Bremen

Gesetz zur Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 347129. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.06.2026 Inkrafttreten16.07.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 546, 550 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 546, 550)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.06.2026 Inkrafttreten16.07.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 546, 550 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 546, 550)" juris-Abkürzung: TranspPolWG BR Ausfertigungsdatum: 30.06.2026 Gültig ab: 16.07.2026 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2026, 546, 550 Gliederungs-Nr: - Gesetz zur Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung Vom 30. Juni 2026* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten * Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Wahlrechts, zur Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/900 und zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Inbetriebnahme des Stiftungsregisters vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. S. 546). Einzelansicht Seitenanfang § 1 Begriffsbestimmungen (1) Wahl im Sinne dieses Gesetzes ist jede Wahl auf staatlicher oder kommunaler Ebene mit Ausnahme von Wahlen, die ausschließlich in Gemeindeteilen stattfinden. (2) Referendum im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Volks- oder Bürgerentscheid mit Ausnahme von Referenden, die ausschließlich in Gemeindeteilen stattfinden. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Übermittlungspflichten (1) Der Stadtverordnetenvorsteher der Stadtgemeinde Bremerhaven teilt der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport unverzüglich die Termine und gegebenenfalls Abstimmungszeiträume 1. in der Stadtgemeinde Bremerhaven stattfindender Referenden sowie 2. der Wahl der Stadtverordnetenversammlung, sofern diese nicht zeitgleich mit der Wahl der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) erfolgt, mit, sobald sie amtlich bekannt gegeben wurden. (2) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport teilt dem Bundeswahlleiter oder der Bundeswahlleiterin unverzüglich die Termine und gegebenenfalls Abstimmungszeiträume im Land Bremen, in der Stadtgemeinde Bremen sowie in der Stadtgemeinde Bremerhaven stattfindender Wahlen und Referenden mit, sobald sie amtlich bekannt gegeben wurden. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.