Bremen

Bremisches Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Bremisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - BremUVollzG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 323419. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.03.2010 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht und § 80a neu eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 404) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 191 Gliederungsnummer:312-f-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Bremisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - BremUVollzG) vom 2. März 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 191), zuletzt Inhaltsübersicht und § 80a neu eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 404)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.03.2010 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht und § 80a neu eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 404) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 191 Gliederungsnummer:312-f-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Bremisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - BremUVollzG) vom 2. März 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 191), zuletzt Inhaltsübersicht und § 80a neu eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 404)" Amtliche Abkürzung: BremUVollzG Ausfertigungsdatum: 02.03.2010 Gültig ab: 16.03.2010 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2010, 191 Gliederungs-Nr: 312-f-1 Bremisches Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Bremisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - BremUVollzG) Vom 2. März 2010* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und § 80a neu eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 404) Fußnoten * vgl. Bekanntmachung vom 14. Februar 2024 (Brem.ABl. S. 110): “Die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtigte oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S.1), wird umgesetzt durch die §§ 6, 7, 11, 20, 21,22, 23, 29, 30, 31, 56, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 73, 80, 82 Bremisches Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft vom 2. März 2010 (Brem.GBl. S. 191), zuletzt neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 403, 404), durch die Nummern 2.1.3, 2.2.1, 2.2.2 des Erlasses über den Polizeigewahrsam vom 25. Juli 2019 (04/19) sowie durch die Ziffern 2.2, 3.1, 4.4.1 des Erlasses über die Durchführung der Abschiebungshaft in Gewahrsamseinrichtungen des Polizeivollzugsdienstes (Gewahrsamsordnung) vom 6. Juni 2002 (02/003).” Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs § 3 Zuständigkeit und Zusammenarbeit § 4 Stellung der Untersuchungsgefangenen § 5 Vollzugsgestaltung § 6 Soziale Hilfe Abschnitt 2 Vollzugsverlauf § 7 Aufnahme § 8 Verlegung und Überstellung § 9 Vorführung, Ausführung und Ausantwortung § 10 Entlassung Abschnitt 3 Unterbringung und Versorgung der Untersuchungsgefangenen § 11 Trennungsgrundsätze § 12 Unterbringung während der Arbeit, Bildung und Freizeit § 13 Unterbringung während der Ruhezeit § 14 Unterbringung von Müttern mit Kindern § 15 Persönlicher Gewahrsam, Kostenbeteiligung § 16 Ausstattung des Haftraums § 17 Kleidung § 18 Verpflegung und Einkauf § 19 Annehmlichkeiten § 20 Gesundheitsfürsorge § 21 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge § 22 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung und Dokumentationspflicht § 23 Verlegung, Überstellung und Ausführung zur medizinischen Behandlung Abschnitt 4 Arbeit, Bildung, Freizeit § 24 Arbeit und Bildung § 25 Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe, Taschengeld § 26 Freizeit und Sport § 27 Zeitungen und Zeitschriften § 28 Rundfunk Abschnitt 5 Religionsausübung § 29 Seelsorge § 30 Religiöse Veranstaltungen § 31 Weltanschauungsgemeinschaften Abschnitt 6 Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete § 32 Grundsatz § 33 Recht auf Besuch § 34 Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren § 35 Überwachung der Besuche § 36 Recht auf Schriftwechsel § 37 Überwachung des Schriftwechsels § 38 Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung § 39 Anhalten von Schreiben § 40 Telefongespräche § 41 Pakete Abschnitt 7 Sicherheit und Ordnung § 42 Grundsatz § 43 Verhaltensvorschriften § 44 Ab- und Durchsuchungen § 45 (weggefallen) § 46 (weggefallen) § 47 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum § 48 Festnahmerecht § 49 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 50 Einzelhaft § 51 Fesselung § 52 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 52a Verfahren § 53 Ärztliche Überwachung Abschnitt 8 Unmittelbarer Zwang § 54 Begriffsbestimmungen § 55 Allgemeine Voraussetzungen § 56 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 57 Handeln auf Anordnung § 58 Androhung § 59 Schusswaffengebrauch Abschnitt 9 Disziplinarmaßnahmen § 60 Voraussetzungen § 61 Arten der Disziplinarmaßnahmen § 62 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung § 63 Disziplinarbefugnis § 64 Verfahren Abschnitt 10 Beschwerde § 65 Beschwerderecht Abschnitt 11 Ergänzende Vorschriften für junge Untersuchungsgefangene § 66 Anwendungsbereich § 67 Vollzugsgestaltung § 68 Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter § 69 Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs, Maßnahmen § 70 Unterbringung § 71 Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit § 72 Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche § 73 Freizeit und Sport § 74 Besondere Sicherungsmaßnahmen, Schusswaffengebrauch § 75 Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen Abschnitt 12 Aufbau der Anstalt § 76 Gliederung, Räume § 77 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung § 78 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung § 79 Anstaltsleitung § 80 Bedienstete § 80a Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte § 81 Seelsorgerinnen und Seelsorger § 82 Medizinische Versorgung § 83 Mitverantwortung der Untersuchungsgefangenen § 84 Hausordnung Abschnitt 13 Aufsicht, Beirat § 85 Aufsichtsbehörde § 86 Vollstreckungsplan § 87 Beirat Abschnitt 14 (weggefallen) §§ 88 - 97 (weggefallen) Abschnitt 15 Schlussbestimmungen § 98 Einschränkung von Grundrechten § 99 Inkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Untersuchungshaft. (2) Es gilt entsprechend für den Vollzug der Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung. (3) Für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung gelten, soweit eine verfahrenssichernde Anordnung (§ 3 Absatz 2) nicht entgegensteht, die Vorschriften über den Vollzug der Unterbringung gemäß den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs entsprechend. § 2 Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs Der Vollzug der Untersuchungshaft hat die Aufgabe, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. § 3 Zuständigkeit und Zusammenarbeit (1) Entscheidungen nach diesem Gesetz trifft die Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wird (Anstalt). Sie arbeitet eng mit Gericht und Staatsanwaltschaft zusammen, um die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs zu erfüllen und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gewährleisten. (2) Die Anstalt hat Anordnungen, die das Gericht oder die an dessen statt zum Handeln ermächtigte Behörde trifft, um einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr zu begegnen (verfahrenssichernde Anordnungen), zu beachten und umzusetzen. § 4 Stellung der Untersuchungsgefangenen (1) Die Untersuchungsgefangenen gelten als unschuldig. Sie sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. (2) Soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Untersuchungsgefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt oder zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung unerlässlich sind. Die Beschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zwecken stehen und dürfen die Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. § 5 Vollzugsgestaltung (1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt dies zulassen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. Die Verhütung von Selbsttötungen kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. (2) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse von weiblichen und männlichen Untersuchungsgefangenen werden bei der Vollzugsgestaltung und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt. Dies gilt auch für junge Untersuchungsgefangene. § 6 Soziale Hilfe (1) Die Untersuchungsgefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu ordnen. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen. (2) Die Anstalt arbeitet mit außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie mit Personen und Vereinen, die soziale Hilfestellung leisten können, eng zusammen. Der in Satz 1 genannte Personenkreis ist verpflichtet, außerhalb seiner Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen der Untersuchungsgefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit. (3) Die Untersuchungsgefangenen sind, soweit erforderlich, über die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zu beraten. (4) Die Beratung soll die Benennung von Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt umfassen, die sich um eine Vermeidung der weiteren Untersuchungshaft bemühen. Auf Wunsch sind den Untersuchungsgefangenen Stellen und Einrichtungen zu benennen, die sie in ihrem Bestreben unterstützen können, einen Ausgleich mit dem Tatopfer zu erreichen. Abschnitt 2 Vollzugsverlauf § 7 Aufnahme (1) Mit den Untersuchungsgefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Dabei werden sie insbesondere auf ihre Rechte nach § 11 Absatz 4 bis 6 sowie § 44 Absatz 2 und 4, die Auswirkungen der Inhaftierung auf die gesetzliche Krankenversicherung und die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung hingewiesen. Ihnen wird zudem ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Untersuchungsgefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen. (2) Beim Zugangsgespräch dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein. (3) Die Untersuchungsgefangenen werden alsbald ärztlich untersucht. § 5 Absatz 1 Satz 3 ist zu beachten. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung wird schriftlich festgehalten. (4) Den Untersuchungsgefangenen ist Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger oder eine Vertrauensperson von der Aufnahme in die Anstalt zu benachrichtigen, soweit eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht. (5) Die Untersuchungsgefangenen sollen dabei unterstützt werden, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung und zur Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt zu veranlassen. § 8 Verlegung und Überstellung (1) Untersuchungsgefangene können in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn es 1. zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung, 2. aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder 3. aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. Zuvor ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von der Verlegung wird die Verteidigerin oder der Verteidiger unterrichtet. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können Untersuchungsgefangene mit Zustimmung des Senators für Justiz und Verfassung in eine Anstalt eines anderen Landes verlegt werden, wenn die zuständige Behörde des anderen Landes der Verlegung in die dortige Anstalt zustimmt. Dabei ist sicherzustellen, dass die nach diesem Gesetz erworbenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe entweder durch das Land Bremen erfüllt oder in dem anderen Land anerkannt werden. (3) Gefangene aus einer Anstalt eines anderen Landes können mit Zustimmung des Senators für Justiz und Verfassung in eine Anstalt des Landes Bremen aufgenommen werden. (4) § 7 Absatz 4 gilt entsprechend. § 9 Vorführung, Ausführung und Ausantwortung (1) Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft werden Untersuchungsgefangene vorgeführt. Über Vorführungsersuchen in anderen als dem der Inhaftierung zugrunde liegenden Verfahren sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. (2) Aus besonderen Gründen können Untersuchungsgefangene ausgeführt werden. Ausführungen zur Befolgung einer gerichtlichen Ladung sind zu ermöglichen, soweit darin das persönliche Erscheinen angeordnet ist und eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht. Vor der Entscheidung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Untersuchungsgefangene dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung). Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 10 Entlassung (1) Auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft entlässt die Anstalt die Untersuchungsgefangenen unverzüglich aus der Haft, es sei denn, es ist in anderer Sache eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung zu vollziehen. (2) Aus fürsorgerischen Gründen kann Untersuchungsgefangenen der freiwillige Verbleib in der Anstalt bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung folgenden Werktags gestattet werden. Der freiwillige Verbleib setzt das schriftliche Einverständnis der Untersuchungsgefangenen voraus, dass die bisher bestehenden Beschränkungen aufrechterhalten bleiben. (3) Bedürftigen Untersuchungsgefangenen soll eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden. Abschnitt 3 Unterbringung und Versorgung der Untersuchungsgefangenen § 11 Trennungsgrundsätze (1) Untersuchungsgefangene werden von Gefangenen anderer Haftarten, namentlich von Strafgefangenen, getrennt untergebracht. Ausnahmen sind zulässig 1. mit Zustimmung der einzelnen Untersuchungsgefangenen, 2. zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder 3. aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt. Darüber hinaus können Untersuchungsgefangene ausnahmsweise mit Gefangenen anderer Haftarten untergebracht werden, wenn die geringe Anzahl der Untersuchungsgefangenen eine getrennte Unterbringung nicht zulässt. (2) Junge Untersuchungsgefangene (§ 66 Absatz 1) werden von den übrigen Untersuchungsgefangenen und von Gefangenen anderer Haftarten getrennt untergebracht. Für Jugendliche kann, soweit nicht in Satz 3 etwas anderes bestimmt ist, hier-von nur abgewichen werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. Eine gemeinsame Unterbringung von Jugendlichen mit jungen Untersuchungsgefangenen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf dem Kindeswohl nicht widersprechen. Für Heranwachsende, die bei Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gelten Satz 2 und 3 entsprechend, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Reifegrads und der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, angemessen ist und mit dem Kindeswohl der mit ihnen inhaftierten jugendlichen Untersuchungsgefangenen vereinbar ist. Für die übrigen jungen Untersuchungsgefangenen kann von Satz 1 aus den in Absatz 1 Satz 2 genannten Gründen abgewichen werden. In den Fällen der Sätze 2, 4 und 5 muss eine Vollzugsgestaltung nach § 67 gewährleistet bleiben und schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen dürfen nicht zu befürchten sein. (3) Weibliche und männliche Untersuchungsgefangene werden getrennt untergebracht. (4) Die Zuordnung zum Männer- oder Frauenvollzug erfolgt grundsätzlich nach dem Geschlechtseintrag der betroffenen Person im Personenstandsregister. Enthält der Geschlechtseintrag keine Geschlechtsangabe oder die Angabe „divers“, erfolgt die Zuordnung dieser Person durch Erklärung gegenüber der Anstaltsleitung, welche der beiden Vollzugsarten der Geschlechtsidentität am besten entspricht. (5) Die Anstaltsleitung kann von den Zuordnungsregelungen nach Absatz 4 im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Belange anderer, mituntergebrachter Untersuchungsgefangener, abweichen. (6) Beabsichtigt die Anstaltsleitung, eine Zuordnungsentscheidung nach Absatz 5 entgegen dem erklärten Willen der betroffenen Person zu treffen, eröffnet sie dieser mündlich die hierfür maßgeblichen Gründe und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit kein Einvernehmen erzielt werden kann, ergeht eine schriftliche Entscheidung, in der die entsprechenden Gründe dokumentiert werden. Die schriftliche Entscheidung ist in Textform an die Landesantidiskriminierungsstelle zur Erfüllung derer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über die Landesantidiskriminierungsstelle und an den Anstaltsbeirat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. (7) Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung sowie gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig. § 12 Unterbringung während der Arbeit, Bildung und Freizeit (1) Arbeit und Bildung finden regelmäßig in Gemeinschaft statt. (2) Den Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, sich während der Freizeit in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen aufzuhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen oder organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen. (3) Die gemeinschaftliche Unterbringung kann eingeschränkt werden, soweit es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. § 13 Unterbringung während der Ruhezeit (1) Während der Ruhezeit werden die Untersuchungsgefangenen in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. Mit ihrer Zustimmung können sie gemeinsam untergebracht werden. Bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ist die Zustimmung der gefährdeten Untersuchungsgefangenen zur gemeinsamen Unterbringung entbehrlich. (2) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig. § 14 Unterbringung von Müttern mit Kindern (1) Ist das Kind einer Untersuchungsgefangenen noch nicht drei Jahre alt, kann es mit Zustimmung der Aufenthaltsbestimmungsberechtigten in der Anstalt untergebracht werden, wenn die baulichen Gegebenheiten dies zulassen und Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören. (2) Die Unterbringung erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde. § 15 Persönlicher Gewahrsam, Kostenbeteiligung (1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden. Ohne Zustimmung dürfen sie Sachen von geringem Wert von anderen Gefangenen annehmen; die Annahme dieser Sachen und der Gewahrsam daran können von der Zustimmung der Anstalt abhängig gemacht werden. (2) Eingebrachte Sachen, die die Untersuchungsgefangenen nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Den Untersuchungsgefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Sachen, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu verschicken. Geld wird ihnen gutgeschrieben. (3) Werden eingebrachte Sachen, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Untersuchungsgefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, so ist die Anstalt berechtigt, diese Sachen auf Kosten der Untersuchungsgefangenen aus der Anstalt entfernen zu lassen. (4) Aufzeichnungen und andere Sachen, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden. (5) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann widerrufen werden, wenn es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer erheblichen Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich ist. (6) Die Untersuchungsgefangenen können an den Betriebskosten der in ihrem Gewahrsam befindlichen Geräte beteiligt werden. § 16 Ausstattung des Haftraums Die Untersuchungsgefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sachen, deren Überlassung eine verfahrenssichernde Anordnung entgegensteht oder die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind ausgeschlossen. § 17 Kleidung (1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen eigene Kleidung tragen, soweit sie für Reinigung, Instandhaltung und regelmäßigen Wechsel sorgen. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann anordnen, dass Reinigung und Instandhaltung nur durch Vermittlung der Anstalt erfolgen dürfen. (2) Soweit es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist, kann das in Absatz 1 genannte Recht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. § 18 Verpflegung und Einkauf (1) Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Untersuchungsgefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen. (2) Die Untersuchungsgefangenen können aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot einkaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen Rücksicht nimmt. (3) Den Untersuchungsgefangenen soll die Möglichkeit eröffnet werden, unmittelbar oder über Dritte Gegenstände über den Versandhandel zu beziehen. Zulassung und Verfahren des Einkaufs über den Versandhandel regelt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. (4) Gegenstände, deren Überlassung eine verfahrenssichernde Anordnung entgegensteht oder die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen. § 19 Annehmlichkeiten Von den §§ 16 bis 18 nicht umfasste Annehmlichkeiten dürfen sich die Untersuchungsgefangenen auf ihre Kosten verschaffen, soweit und solange weder eine verfahrenssichernde Anordnung entgegensteht noch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird. § 20 Gesundheitsfürsorge (1) Die Anstalt unterstützt die Untersuchungsgefangenen bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer kö

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.