Sachsen

SächsWasSiGZuVO

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1815. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2002 Nr. 4, S. 87 Fsn-Nr.: 612-6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2008

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Zuständigkeit nach dem Wassersicherstellungsgesetz (SächsWasSiGZuVO) Vom 18. Februar 2002 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008 Es wird verordnet aufgrund von § 26 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung ( Wassersicherstellungsgesetz) vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 634) geändert worden ist: § 1 Zuständige Behörde im Sinne des Wassersicherstellungsgesetzes ist die obere Wasserbehörde. 1 § 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Mai 2000 in Kraft. Dresden, den 18. Februar 2002 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Steffen Flath 1 § 1 geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 426)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.