung kann für jeweils drei Jahre erneuert werden. Die personenbezogenen Daten sind mit Ablauf des Zeitraumes, für den die letzte Einwilligung erteilt worden ist, zu löschen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte, sind nachweisbar darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Einzelansicht Seitenanfang § 14 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebühren- und Benutzungsordnung für die Volkshochschule, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 558 - 223-c-4), die durch das Ortsgesetz vom 29. Januar 2019 (Brem.GBl. S. 21) geändert worden ist, außer Kraft. 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Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.