Bremen

Bremisches Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Bremisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - BremUVollzG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 323419. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.03.2010 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht und § 80a neu eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 404) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 191 Gliederungsnummer:312-f-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Bremisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - BremUVollzG) vom 2. März 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 191), zuletzt Inhaltsübersicht und § 80a neu eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 404)"

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st zu berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit und Bildung sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport und Besuche zur Verfügung steht. (2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen belegt werden. (3) Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. § 78 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung (1) Arbeitsbetriebe und Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung sollen vorgehalten werden. (2) Beschäftigung und Bildung können auch in geeigneten privaten Einrichtungen und Betrieben erfolgen. Die technische und fachliche Leitung kann Angehörigen dieser Einrichtungen und Betriebe übertragen werden. § 79 Anstaltsleitung Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie oder er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten. § 80 Bedienstete Die Anstalt wird mit dem für den Vollzug der Untersuchungshaft erforderlichen Personal ausgestattet. Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung für die Bediensteten sind zu gewährleisten. § 80a Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte (1) Angestellte des Justizvollzugs- und Werkdienstes sind mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Justizvollzuges betraut, soweit sie für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich hinreichend ausgebildet und qualifiziert sind. Sie haben im Rahmen ihres Auftrages alle Befugnisse des Justizvollzugsdienstes, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung oder einer Ermächtigung bedarf. (2) Anwärterinnen und Anwärter, die unter Aufsicht an Einsätzen teilnehmen oder andere Aufgaben des Justizvollzuges wahrnehmen, haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ebenfalls alle Befugnisse des Justizvollzugsdienstes. (3) Die Gesamtzahl der Angestellten darf 25 Prozent der Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes nicht überschreiten. § 81 Seelsorgerinnen und Seelsorger (1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. (2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelferinnen oder Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen. § 82 Medizinische Versorgung (1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen. (2) Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben. § 83 Mitverantwortung der Untersuchungsgefangenen Den Untersuchungsgefangenen soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen. § 84 Hausordnung (1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten. (2) In die Hausordnung sind namentlich Anordnungen aufzunehmen über die 1. Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche, 2. Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie 3. Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden. Abschnitt 13 Aufsicht, Beirat § 85 Aufsichtsbehörde Der Senator für Justiz und Verfassung führt die Aufsicht über die Anstalt. § 86 Vollstreckungsplan Der Senator für Justiz und Verfassung regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalt in einem Vollstreckungsplan. Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Vollzugseinrichtungen anderer Länder vorgesehen werden. § 87 (1) Der nach § 104 Absatz 1 des Bremischen Strafvollzugsgesetzes gebildete Beirat benennt aus seiner Mitte Mitglieder in angemessener Zahl, die einen Beirat für den Untersuchungshaftvollzug bilden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mit. Sie unterstützen die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln der Öffentlichkeit ein realistisches Bild des Untersuchungshaftvollzugs. (3) Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Verpflegung, ärztliche Versorgung, Beschäftigung, Bildung, Betreuung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen jederzeit und unangekündigt zu den üblichen Geschäftszeiten besichtigen. Sie können die Untersuchungsgefangenen in ihren Räumen aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden vorbehaltlich einer verfahrenssichernden Anordnung nicht überwacht. Die Anstaltsleitung unterstützt den Beirat in der Ausübung seiner Tätigkeit. Die Mitglieder des Beirates unterliegen keinen Weisungen. (4) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untersuchungsgefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. (5) Der Beirat steht der Anstaltsleitung, den Bediensteten und den Untersuchungsgefangenen als Ansprechpartner zur Verfügung. (6) Die Mitglieder des Beirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Beirats, Besichtigungen der Anstalt und einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen ein Sitzungsgeld sowie Reisekostenvergütung. (7) Das Nähere regelt die Senatorin für Justiz und Verfassung durch Verwaltungsvorschrift. Abschnitt 14 (aufgehoben) § 88 (aufgehoben) § 89 (aufgehoben) § 90 (aufgehoben) § 91 (aufgehoben) § 92 (aufgehoben) § 93 (aufgehoben) § 94 (aufgehoben) § 95 (aufgehoben) § 96 (aufgehoben) § 97 (aufgehoben) Abschnitt 15 Schlussbestimmungen § 98 Einschränkung der Grundrechte Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt. § 99 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 2. März 2010 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.